Spekulationsgewinne: BFH fordert Finanzminister zum Beitritt auf

In dem Revisionsverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geht, hat der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister zum Beitritt zum Verfahren aufgefordert. Daraus ist zu schließen, dass das Gericht die Revision nicht für ausweglos ansieht. Das Verfahren wurde von Prof. Tipke mit der Begründung angestrengt, die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne sei rechtswidrig, da die Finanzverwaltung kaum Anstalten unternehme, um die ordnungsgemäße Besteuerung durchzusetzen. Mit vergleichbarer Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Kapitaleinkünfte beanstandet, was die Einführung der Zinsabschlagsteuer zur Folge hatte. In dem Beschluss heißt es: In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. vorlag, und --gegebenenfalls-- ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt. Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu nachfolgenden Fragen Stellung nimmt: 1. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen den Finanzämtern im Streitjahr zur Verfügung, um vorgelegte Einkommensteuererklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinne zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln? 2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen gegebenenfalls einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. im Streitjahr entgegen? Bundesfinanzhof, Beschl. vom 19.03.02 – IX R 62/99

21.04.2002, Dr. Bachmann

In dem Revisionsverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geht, hat der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister zum Beitritt zum Verfahren aufgefordert. Daraus ist zu schließen, dass das Gericht die Revision nicht für ausweglos ansieht. Das Verfahren wurde von Prof. Tipke mit der Begründung angestrengt, die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne sei rechtswidrig, da die Finanzverwaltung kaum Anstalten unternehme, um die ordnungsgemäße Besteuerung durchzusetzen. Mit vergleichbarer Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Kapitaleinkünfte beanstandet, was die Einführung der Zinsabschlagsteuer zur Folge hatte. In dem Beschluss heißt es: In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. vorlag, und --gegebenenfalls-- ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt. Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu nachfolgenden Fragen Stellung nimmt: 1. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen den Finanzämtern im Streitjahr zur Verfügung, um vorgelegte Einkommensteuererklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinne zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln? 2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen gegebenenfalls einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. im Streitjahr entgegen? Bundesfinanzhof, Beschl. vom 19.03.02 – IX R 62/99

21.04.2002, Dr. Bachmann

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