Zwangsmittel zur Vorlage von Belegen nach Selbstanzeige unzulässig

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Eilverfahren Zwangsmittel zum Zwecke der Überprüfung einer Selbstanzeige untersagt:

Der Steuerpflichtige hatte beim Finanzamt eine Selbstanzeige eingereicht und darin ausländische Kapitalerträge erklärt. Belege der ausländischen Bank waren nicht beigefügt. Das Finanzamt setzte die Steuern entsprechend der Selbstanzeige (vorbehaltlos) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig und die Steuern bezahlt. Anschließend forderte jedoch die Steuerfahndung den Steuerpflichtigen auf, Nachweise über die Kapitalerträge vorzulegen. Als dieser sich weigerte, setzte das Finanzamt Zwangsgelder fest. Das Hessische Finanzgericht hat diese Vorgehensweise für unzulässig erklärt. Die Steuerfahndung habe zwar betont, sie halte die Selbstanzeige für vollständig (so dass es nicht um Strafverfolgung ginge, wo Zwangsmittel von vornherein verboten wären). Aus dem Vorgehen des Finanzamts ergäben sich aber Anhaltspunkte, dass es in Wahrheit nur von einer Teilselbstanzeige ausgehe. Dann aber bewirke das Zwangsmittel möglicherweise, dass der Steuerpflichtige sich selbst belaste. Dieser Zwang sei unzulässig. Die Vollziehung des Zwangsgeldes wurde deshalb ausgesetzt.

Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 04.09.00 – 9 V 1804/00 –, wistra 2001, Seite 115

 

11.06.2001, Dr. Bachmann

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Eilverfahren Zwangsmittel zum Zwecke der Überprüfung einer Selbstanzeige untersagt:

Der Steuerpflichtige hatte beim Finanzamt eine Selbstanzeige eingereicht und darin ausländische Kapitalerträge erklärt. Belege der ausländischen Bank waren nicht beigefügt. Das Finanzamt setzte die Steuern entsprechend der Selbstanzeige (vorbehaltlos) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig und die Steuern bezahlt. Anschließend forderte jedoch die Steuerfahndung den Steuerpflichtigen auf, Nachweise über die Kapitalerträge vorzulegen. Als dieser sich weigerte, setzte das Finanzamt Zwangsgelder fest. Das Hessische Finanzgericht hat diese Vorgehensweise für unzulässig erklärt. Die Steuerfahndung habe zwar betont, sie halte die Selbstanzeige für vollständig (so dass es nicht um Strafverfolgung ginge, wo Zwangsmittel von vornherein verboten wären). Aus dem Vorgehen des Finanzamts ergäben sich aber Anhaltspunkte, dass es in Wahrheit nur von einer Teilselbstanzeige ausgehe. Dann aber bewirke das Zwangsmittel möglicherweise, dass der Steuerpflichtige sich selbst belaste. Dieser Zwang sei unzulässig. Die Vollziehung des Zwangsgeldes wurde deshalb ausgesetzt.

Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 04.09.00 – 9 V 1804/00 –, wistra 2001, Seite 115

 

11.06.2001, Dr. Bachmann

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