VG Hannover zur Zulässigkeit der Tätigkeit eines Steuerberaters als Landwirt

1. Die Tätigkeit als Landwirt ist nur dann von vornherein mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, wenn sie nicht als Erwerbsquelle, sondern aus Liebhaberei mit nur geringer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wird.

2. Geht die landwirtschaftliche Tätigkeit darüber hinaus, fällt sie unter das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Betätigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG. Die zuständige Steuerberaterkammer kann in diesem Fall Ausnahmen nur zulassen, soweit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerberater.

VG Hannover, Urteil vom 27.06.12 – 5 A 2906/11
DStR 2012, 2623

 

 

21.12.2012, Dr. Jochen Bachmann

1. Die Tätigkeit als Landwirt ist nur dann von vornherein mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, wenn sie nicht als Erwerbsquelle, sondern aus Liebhaberei mit nur geringer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wird.

2. Geht die landwirtschaftliche Tätigkeit darüber hinaus, fällt sie unter das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Betätigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG. Die zuständige Steuerberaterkammer kann in diesem Fall Ausnahmen nur zulassen, soweit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerberater.

VG Hannover, Urteil vom 27.06.12 – 5 A 2906/11
DStR 2012, 2623

 

 

21.12.2012, Dr. Jochen Bachmann

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