OLG Oldenburg zur Haftung des Steuerberaters für Straftaten seiner Mitarbeiter
Am 30.08.2002 haben wir an dieser Stelle bereits über ein Urteil des Landgerichts Aurich berichtet, in dem es um den Regress gegen einen Steuerberater wegen Straftaten seines Mitarbeiters ging. Das Landgericht hatte die Haftung verneint. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. In einem Parallelfall, in dem eine andere Kammer des Landgerichts Aurich vergleichbar entschieden hatte, ließ der Kläger das Urteil durch das Oberlandesgericht Oldenburg überprüfen. Auch das OLG Oldenburg lehnt die Haftung eindeutig ab: Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatungsverhältnis geltend. Die Klägerin ist die umfirmierte Nachfolgerin der M. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin, die M. GmbH, durch den Beklagten beraten wurde. Ihr sind unter dem 30.12.2001 von der D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der M. GmbH alle Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten worden. Diese GmbH unterhielt bei der früheren Beklagten zu 1) ein laufendes Konto, das von dem beim Beklagten angestellten Steuerfachgehilfen Sch. dazu benutzt wurde, in der Zeit von 1995 bis 2001 insgesamt mindestens 764.509,40 DM auf sein Konto zu transferieren. Daneben wurden von der M. GmbH Blankoschecks zur Begleichung von Steuern an Sch. ausgehändigt, die dieser auf sich selbst ausstellte und so weitere 216.319,60 DM vereinnahmte. Nachdem die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hatte, 385.000,- DM zu zahlen und die Klage gegen diese zurückgenommen worden ist, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 304.647,20 Euro (764.509,40 DM - 385.000,- DM + 216.319,60 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2000 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Begehungsweise der Einzelhandlungen durch Sch. und der weiteren Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Darin ist die Klage abgewiesen worden, weil es an einem dem Beklagten selbst vorzuwerfenden oder ihm zuzurechnenden Verschulden Sch.'s fehlt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung. Sie macht geltend: Das Landgericht habe den Auftragsumfang des Beklagten zu gering eingeschätzt. Gerade weil ihm auch die Buchführung anvertraut gewesen sei, die von Sch. im klägerischen Betrieb erledigt worden sei, und im Rahmen dieser zugewiesenen Tätigkeit falsche Buchungen und falsche monatliche Steueranmeldungen erfolgt seien, sei der Auftrag an den Beklagten unterlaufen worden, so dass er seinen Pflichten aus dem Steuerberatervertrag nicht nachgekommen sei. Sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Schadensfeststellungen zu treffen, wohl aber hätte der Beklagte das erkennen können. Dieser habe aber seinem Angestellten freie Hand gelassen, ohne Kontrolle Zugang zu Stempel, Siegel und Briefpapier gewährt und sogar ein Darlehen von diesem aufgenommen. Aus der Übergabe der Blankoschecks, die Sch. im Rahmen des Steuerberatervertrags direkt dem Finanzamt habe überbringen sollen, werde deutlich, dass auch hinsichtlich der Zahlungen das Büro des Beklagten eingeschaltet gewesen sei. Das Landgericht habe auch den Umstand ignoriert, dass es in Aurich stadtbekannt sei, dass Sch. bei anderen Mandanten des Klägers sich in ähnlicher Weise bis zu einem Schadensumfang von 25 Mio. DM bereichert habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 304.647,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist erneut darauf hin, dass nicht die Klägerin sondern die frühere M. GmbH geschädigt sei. Im Übrigen habe die Manipulation Sch.'s gerade darauf beruht, dass die Buchführung und die im Betrieb verbliebenen Steuervoranmeldungen richtig gewesen seien. Auch deshalb sei Sch. nur bei Gelegenheit tätig geworden und deshalb die Handlungsweise Sch.'s auch nicht anhand der Buchführung erkennbar gewesen. Selbst das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen hätte in einem Parallelfall die Manipulationen nicht aufdecken können. Da die Buchhaltung mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun gehabt habe, sei Sch. hinsichtlich der Schecks lediglich Bote der Klägerin gewesen. Er sei für derartige Nebentätigkeiten außerdem vom Geschäftsführer der Klägerin mit monatlich 300,— DM entlohnt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine Änderung der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2002 die Abtretungserklärung vom 30.12.2001 vorgelegt hat, sind unter Berücksichtigung der Eintragungen im Handelsregister die Zweifel an ihrer Aktivlegitimation ausgeräumt. