Niedersächsisches Finanzgericht zum Vorsatz der Vermögensteuerhinterziehung (verlängerte Festsetzung

Die Frist zur Festsetzung von Steuern verlängert sich von vier auf fünf Jahre, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt und auf zehn Jahre, wenn Steuern vorsätzlich hinterzogen wurden. Insbesondere in den sog. Bankenfällen (Luxemburg-Verfahren) neigen die Finanzbehörden dazu, nicht nur beim Verschweigen von Zinseinkünften in der Einkommensteuererklärung, sondern auch bei Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen ein vorsätzliches Verhalten der Steuerpflichtigen ohne weiteres zu unterstellen, obgleich die Freibeträge der Vermögensteuer bei weitem nicht so hoch lagen, wie mancher meinte. Das Finanzgericht Hannover hat jetzt klargestellt, dass insbesondere der Schluss vom Vorsatz hinsichtlich der Verkürzung der Einkommensteuer (Nichtangabe der Zinsen) auf eine Vermögensteuerverkürzung unzulässig ist. Aus den Gründen Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1989 und auf den 01.01.1990 mit Wirkung für das Jahr 1990 begehrt. 2. Die Steuerbescheide sind wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten betrug die Festsetzungsfrist nicht zehn Jahre. Zehn Jahre beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur insoweit, als eine Steuer hinterzogen worden ist. Dass der Kläger eine Vermögensteuerhinterziehung begangen hat, lässt sich im Streitfall nicht nachweisen. Da der Kläger keine Vermögensteuererklärungen eingereicht und damit auch keine Falschangaben gemacht hatte, könnte eine Steuerhinterziehung hier allenfalls in der Fallvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen, nämlich einem pflichtwidrigen In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde. Der objektive Tatbestand einer Vermögensteuerhinterziehung lag im Streitfall ohne Frage vor, weil das Gesamtvermögen des Klägers den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) überschritt und er deshalb nach § 19 VStG verpflichtet gewesen wäre, eine Vermögensteuererklärung abzugeben, dieses aber nicht getan hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass auch die subjektive Seite des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung in der Fallvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist, dass der Täter sich der Steuerpflicht bewusst ist (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 88.4.) Im Streitfall hätte der Kläger nur dann vorsätzlich gehandelt und sich strafbar gemacht, wenn ihm auch bewusst gewesen wäre, dass er vermögensteuerpflichtig war und eine Vermögensteuererklärung hätte abgeben müssen. Das wird vom Kläger aber bestritten. Diese Einlassung lässt sich auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht widerlegen. So kann nach Überzeugung des Gerichts im Gegensatz zur Einkommensteuer im Falle der Vermögensteuer nicht allgemein unterstellt werden, dass jeder Steuerpflichtige von der Existenz dieser Steuer wusste und ihm bewusst war, ab welcher Höhe des Vermögens die Steuerpflicht einsetzte. Während nahezu alle erwachsenen Bürger in irgendeiner Form mit der Einkommensteuer in Berührung kommen, war der Kreis derjenigen, die von der Vermögensteuer betroffen waren, eng begrenzt. Die Finanzämter haben auch nicht umfassend Erklärungsvordrucke für die Vermögensteuer versandt oder die Steuerpflichtigen generell aufgefordert, sich dahingehend zu äußern, ob sie über ein die Freibeträge überschreitendes Vermögen verfügen. Vielmehr sind die Finanzbehörden in der Regel nur dann tätig geworden, wenn sich aus den Steuererklärungen zu den anderen Steuerarten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Steuerpflichtige über ein größeres Vermögen verfügte (z.B. hohe Kapitaleinkünfte). Auf diese Weise ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger tatsächlich niemals von der Existenz der Vermögensteuer gewusst hatte oder glaubte, diese Steuer betreffe nur Millionäre und nicht einen Durchschnittsbürger. Nicht weiterführend ist nach Überzeugung des Gerichts auch der Hinweis des Beklagten auf die öffentliche Diskussion in den späten 80-er und frühen 90-er Jahren im Zusammenhang mit der Einführung einer Quellensteuer bzw. Zinsabschlagssteuer. Richtig ist sicherlich daran, dass dadurch die Kenntnis von der Steuerpflicht der Kapitalerträge ins allgemeine Bewusstsein gedrungen ist, zumal seither in die Sparbücher die Aussage „Zinsen sind einkommensteuerpflichtig“ eingestempelt wurde. Dies betrifft aber nur die einkommensteuerliche Seite; eine breit geführte öffentliche Diskussion über die Vermögensteuerpflicht von Kapitalvermögen hat es damals nicht gegeben. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger Geld nach Luxemburg transferiert hatte. Den zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer 1993 mag man vielleicht als Indiz auf eine Absicht, Zinseinkünfte zu hinterziehen, werten können. Die Absicht, sich der Vermögensteuer zu entziehen, wird angesichts des geringen Steuersatzes der Vermögensteuer schwerlich das Hauptmotiv beim Transfer des Vermögens ins Ausland spielen. Insofern ist eine Schlussfolgerung von der Auslandsgeldanlage auf eine Kenntnis der Vermögensteuerpflicht nicht angängig. Irgendwelche individuellen Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Kläger habe im Gegensatz zu seiner Behauptung, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, doch von seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung gewusst, lassen sich im Streitfall jedenfalls nicht feststellen. So hat der Kläger, der als Beamter im mittleren Dienst im Amt für Abfallwirtschaft beim Landkreis X beschäftigt ist, von Berufs wegen nichts mit Steuern zu tun. Kenntnisse über die einzelnen Steuerarten werden im Ausbildungsgang für den mittleren Verwaltungsdienst nicht vermittelt. Im Rahmen seiner Geldanlage hat sich der Kläger auf Standardanlagearten (Bausparguthaben, Termingeld, Sparkonten) beschränkt und keine Geldgeschäfte getätigt, die einen Schluss auf ein besonderes Engagement in Geldangelegenheiten zulassen. Schließlich verfügte der Kläger auch nicht über ein Vermögen in einer Größenordnung, die für sich allein die Behauptung der Unkenntnis von der Vermögensteuer als unglaubhaft erscheinen lässt. So betrug das steuerpflichtige Vermögen hier lediglich zwischen 22.000 DM und 95.000 DM; damit unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem dem Urteil des FG Hamburg vom 5. März 2002 III 300/01, EFG 2002, 955 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo die Kläger ein Vermögen von an einzelnen Stichtagen fast 500.000 DM nacherklärt hatten, worauf das FG Hamburg u.a. seine Überzeugung vom Vorliegen eines Hinterziehungsvorsatzes gestützt hatte. Richtig ist zwar der Hinweis des Beklagten, dass der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen eindeutig zu niedrige Kapitalerträge angegeben und auf diese Weise offensichtlich Einkommensteuer hinterzogen hat. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass er den Kläger, hätte dieser seine Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß erklärt, wohl zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung aufgefordert hätte, d.h. die falschen Angaben bei der Einkommensteuer haben nach sich gezogen, dass auch keine Vermögensteuer festgesetzt wurde. Diese Kausalkette besagt aber wiederum nichts darüber, ob der Kläger diese Konsequenz tatsächlich zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bleiben wie hier hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Hinterziehungsvorsatzes Zweifel, so geht dieses zum Nachteil der Finanzverwaltung. Diese trägt die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (BFH Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101,156, BStBl. II 1971, 220). Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist im Streitfall steuerbegründende Tatsache, weil ohne dadurch verlängerte Festsetzungsfrist die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1989 und 01.01.1990 mit Wirkung für 1990 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen durften. ... Der Kläger hat sich einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre verlängerte (§ 169 Abs. 2 Satz 2). Das leichtfertige Handeln des Klägers ergibt sich einerseits daraus, dass er angesichts der nicht ganz unbeträchtlichen Höhe seines Vermögens sich hätte kundig machen müssen, ob ihn in Bezug auf dieses Vermögen steuerliche Pflichten treffen. Dies wäre ihm auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, weil er sich seinerzeit der Hilfe eines Steuerberaters bedient hatte und von diesem ohne weiteres entsprechende Auskünfte hätte erlangen können. Im Übrigen hat der Kläger durch die unzutreffende Angabe seiner Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer den Beklagten davon abgehalten zu prüfen, ob ein die Freibeträge überschreitendes Vermögen vorhanden ist. Auch dieses begründet den Vorwurf der Leichtfertigkeit. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.06.2003, Az.: 1 K 59/02 (noch nicht rechtskräftig)

17.07.2003, Dr. Bachmann

