Viertes Finanzmarktförderungsgesetz: Finanzamt meldet Geldwäscheverdacht

Durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz wurde "ganz nebenbei" eine Änderung der Abgabenordnung vorgenommen (Vgl. unsere Meldung vom 15.5.02). Nachdem die Strafverfolgungsbehörden schon nach bisherigem Recht befugt waren, Erkenntnisse aus dem Geldwäsche-Strafverfahren den Finanzbehörden mitzuteilen, gilt dies seit dem 1. Juli 2002 auch umgekehrt. Die neue Vorschrift der Abgabenordnung, die die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gestattet, lautet: "§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Die Offenbarung der nach § 30 [Steuergeheimnis] geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches [Geldwäsche] dient. Die Finanzbehöröden haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen." Bundesgesetzblatt 2002 Band I, Seite 2070

25.07.2002, Dr. Bachmann

Durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz wurde "ganz nebenbei" eine Änderung der Abgabenordnung vorgenommen (Vgl. unsere Meldung vom 15.5.02). Nachdem die Strafverfolgungsbehörden schon nach bisherigem Recht befugt waren, Erkenntnisse aus dem Geldwäsche-Strafverfahren den Finanzbehörden mitzuteilen, gilt dies seit dem 1. Juli 2002 auch umgekehrt. Die neue Vorschrift der Abgabenordnung, die die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gestattet, lautet: "§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Die Offenbarung der nach § 30 [Steuergeheimnis] geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches [Geldwäsche] dient. Die Finanzbehöröden haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen." Bundesgesetzblatt 2002 Band I, Seite 2070

25.07.2002, Dr. Bachmann

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