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens durch abredewidriges Einreichen von Blankoschecks durch den Steuerfachgehilfen Sch. wird aber auch mit der Berufung nicht dargelegt, dass die Abwicklung von Zahlungen und sei es nur gegenüber dem Finanzamt Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Beklagten gewesen ist. Wenn deshalb Steuerzahlungen an das Finanzamt zu leisten sind und Herr Sch. dafür einen Blankoscheck erhält, um diesen beim Finanzamt (ausgefüllt) abzuliefern, dann ist das eine nicht vom Buchführungs- oder Steuerberatungsauftrag umfasste Tätigkeit. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass durch falsche Umsatzsteuervoranmeldungen Sch.'s gegenüber dem Finanzamt die von der M. GmbH erhaltenen Steuererstattungen tatsächlich erheblich höher waren als ihr zustand. Nach seinen Bekundungen gegenüber der Steuerfahndung wollte Sch. der GmbH vielmehr etwas zukommen lassen: Im Ermittlungszeitraum sind ungerechtfertigt 2,5 Mio. DM an diese ausgezahlt worden, 900.000,— DM davon hat Sch. auf sein Privatkonto geleitet (vgl. Fahndungsbericht, Bl. 151). Der Berufungsangriff hinsichtlich der Wertung der weiteren Tätigkeit Sch.s geht fehl. Das Landgericht hat § 278 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung in zutreffender Würdigung auf die festgestellten Tatsachen angewendet und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß es an einem inneren Zusammenhang zwischen der schadenverursachenden Tätigkeit Sch.'s und dem ihm vom Beklagten zugeordneten Aufgabenkreis fehle, da dieses Verhalten gerade aus diesem Aufgabenkreis herausfalle. Das Berufungsvorbringen zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (§ 529 ZPO). Im Tatbestand heißt es ausdrücklich, dass es Aufgabe von Sch. war, die laufende Buchführung und die Steueranmeldungen zu erstellen. Aus der weiteren Tatbeschreibung folgt, dass die Buchführung und die Steueranmeldungen - soweit sie als Abschrift bzw. Kopie in den Firmenunterlagen verblieben - richtig waren, dass Sch. aber ohne Wissen der Beteiligten gegenüber dem Finanzamt unzutreffende Voranmeldungen und Erklärungen abgegeben habe, die der Verschleierung der an ihn umgeleiteten Zahlungen dienten. Zutreffend hat das Landgericht daraus aber keine Verantwortlichkeit des Beklagten für den geltend gemachten Schaden hergeleitet, weil der Schaden erst durch das durch den Steuerberaterauftrag nicht gedeckte Fertigen und Einreichen der Überweisungen und das Verlagern der Guthaben vom Geschäftskonto bei der früheren Beklagten zu 1) auf das Konto von Sch. entstanden ist. Soweit die Guthaben durch Erstattungen des Finanzamts (siehe oben) entstanden sind und jetzt diesem gegenüber Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, liegt auch deshalb kein dem Beklagten zuzurechnender Schaden vor, weil nicht dargelegt ist, dass die Rückforderungen die Zahlungsverpflichtung, die sich bei Einreichung der zutreffenden aus der Buchführung sich ableitenden Steuererklärungen ergeben hätte, übersteigen. Dass der Beklagte bei Kontrolle der Buchführung und der daraus abgeleiteten Steuererklärungen die Manipulation ohne weiteres hätte erkennen müssen, ist substantiiert nicht dargelegt. Dem Hinweis, dass selbst das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen die Manipulation nicht in allen Fällen durchschaut hat, ist die Klägerin nicht näher entgegengetreten. Die Benutzung von Siegel, Stempel oder Briefpapier des Beklagten durch Sch. und auch die evtl. Ausreichung eines Darlehens an den Beklagten haben i.ü. keinen durchgreifenden Einfluss auf die rechtliche Bewertung von dessen Tätigkeit und deren Zurechenbarkeit . Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.01.2003 14 U 85/02 Vorinstanz: LG Aurich 2 0 1333/01
