Steueramnestie: Brücke zur Steuerehrlichkeit?

Das Bundeskabinett beabsichtigt, spätestens im Sommer die schon viel diskutierte Steueramnestie in Kraft zu setzen. Folgende Eckpunkte wurden beschlossen (zitiert aus der Presseerklärung des Bundesministers für Finanzen vom 19.02.03, www.bundesfinanzministerium.de): Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer zu behandelnden Abgabe Strafbefreiung erlangen In der strafbefreienden Erklärung ist das Vermögen anzugeben, das infolge der Steuerverkürzungen zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (z. B. unversteuerte Kapitalerträge und ggf. unversteuerter Kapitalstock). Für die Bewertung dieses Vermögens sind die Verhältnisse am 1. Januar 2003 zu Grunde zu legen. Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht. Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken. Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat. Eine strafbefreiende Erklärung kann - wie bei der Selbstanzeige nach § 371 AO - nicht mehr abgegeben werden, wenn die Tat bereits entdeckt oder mit ihrer Entdeckung zu rechnen war. Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 Prozent auf das erklärte Vermögen gelten. Wer sich danach bis zum 30. Juni 2004 erklärt, soll 35 Prozent Steuern auf das erklärte Vermögen zahlen. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit darf in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in Konflikt geraten mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der organisierten Kriminalität. Folgende Punkte sind jedoch nach der Lektüre der Presseerklärung noch ungeklärt: - Die Nachzahlung soll als Einkommensteuer zu behandeln sein. Sofern später festgestellt wird, dass das aufgedeckte Vermögen aus Schwarzumsätzen herrührt, ist unklar, ob auch die Nacherhebung von Umsatz- und Gewerbesteuer sowie von Hinterziehungszinsen ausgeschlossen ist. - Sofern der nachzuerklärende Kapitalstamm am 1.1.2003 vollständig nacherklärt wurde, bleibt offen, ob die Strafbefreiung auch dann vollumfänglich wirkt, wenn das ursprünglich hinterzogene Vermögen nur noch teilweise vorhanden ist, sei es durch Verbrauch, Schenkungen oder Börsenverluste. - Was ist mit den Steuerpflichtigen, die in den letzten Jahren Selbstanzeige in den "Luxemburg-Fällen" erstattet, das dortige Vermögen aber nicht aufgedeckt haben? Lassen sich die seinerzeit nachgezahlten Steuern auf die jetzige 25%-Abgabe anrechnen? - Da die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" nicht in Konflikt mit der Bekämpfung der Geldwäsche geraten soll, wird die Strafbefreiung bei Vorliegen einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere bei Steuerhinterziehungen "in großem Ausmaß" der Fall. Diesbezüglich wird eine Grenze von Euro 500.000 diskutiert. Unter diesen Umständen dürfte die Erwartung, Großvermögen aus dem Ausland zurückzuholen, enttäuscht werden. - Vollkommen dunkel bleibt die Einpassung der neuen Vorschrift in das bisherige Steuerverwaltungsrecht. Das betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt Steuerfestsetzungen geändert werden dürfen, obgleich die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" begangen wurde. Mit Spannung erwarten wir die konkreten Gesetzgebungsvorschläge.

20.02.2003, Dr. Bachmann

Das Bundeskabinett beabsichtigt, spätestens im Sommer die schon viel diskutierte Steueramnestie in Kraft zu setzen. Folgende Eckpunkte wurden beschlossen (zitiert aus der Presseerklärung des Bundesministers für Finanzen vom 19.02.03, www.bundesfinanzministerium.de): Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer zu behandelnden Abgabe Strafbefreiung erlangen In der strafbefreienden Erklärung ist das Vermögen anzugeben, das infolge der Steuerverkürzungen zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (z. B. unversteuerte Kapitalerträge und ggf. unversteuerter Kapitalstock). Für die Bewertung dieses Vermögens sind die Verhältnisse am 1. Januar 2003 zu Grunde zu legen. Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht. Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken. Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat. Eine strafbefreiende Erklärung kann - wie bei der Selbstanzeige nach § 371 AO - nicht mehr abgegeben werden, wenn die Tat bereits entdeckt oder mit ihrer Entdeckung zu rechnen war. Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 Prozent auf das erklärte Vermögen gelten. Wer sich danach bis zum 30. Juni 2004 erklärt, soll 35 Prozent Steuern auf das erklärte Vermögen zahlen. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit darf in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in Konflikt geraten mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der organisierten Kriminalität. Folgende Punkte sind jedoch nach der Lektüre der Presseerklärung noch ungeklärt: - Die Nachzahlung soll als Einkommensteuer zu behandeln sein. Sofern später festgestellt wird, dass das aufgedeckte Vermögen aus Schwarzumsätzen herrührt, ist unklar, ob auch die Nacherhebung von Umsatz- und Gewerbesteuer sowie von Hinterziehungszinsen ausgeschlossen ist. - Sofern der nachzuerklärende Kapitalstamm am 1.1.2003 vollständig nacherklärt wurde, bleibt offen, ob die Strafbefreiung auch dann vollumfänglich wirkt, wenn das ursprünglich hinterzogene Vermögen nur noch teilweise vorhanden ist, sei es durch Verbrauch, Schenkungen oder Börsenverluste. - Was ist mit den Steuerpflichtigen, die in den letzten Jahren Selbstanzeige in den "Luxemburg-Fällen" erstattet, das dortige Vermögen aber nicht aufgedeckt haben? Lassen sich die seinerzeit nachgezahlten Steuern auf die jetzige 25%-Abgabe anrechnen? - Da die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" nicht in Konflikt mit der Bekämpfung der Geldwäsche geraten soll, wird die Strafbefreiung bei Vorliegen einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere bei Steuerhinterziehungen "in großem Ausmaß" der Fall. Diesbezüglich wird eine Grenze von Euro 500.000 diskutiert. Unter diesen Umständen dürfte die Erwartung, Großvermögen aus dem Ausland zurückzuholen, enttäuscht werden. - Vollkommen dunkel bleibt die Einpassung der neuen Vorschrift in das bisherige Steuerverwaltungsrecht. Das betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt Steuerfestsetzungen geändert werden dürfen, obgleich die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" begangen wurde. Mit Spannung erwarten wir die konkreten Gesetzgebungsvorschläge.

20.02.2003, Dr. Bachmann

Go back