Referentenentwurf zur Steueramnestie und zur Abgeltungssteuer für Zinseinnahmen liegt vor

Jetzt liegt der Referentenentwurf zum Zinsabgeltungssteuergesetz (ZinsAbG) vom 17. März 2003 vor, der auch den Entwurf für ein "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (FördStEG) enthält. Der jetzige Entwurf beseitigt wesentliche Unklarheiten und Ungereimtheiten der ursprünglichen Vorschläge (vgl. unsere Meldung vom 20.02.03) und erweist sich daher nun durchaus als praxistauglich. Für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen dürfte sich eine Prüfung lohnen, von der "Brücke zur Steuerehrlichkeit" Gebrauch zu machen. Abweichend von den ersten Absichten der Bundesregierung soll die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" nicht durch Zahlung von 25% des vorhandenen Kapitalstamms, sondern von 25% der in den Jahren 1993 bis 2001 nicht versteuerten Einnahmen beschritten werden. Deshalb hängt die Höhe der Nachzahlung maßgeblich davon ab, ob lediglich Zinseinnahmen verschwiegen wurden oder auch der Kapitalstamm aus unversteuerten Einnahmen stammt. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können nicht geltend gemacht werden, was dem Sinn einer pauschalen Abgeltung entspricht. Die Abgeltungswirkung gilt gleichwohl auch für die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Lohnsteuer und auch für Sozialversicherungsbeiträge. Unklar ist aber die Verfahrensweise bei unversteuerten Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft, die der Anteilseigner durch verdeckte Gewinnausschüttungen auf "schwarze Konten" umgeleitet hat. Besteht hier die Möglichkeit der Steueramnestie auch in Bezug auf die Steuern der Körperschaft (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)? Eine wesentliche Erleichterung gegenüber der herkömmlichen Selbstanzeige stellt die Einschränkung der Sperrwirkungen dar: Im Gegensatz zur Selbstanzeige ist die strafbefreiende Erklärung auch während einer Betriebsprüfung und sogar dann noch möglich, wenn die Steuerhinterziehung zwar entdeckt, die Einleitung des Steuerstrafverfahrens aber noch nicht bekannt gegeben ist! Erstaunlicherweise soll die Brücke zur Steuerehrlichkeit auch bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (§ 370a AO) gebaut werden. Das ist nachvollziehbar, da ansonsten die erhofften Steuermilliarden mit Sicherheit ausbleiben würden. Es widerspricht aber der Argumentation der Bundesregierung bei Einführung des § 370a AO, wonach bei der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht in Betracht komme, da dies mit der Qualifizierung als Verbrechenstatbestand unvereinbar sei. Ein praktisch bedeutsames, aber vermeidbares Hemmnis stellt das Verlangen dar, die Nacherklärung auf amtlichem Vordruck zu erstellen, der eigenhändig zu unterschreiben ist. Bisher können Selbstanzeigen formlos und auch durch einen Vertreter, insbesondere Steuerberater oder Rechtsanwalt, eingereicht werden. Es mag hilfreich sein, dem unkundigen Steuerpflichtigen einen Vordruck an die Hand zu geben. Die Wirksamkeit der Nacherklärung an diese Voraussetzungen zu binden, ist aber nicht erforderlich. Denn die Mehrzahl der Betroffenen wird die Erklärung ohnehin nur unter fachkundiger Beratung vorbereiten und einreichen. Schließlich enthält der Entwurf eine unerwartet kurze Zahlungsfrist von fünf Tagen. Das ist insbesondere problematisch, wenn sich das Kapital im Ausland befindet und zur Zahlung womöglich erst Wertpapiere verkauft werden müssen. Da in den "Luxemburg-Selbstanzeigen" praktisch keine Zahlungsausfälle durch die Finanzverwaltung zu beklagen sind, wäre eine Zahlungsfrist von einem Monat völlig ausreichend. Der Referentenentwurf vom 17. März 2003 ist im Volltext nachlesbar unter http://www.talking-text.de/steuer_php/pdf/zinsabgeltung.pdf

