Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nicht zur Verjährungsunterbrechung

Das Landgericht Frankfurt/Main musste wieder daran erinnern, dass Durchsuchungsbeschlüsse den Tatvorwurf konkret bezeichnen müssen, weil sie nicht nur den Beschuldigten informieren, sondern die Durchsuchungsmaßnahme auch überprüfbar machen sollen. An diesen Anforderungen fehlt es insbesondere sehr häufig in Steuerstrafverfahren. Wenn überhaupt, werden lediglich die Steuerarten, vielleicht noch die Besteuerungszeiträume genannt, um die es geht, nicht aber der konkrete Vorwurf. Nicht selten lautet der Tatvorwurf aber auch lapidar: "Wegen Steuerhinterziehung".

Es bedarf eigentlich keiner Erwähnung, dass solche Beschlüsse rechtswidrig sind. Das Urteil soll hier gleichwohl dargestellt werden, weil es die zum Teil weitreichenden Konsequenzen aufzeigt: Genügt der Durchsuchungsbeschluss nämlich den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht, dann hat er keine verjährungsunterbrechende Wirkung (Hinweis auf BGH, wistra 2000, 219)

In vergleichbaren Fällen sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die Mängel des Durchsuchungsbeschlusses schon im Ermittlungsverfahren zu rügen sind. Das kann nämlich dazu führen, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren nachgebessert oder die Verjährung auf andere Weise unterbrochen wird.

Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.00 – 5/26 KLs - 94 Js – wistra 2001, Seite 28

 

15.06.2001, Dr.

Das Landgericht Frankfurt/Main musste wieder daran erinnern, dass Durchsuchungsbeschlüsse den Tatvorwurf konkret bezeichnen müssen, weil sie nicht nur den Beschuldigten informieren, sondern die Durchsuchungsmaßnahme auch überprüfbar machen sollen. An diesen Anforderungen fehlt es insbesondere sehr häufig in Steuerstrafverfahren. Wenn überhaupt, werden lediglich die Steuerarten, vielleicht noch die Besteuerungszeiträume genannt, um die es geht, nicht aber der konkrete Vorwurf. Nicht selten lautet der Tatvorwurf aber auch lapidar: "Wegen Steuerhinterziehung".

Es bedarf eigentlich keiner Erwähnung, dass solche Beschlüsse rechtswidrig sind. Das Urteil soll hier gleichwohl dargestellt werden, weil es die zum Teil weitreichenden Konsequenzen aufzeigt: Genügt der Durchsuchungsbeschluss nämlich den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht, dann hat er keine verjährungsunterbrechende Wirkung (Hinweis auf BGH, wistra 2000, 219)

In vergleichbaren Fällen sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die Mängel des Durchsuchungsbeschlusses schon im Ermittlungsverfahren zu rügen sind. Das kann nämlich dazu führen, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren nachgebessert oder die Verjährung auf andere Weise unterbrochen wird.

Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.00 – 5/26 KLs - 94 Js – wistra 2001, Seite 28

 

15.06.2001, Dr.

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