Vermittlungsausschuss will gewerbsmäßige Steuerhinterziehung entschärfen

Der Vermittlungsausschuss hat vorgeschlagen, den erst seit Jahresanfang geltenden Tatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung einzugrenzen. Das Gesetz war allgemein kritisiert worden, weil es nahezu uferlos formuliert und dadurch auch systemwidrig war. Es ging nach seinem Wortlaut weit über das hinaus, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt hatte, nämlich die Bekämpfung von Umsatzsteuerkarussellen. Der jetzige Vorschlag soll Alltagskriminalität aus dem Anwendungsbereich herausnehmen. Die Selbstanzeige soll zumindest ein (gesetzlicher) Strafmilderungsgrund werden. Auch der Geldwäschetatbestand würde wieder eingeschränkt werden. Der Vermittlungsausschuss schlägt nun folgende Fassung vor: "§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind." ' § 261 Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche) soll lauten: "Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind." ' Deutscher Bundestag Drucksache 14/9631 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 27.06.02 zu dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (BT-Dr. 14/8286, 14/8887, 14/9343)

29.06.2002, Dr. Bachmann

Der Vermittlungsausschuss hat vorgeschlagen, den erst seit Jahresanfang geltenden Tatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung einzugrenzen. Das Gesetz war allgemein kritisiert worden, weil es nahezu uferlos formuliert und dadurch auch systemwidrig war. Es ging nach seinem Wortlaut weit über das hinaus, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt hatte, nämlich die Bekämpfung von Umsatzsteuerkarussellen. Der jetzige Vorschlag soll Alltagskriminalität aus dem Anwendungsbereich herausnehmen. Die Selbstanzeige soll zumindest ein (gesetzlicher) Strafmilderungsgrund werden. Auch der Geldwäschetatbestand würde wieder eingeschränkt werden. Der Vermittlungsausschuss schlägt nun folgende Fassung vor: "§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind." ' § 261 Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche) soll lauten: "Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind." ' Deutscher Bundestag Drucksache 14/9631 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 27.06.02 zu dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (BT-Dr. 14/8286, 14/8887, 14/9343)

29.06.2002, Dr. Bachmann

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