19.03.2003, Dr. Bachmann

Jetzt liegt der Referentenentwurf zum Zinsabgeltungssteuergesetz (ZinsAbG) vom 17. März 2003 vor, der auch den Entwurf für ein "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (FördStEG) enthält. Der jetzige Entwurf beseitigt wesentliche Unklarheiten und Ungereimtheiten der ursprünglichen Vorschläge (vgl. unsere Meldung vom 20.02.03) und erweist sich daher nun durchaus als praxistauglich. Für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen dürfte sich eine Prüfung lohnen, von der "Brücke zur Steuerehrlichkeit" Gebrauch zu machen. Abweichend von den ersten Absichten der Bundesregierung soll die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" nicht durch Zahlung von 25% des vorhandenen Kapitalstamms, sondern von 25% der in den Jahren 1993 bis 2001 nicht versteuerten Einnahmen beschritten werden. Deshalb hängt die Höhe der Nachzahlung maßgeblich davon ab, ob lediglich Zinseinnahmen verschwiegen wurden oder auch der Kapitalstamm aus unversteuerten Einnahmen stammt. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können nicht geltend gemacht werden, was dem Sinn einer pauschalen Abgeltung entspricht. Die Abgeltungswirkung gilt gleichwohl auch für die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Lohnsteuer und auch für Sozialversicherungsbeiträge. Unklar ist aber die Verfahrensweise bei unversteuerten Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft, die der Anteilseigner durch verdeckte Gewinnausschüttungen auf "schwarze Konten" umgeleitet hat. Besteht hier die Möglichkeit der Steueramnestie auch in Bezug auf die Steuern der Körperschaft (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)? Eine wesentliche Erleichterung gegenüber der herkömmlichen Selbstanzeige stellt die Einschränkung der Sperrwirkungen dar: Im Gegensatz zur Selbstanzeige ist die strafbefreiende Erklärung auch während einer Betriebsprüfung und sogar dann noch möglich, wenn die Steuerhinterziehung zwar entdeckt, die Einleitung des Steuerstrafverfahrens aber noch nicht bekannt gegeben ist! Erstaunlicherweise soll die Brücke zur Steuerehrlichkeit auch bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (§ 370a AO) gebaut werden. Das ist nachvollziehbar, da ansonsten die erhofften Steuermilliarden mit Sicherheit ausbleiben würden. Es widerspricht aber der Argumentation der Bundesregierung bei Einführung des § 370a AO, wonach bei der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht in Betracht komme, da dies mit der Qualifizierung als Verbrechenstatbestand unvereinbar sei. Ein praktisch bedeutsames, aber vermeidbares Hemmnis stellt das Verlangen dar, die Nacherklärung auf amtlichem Vordruck zu erstellen, der eigenhändig zu unterschreiben ist. Bisher können Selbstanzeigen formlos und auch durch einen Vertreter, insbesondere Steuerberater oder Rechtsanwalt, eingereicht werden. Es mag hilfreich sein, dem unkundigen Steuerpflichtigen einen Vordruck an die Hand zu geben. Die Wirksamkeit der Nacherklärung an diese Voraussetzungen zu binden, ist aber nicht erforderlich. Denn die Mehrzahl der Betroffenen wird die Erklärung ohnehin nur unter fachkundiger Beratung vorbereiten und einreichen. Schließlich enthält der Entwurf eine unerwartet kurze Zahlungsfrist von fünf Tagen. Das ist insbesondere problematisch, wenn sich das Kapital im Ausland befindet und zur Zahlung womöglich erst Wertpapiere verkauft werden müssen. Da in den "Luxemburg-Selbstanzeigen" praktisch keine Zahlungsausfälle durch die Finanzverwaltung zu beklagen sind, wäre eine Zahlungsfrist von einem Monat völlig ausreichend. Der Referentenentwurf vom 17. März 2003 ist im Volltext nachlesbar unter http://www.talking-text.de/steuer_php/pdf/zinsabgeltung.pdf

19.03.2003, Dr. Bachmann

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