27.01.2003, Dr. Bachmann
Am 30.08.2002 haben wir an dieser Stelle bereits über ein Urteil des Landgerichts Aurich berichtet, in dem es um den Regress gegen einen Steuerberater wegen Straftaten seines Mitarbeiters ging. Das Landgericht hatte die Haftung verneint. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. In einem Parallelfall, in dem eine andere Kammer des Landgerichts Aurich vergleichbar entschieden hatte, ließ der Kläger das Urteil durch das Oberlandesgericht Oldenburg überprüfen. Auch das OLG Oldenburg lehnt die Haftung eindeutig ab: Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatungsverhältnis geltend. Die Klägerin ist die umfirmierte Nachfolgerin der M. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin, die M. GmbH, durch den Beklagten beraten wurde. Ihr sind unter dem 30.12.2001 von der D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der M. GmbH alle Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten worden. Diese GmbH unterhielt bei der früheren Beklagten zu 1) ein laufendes Konto, das von dem beim Beklagten angestellten Steuerfachgehilfen Sch. dazu benutzt wurde, in der Zeit von 1995 bis 2001 insgesamt mindestens 764.509,40 DM auf sein Konto zu transferieren. Daneben wurden von der M. GmbH Blankoschecks zur Begleichung von Steuern an Sch. ausgehändigt, die dieser auf sich selbst ausstellte und so weitere 216.319,60 DM vereinnahmte. Nachdem die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hatte, 385.000,- DM zu zahlen und die Klage gegen diese zurückgenommen worden ist, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 304.647,20 Euro (764.509,40 DM - 385.000,- DM + 216.319,60 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2000 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Begehungsweise der Einzelhandlungen durch Sch. und der weiteren Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Darin ist die Klage abgewiesen worden, weil es an einem dem Beklagten selbst vorzuwerfenden oder ihm zuzurechnenden Verschulden Sch.'s fehlt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung. Sie macht geltend: Das Landgericht habe den Auftragsumfang des Beklagten zu gering eingeschätzt. Gerade weil ihm auch die Buchführung anvertraut gewesen sei, die von Sch. im klägerischen Betrieb erledigt worden sei, und im Rahmen dieser zugewiesenen Tätigkeit falsche Buchungen und falsche monatliche Steueranmeldungen erfolgt seien, sei der Auftrag an den Beklagten unterlaufen worden, so dass er seinen Pflichten aus dem Steuerberatervertrag nicht nachgekommen sei. Sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Schadensfeststellungen zu treffen, wohl aber hätte der Beklagte das erkennen können. Dieser habe aber seinem Angestellten freie Hand gelassen, ohne Kontrolle Zugang zu Stempel, Siegel und Briefpapier gewährt und sogar ein Darlehen von diesem aufgenommen. Aus der Übergabe der Blankoschecks, die Sch. im Rahmen des Steuerberatervertrags direkt dem Finanzamt habe überbringen sollen, werde deutlich, dass auch hinsichtlich der Zahlungen das Büro des Beklagten eingeschaltet gewesen sei. Das Landgericht habe auch den Umstand ignoriert, dass es in Aurich stadtbekannt sei, dass Sch. bei anderen Mandanten des Klägers sich in ähnlicher Weise bis zu einem Schadensumfang von 25 Mio. DM bereichert habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 304.647,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist erneut darauf hin, dass nicht die Klägerin sondern die frühere M. GmbH geschädigt sei. Im Übrigen habe die Manipulation Sch.'s gerade darauf beruht, dass die Buchführung und die im Betrieb verbliebenen Steuervoranmeldungen richtig gewesen seien. Auch deshalb sei Sch. nur bei Gelegenheit tätig geworden und deshalb die Handlungsweise Sch.'s auch nicht anhand der Buchführung erkennbar gewesen. Selbst das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen hätte in einem Parallelfall die Manipulationen nicht aufdecken können. Da die Buchhaltung mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun gehabt habe, sei Sch. hinsichtlich der Schecks lediglich Bote der Klägerin gewesen. Er sei für derartige Nebentätigkeiten außerdem vom Geschäftsführer der Klägerin mit monatlich 300,— DM entlohnt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine Änderung der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2002 die Abtretungserklärung vom 30.12.2001 vorgelegt hat, sind unter Berücksichtigung der Eintragungen im Handelsregister die Zweifel an ihrer Aktivlegitimation ausgeräumt. