Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss bei Antrag durch unzuständige Behörde

Das Landgericht Freiburg hat zu Recht daran erinnert, dass ein Durchsuchungsbeschluss, der von einer unzuständigen Behörde beantragt worden ist, rechtswidrig ist. Im Streitfall hatte eine Bußgeld- und Strafsachenstelle, also die Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung, einen Durchsuchungsbeschluss beantragt. Gegenstand der Tatvorwürfe war aber nicht nur eine Steuerhinterziehung, sondern auch – wie häufig – Urkundenfälschung. Die Finanzbehörden sind nach § 386 Abgabenordnung aber nur dann für die Strafverfolgung zuständig, wenn "die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt". Das ist bei der Urkundenfälschung natürlich nicht der Fall. Das Landgericht hat deshalb den Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig erklärt. Es hat allerdings zugleich betont, dass die Erkenntnisse aus der Durchsuchung gleichwohl verwertbar seien.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 04.09.00 – VIII Qs 9/00 – Strafverteidiger 2001, Seite 268

 

15.06.2001, Dr.

Das Landgericht Freiburg hat zu Recht daran erinnert, dass ein Durchsuchungsbeschluss, der von einer unzuständigen Behörde beantragt worden ist, rechtswidrig ist. Im Streitfall hatte eine Bußgeld- und Strafsachenstelle, also die Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung, einen Durchsuchungsbeschluss beantragt. Gegenstand der Tatvorwürfe war aber nicht nur eine Steuerhinterziehung, sondern auch – wie häufig – Urkundenfälschung. Die Finanzbehörden sind nach § 386 Abgabenordnung aber nur dann für die Strafverfolgung zuständig, wenn "die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt". Das ist bei der Urkundenfälschung natürlich nicht der Fall. Das Landgericht hat deshalb den Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig erklärt. Es hat allerdings zugleich betont, dass die Erkenntnisse aus der Durchsuchung gleichwohl verwertbar seien.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 04.09.00 – VIII Qs 9/00 – Strafverteidiger 2001, Seite 268

 

15.06.2001, Dr.

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