Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Kraft

Heute ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll überlange Prozesse verhindern und anderenfalls eine Entschädigung ermöglichen.

In einem ersten Schritt ist bei dem zuständigen Gericht (im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: bei der Staatsanwaltschaft) eine sogenannte Verzögerungsrüge anzubringen. Führt diese nicht zu der gewünschten Beschleunigung, kann nach Ablauf eines weiteren halben Jahres Klage auf Entschädigung erhoben werden. Für immaterielle Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – ist als Regelbetrag 1200 Euro für jedes Jahr vorgesehen, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist.
 

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, verkündet am 2. Dezember 2011
BGBl. 2011, Seite 2302
 

 

03.12.2011, Dr. Jochen Bachmann

Heute ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll überlange Prozesse verhindern und anderenfalls eine Entschädigung ermöglichen.

In einem ersten Schritt ist bei dem zuständigen Gericht (im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: bei der Staatsanwaltschaft) eine sogenannte Verzögerungsrüge anzubringen. Führt diese nicht zu der gewünschten Beschleunigung, kann nach Ablauf eines weiteren halben Jahres Klage auf Entschädigung erhoben werden. Für immaterielle Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – ist als Regelbetrag 1200 Euro für jedes Jahr vorgesehen, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist.
 

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, verkündet am 2. Dezember 2011
BGBl. 2011, Seite 2302
 

 

03.12.2011, Dr. Jochen Bachmann

Go back