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens durch abredewidriges Einreichen von Blankoschecks durch den Steuerfachgehilfen Sch. wird aber auch mit der Berufung nicht dargelegt, dass die Abwicklung von Zahlungen und sei es nur gegenüber dem Finanzamt Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Beklagten gewesen ist. Wenn deshalb Steuerzahlungen an das Finanzamt zu leisten sind und Herr Sch. dafür einen Blankoscheck erhält, um diesen beim Finanzamt (ausgefüllt) abzuliefern, dann ist das eine nicht vom Buchführungs- oder Steuerberatungsauftrag umfasste Tätigkeit. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass durch falsche Umsatzsteuervoranmeldungen Sch.'s gegenüber dem Finanzamt die von der M. GmbH erhaltenen Steuererstattungen tatsächlich erheblich höher waren als ihr zustand. Nach seinen Bekundungen gegenüber der Steuerfahndung wollte Sch. der GmbH vielmehr etwas zukommen lassen: Im Ermittlungszeitraum sind ungerechtfertigt 2,5 Mio. DM an diese ausgezahlt worden, 900.000,— DM davon hat Sch. auf sein Privatkonto geleitet (vgl. Fahndungsbericht, Bl. 151). Der Berufungsangriff hinsichtlich der Wertung der weiteren Tätigkeit Sch.s geht fehl. Das Landgericht hat § 278 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung in zutreffender Würdigung auf die festgestellten Tatsachen angewendet und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß es an einem inneren Zusammenhang zwischen der schadenverursachenden Tätigkeit Sch.'s und dem ihm vom Beklagten zugeordneten Aufgabenkreis fehle, da dieses Verhalten gerade aus diesem Aufgabenkreis herausfalle. Das Berufungsvorbringen zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (§ 529 ZPO). Im Tatbestand heißt es ausdrücklich, dass es Aufgabe von Sch. war, die laufende Buchführung und die Steueranmeldungen zu erstellen. Aus der weiteren Tatbeschreibung folgt, dass die Buchführung und die Steueranmeldungen - soweit sie als Abschrift bzw. Kopie in den Firmenunterlagen verblieben - richtig waren, dass Sch. aber ohne Wissen der Beteiligten gegenüber dem Finanzamt unzutreffende Voranmeldungen und Erklärungen abgegeben habe, die der Verschleierung der an ihn umgeleiteten Zahlungen dienten. Zutreffend hat das Landgericht daraus aber keine Verantwortlichkeit des Beklagten für den geltend gemachten Schaden hergeleitet, weil der Schaden erst durch das durch den Steuerberaterauftrag nicht gedeckte Fertigen und Einreichen der Überweisungen und das Verlagern der Guthaben vom Geschäftskonto bei der früheren Beklagten zu 1) auf das Konto von Sch. entstanden ist. Soweit die Guthaben durch Erstattungen des Finanzamts (siehe oben) entstanden sind und jetzt diesem gegenüber Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, liegt auch deshalb kein dem Beklagten zuzurechnender Schaden vor, weil nicht dargelegt ist, dass die Rückforderungen die Zahlungsverpflichtung, die sich bei Einreichung der zutreffenden aus der Buchführung sich ableitenden Steuererklärungen ergeben hätte, übersteigen. Dass der Beklagte bei Kontrolle der Buchführung und der daraus abgeleiteten Steuererklärungen die Manipulation ohne weiteres hätte erkennen müssen, ist substantiiert nicht dargelegt. Dem Hinweis, dass selbst das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen die Manipulation nicht in allen Fällen durchschaut hat, ist die Klägerin nicht näher entgegengetreten. Die Benutzung von Siegel, Stempel oder Briefpapier des Beklagten durch Sch. und auch die evtl. Ausreichung eines Darlehens an den Beklagten haben i.ü. keinen durchgreifenden Einfluss auf die rechtliche Bewertung von dessen Tätigkeit und deren Zurechenbarkeit . Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.01.2003 14 U 85/02 Vorinstanz: LG Aurich 2 0 1333/01
27.01.2003, Dr. Bachmann