OLG Oldenburg: Dinglicher Arrest bei Steuerhinterziehung zulässig?

Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2, 5 StPO setzt ausreichende konkrete Verdachtsumstände voraus sowie eine Abwägung des Eigentumsrechts des Beschuldigten mit dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten.

Ist die Verdachtstat eine Steuerhinterziehung, so kann ein bei dieser Abwägung zu berücksichtigendes fehlendes oder stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis des geschädigten Steuerfiskus darin zum Ausdruck kommen, dass die Finanzbehörde trotz Kenntnis aller Verdachtsumstände ihrerseits keinen dinglichen Arrest nach § 324 AO angeordnet hat.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2007 – 1 Ws 554/07
wistra 2008, 119

 

18.03.2008, Dr. Bachmann

Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2, 5 StPO setzt ausreichende konkrete Verdachtsumstände voraus sowie eine Abwägung des Eigentumsrechts des Beschuldigten mit dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten.

Ist die Verdachtstat eine Steuerhinterziehung, so kann ein bei dieser Abwägung zu berücksichtigendes fehlendes oder stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis des geschädigten Steuerfiskus darin zum Ausdruck kommen, dass die Finanzbehörde trotz Kenntnis aller Verdachtsumstände ihrerseits keinen dinglichen Arrest nach § 324 AO angeordnet hat.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2007 – 1 Ws 554/07
wistra 2008, 119

 

18.03.2008, Dr. Bachmann

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