Niedersächsisches Finanzgericht zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumung durch überlange Postlaufzei

Wie ist zu entscheiden, wenn ein Schreiben verspätet beim Finanzamt eingeht, der Briefumschlag, der Auskunft über die Postlaufzeit geben könnte, aber nicht in den Akten ist? Das Niedersächsische Finanzgericht hat zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden: "1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe offenkundig oder amtsbekannt sind. 2. Nimmt das Finanzamt den Briefumschlag des Einspruchsschreibens nicht zur Rechtsbehelfsakte und verhindert es dadurch die Offenkundigkeit der Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, muss es die Vernichtung des Briefumschlages nach dem Grundsatz der Beweisvereitelung gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt ist so zu behandeln, als wenn der Briefumschlag tatsächlich in die Akte gelangt wäre.“ Sachverhalt: Das Einspruchsschreiben eines Steuerberaters, der die Absendung durch den Eintrag im Postausgangsbuch und entsprechende Erklärung seiner Mitarbeiterin dokumentieren konnte, ging erst am fünften Tag nach Absendung und damit verspätet beim Finanzamt ein. Aus den Gründen: Der Klägerin hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Die Klägerin trägt kein Verschulden an dem Fristversäumnis. Die durch die Postbeförderung eingetretene Verspätung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt allerdings nur in Betracht, wenn die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe offensichtlich, d. h. offenkundig oder amtsbekannt sind. Zwar sind die das Verschulden der Klägerin ausschließenden Tatsachen weder offenkundig noch aktenkundig. Die Klägerin ist auf Grund des Verhaltens des Beklagten jedoch so zu stellen, als wenn die Tatsachen aktenkundig wären. Der Beklagte hat den Briefumschlag, der das vom Steuerberater der Klägerin übersandte Einspruchsschreiben enthielt, nicht zu den Aktenvorgängen genommen, sondern vernichtet. Durch die Beseitigung des Briefumschlages, auf dem der Poststempel der Deutschen Post den Eingang im Postbereich dokumentiert, aus dem die Rechtzeitigkeit des Einwurfs und damit das fehlende Verschulden der Klägerin hätte entnommen werden können, hat der Beklagte selbst die Aktenkundigkeit der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen verhindert. Bewahrt die Finanzbehörde Briefumschläge von fristwahrenden Schriftsätzen nicht auf, muss sie sich so behandeln lassen, als ob sie den Briefumschlag zu den Akten genommen hätte. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.11.2002, 6 K 812/01, EFG 2003, 582 – rechtskräftig -

06.06.2003, Kastaun

Wie ist zu entscheiden, wenn ein Schreiben verspätet beim Finanzamt eingeht, der Briefumschlag, der Auskunft über die Postlaufzeit geben könnte, aber nicht in den Akten ist? Das Niedersächsische Finanzgericht hat zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden: "1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe offenkundig oder amtsbekannt sind. 2. Nimmt das Finanzamt den Briefumschlag des Einspruchsschreibens nicht zur Rechtsbehelfsakte und verhindert es dadurch die Offenkundigkeit der Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, muss es die Vernichtung des Briefumschlages nach dem Grundsatz der Beweisvereitelung gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt ist so zu behandeln, als wenn der Briefumschlag tatsächlich in die Akte gelangt wäre.“ Sachverhalt: Das Einspruchsschreiben eines Steuerberaters, der die Absendung durch den Eintrag im Postausgangsbuch und entsprechende Erklärung seiner Mitarbeiterin dokumentieren konnte, ging erst am fünften Tag nach Absendung und damit verspätet beim Finanzamt ein. Aus den Gründen: Der Klägerin hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Die Klägerin trägt kein Verschulden an dem Fristversäumnis. Die durch die Postbeförderung eingetretene Verspätung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt allerdings nur in Betracht, wenn die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe offensichtlich, d. h. offenkundig oder amtsbekannt sind. Zwar sind die das Verschulden der Klägerin ausschließenden Tatsachen weder offenkundig noch aktenkundig. Die Klägerin ist auf Grund des Verhaltens des Beklagten jedoch so zu stellen, als wenn die Tatsachen aktenkundig wären. Der Beklagte hat den Briefumschlag, der das vom Steuerberater der Klägerin übersandte Einspruchsschreiben enthielt, nicht zu den Aktenvorgängen genommen, sondern vernichtet. Durch die Beseitigung des Briefumschlages, auf dem der Poststempel der Deutschen Post den Eingang im Postbereich dokumentiert, aus dem die Rechtzeitigkeit des Einwurfs und damit das fehlende Verschulden der Klägerin hätte entnommen werden können, hat der Beklagte selbst die Aktenkundigkeit der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen verhindert. Bewahrt die Finanzbehörde Briefumschläge von fristwahrenden Schriftsätzen nicht auf, muss sie sich so behandeln lassen, als ob sie den Briefumschlag zu den Akten genommen hätte. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.11.2002, 6 K 812/01, EFG 2003, 582 – rechtskräftig -

06.06.2003, Kastaun

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