OLG Saarbrücken: Keine generelle Hinweispflicht des Steuerberaters auf die mögliche Insolvenzreife einer GmbH

OLG Saarbrücken: Keine generelle Hinweispflicht des Steuerberaters auf die mögliche Insolvenzreife einer GmbH

 

Einen Steuerberater trifft im Rahmen eines ihm erteilten steuerrechtlichen (Dauer-)Mandats ohne greifbare, ins Auge springende Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlussbilanz keine generelle Pflicht, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen; seine Haftung für eine fehlerhaft erstellte Bilanz bleibt allerdings hiervon unberührt. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil v. 09.12.15, 1 U 13/12 entschieden.

Der Kläger nahm die Beklagte in seiner Funktion als Insolvenzverwalter der Schuldnerin aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Beratung über die Insolvenzreife auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte war zuvor von der Schuldnerin mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt worden und hatte vor diesem Hintergrund auch einen „Bericht zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom …“ angefertigt. Mit Urteil vom 28.11.11 hat in der ersten Instanz das Landgericht der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, indem sie im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht fehlerhaft beurteilt und dargestellt habe, obwohl die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennbar gewesen sei. Dem ist das OLG Saarbrücken entgegengetreten.

Danach scheitere ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB schon an einer fehlenden Hinweis- und Aufklärungspflicht der Beklagten. Zwar gehöre es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zu Tage liegen hinzuweisen, jedoch treffe den Steuerberater trotz seines gesteigerten Fachwissens und der Einblicke in die Buchführung des Unternehmens dann keine generelle Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife, wenn er nicht ausdrücklich mit der Prüfung von Insolvenzgründen beauftragt wurde. Allerdings komme eine insolvenzbezogene Haftung dann in Betracht, wenn der steuerliche Berater Bilanzen falsch aufgestellt hat mit der Folge, dass eine tatsächlich bestehende Überschuldung dort nicht ausgewiesen wird, oder wenn er über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft.

Das Urteil ist ausdrücklich als Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 07.03.13, IX ZR 64/12 und Urteil v. 06.06.13, IX ZR 204/12) zu sehen und leistet einen weiteren Beitrag zur Konkretisierung der Einstandsrisiken bei der Beratung des Mandanten in der wirtschaftlichen Krise (zusammenfassend zu den Einstandsriksiken des Steuerberaters: Pallas in Knops/Bamberger/Hölzle, Zivilrecht im Wandel, Festschrift für Peter Derleder zum 75. Geburtstag, S. 359).

Insbesondere für Steuerberater dürfte die Entscheidung vor diesem Hintergrund eine Pflichtlektüre darstellen.

OLG Saarbrücken, Urteil v. 09.12.15, 1 U 13/12, DStRE 2016, 442

12.07.16, Christoph Thomas

OLG Saarbrücken: Keine generelle Hinweispflicht des Steuerberaters auf die mögliche Insolvenzreife einer GmbH

 

Einen Steuerberater trifft im Rahmen eines ihm erteilten steuerrechtlichen (Dauer-)Mandats ohne greifbare, ins Auge springende Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlussbilanz keine generelle Pflicht, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen; seine Haftung für eine fehlerhaft erstellte Bilanz bleibt allerdings hiervon unberührt. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil v. 09.12.15, 1 U 13/12 entschieden.

Der Kläger nahm die Beklagte in seiner Funktion als Insolvenzverwalter der Schuldnerin aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Beratung über die Insolvenzreife auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte war zuvor von der Schuldnerin mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt worden und hatte vor diesem Hintergrund auch einen „Bericht zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom …“ angefertigt. Mit Urteil vom 28.11.11 hat in der ersten Instanz das Landgericht der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, indem sie im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht fehlerhaft beurteilt und dargestellt habe, obwohl die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennbar gewesen sei. Dem ist das OLG Saarbrücken entgegengetreten.

Danach scheitere ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB schon an einer fehlenden Hinweis- und Aufklärungspflicht der Beklagten. Zwar gehöre es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zu Tage liegen hinzuweisen, jedoch treffe den Steuerberater trotz seines gesteigerten Fachwissens und der Einblicke in die Buchführung des Unternehmens dann keine generelle Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife, wenn er nicht ausdrücklich mit der Prüfung von Insolvenzgründen beauftragt wurde. Allerdings komme eine insolvenzbezogene Haftung dann in Betracht, wenn der steuerliche Berater Bilanzen falsch aufgestellt hat mit der Folge, dass eine tatsächlich bestehende Überschuldung dort nicht ausgewiesen wird, oder wenn er über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft.

Das Urteil ist ausdrücklich als Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 07.03.13, IX ZR 64/12 und Urteil v. 06.06.13, IX ZR 204/12) zu sehen und leistet einen weiteren Beitrag zur Konkretisierung der Einstandsrisiken bei der Beratung des Mandanten in der wirtschaftlichen Krise (zusammenfassend zu den Einstandsriksiken des Steuerberaters: Pallas in Knops/Bamberger/Hölzle, Zivilrecht im Wandel, Festschrift für Peter Derleder zum 75. Geburtstag, S. 359).

Insbesondere für Steuerberater dürfte die Entscheidung vor diesem Hintergrund eine Pflichtlektüre darstellen.

OLG Saarbrücken, Urteil v. 09.12.15, 1 U 13/12, DStRE 2016, 442

12.07.16, Christoph Thomas

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