Die Frist zur Festsetzung von Steuern verlängert sich von vier auf fünf Jahre, wenn eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt und auf zehn Jahre, wenn Steuern vorsätzlich hinterzogen wurden. Insbesondere in den sog. Bankenfällen (Luxemburg-Verfahren) neigen die Finanzbehörden dazu, nicht nur beim Verschweigen von Zinseinkünften in der Einkommensteuererklärung, sondern auch bei Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen ein vorsätzliches Verhalten der Steuerpflichtigen ohne weiteres zu unterstellen, obgleich die Freibeträge der Vermögensteuer bei weitem nicht so hoch lagen, wie mancher meinte. Das Finanzgericht Hannover hat jetzt klargestellt, dass insbesondere der Schluss vom Vorsatz hinsichtlich der Verkürzung der Einkommensteuer (Nichtangabe der Zinsen) auf eine Vermögensteuerverkürzung unzulässig ist. Aus den Gründen Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1989 und auf den 01.01.1990 mit Wirkung für das Jahr 1990 begehrt. 2. Die Steuerbescheide sind wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten betrug die Festsetzungsfrist nicht zehn Jahre. Zehn Jahre beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur insoweit, als eine Steuer hinterzogen worden ist. Dass der Kläger eine Vermögensteuerhinterziehung begangen hat, lässt sich im Streitfall nicht nachweisen. Da der Kläger keine Vermögensteuererklärungen eingereicht und damit auch keine Falschangaben gemacht hatte, könnte eine Steuerhinterziehung hier allenfalls in der Fallvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen, nämlich einem pflichtwidrigen In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde. Der objektive Tatbestand einer Vermögensteuerhinterziehung lag im Streitfall ohne Frage vor, weil das Gesamtvermögen des Klägers den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) überschritt und er deshalb nach § 19 VStG verpflichtet gewesen wäre, eine Vermögensteuererklärung abzugeben, dieses aber nicht getan hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass auch die subjektive Seite des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung in der Fallvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist, dass der Täter sich der Steuerpflicht bewusst ist (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 88.4.) Im Streitfall hätte der Kläger nur dann vorsätzlich gehandelt und sich strafbar gemacht, wenn ihm auch bewusst gewesen wäre, dass er vermögensteuerpflichtig war und eine Vermögensteuererklärung hätte abgeben müssen. Das wird vom Kläger aber bestritten. Diese Einlassung lässt sich auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht widerlegen. So kann nach Überzeugung des Gerichts im Gegensatz zur Einkommensteuer im Falle der Vermögensteuer nicht allgemein unterstellt werden, dass jeder Steuerpflichtige von der Existenz dieser Steuer wusste und ihm bewusst war, ab welcher Höhe des Vermögens die Steuerpflicht einsetzte. Während nahezu alle erwachsenen Bürger in irgendeiner Form mit der Einkommensteuer in Berührung kommen, war der Kreis derjenigen, die von der Vermögensteuer betroffen waren, eng begrenzt. Die Finanzämter haben auch nicht umfassend Erklärungsvordrucke für die Vermögensteuer versandt oder die Steuerpflichtigen generell aufgefordert, sich dahingehend zu äußern, ob sie über ein die Freibeträge überschreitendes Vermögen verfügen. Vielmehr sind die Finanzbehörden in der Regel nur dann tätig geworden, wenn sich aus den Steuererklärungen zu den anderen Steuerarten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Steuerpflichtige über ein größeres Vermögen verfügte (z.B. hohe Kapitaleinkünfte). Auf diese Weise ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger tatsächlich niemals von der Existenz der Vermögensteuer gewusst hatte oder glaubte, diese Steuer betreffe nur Millionäre und nicht einen Durchschnittsbürger. Nicht weiterführend ist nach Überzeugung des Gerichts auch der Hinweis des Beklagten auf die öffentliche Diskussion in den späten 80-er und frühen 90-er Jahren im Zusammenhang mit der Einführung einer Quellensteuer bzw. Zinsabschlagssteuer. Richtig ist sicherlich daran, dass dadurch die Kenntnis von der Steuerpflicht der Kapitalerträge ins allgemeine Bewusstsein gedrungen ist, zumal seither in die Sparbücher die Aussage „Zinsen sind einkommensteuerpflichtig“ eingestempelt wurde. Dies betrifft aber nur die einkommensteuerliche Seite; eine breit geführte öffentliche Diskussion über die Vermögensteuerpflicht von Kapitalvermögen hat es damals nicht gegeben. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger Geld nach Luxemburg transferiert hatte. Den zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer 1993 mag man vielleicht als Indiz auf eine Absicht, Zinseinkünfte zu hinterziehen, werten können. Die Absicht, sich der Vermögensteuer zu entziehen, wird angesichts des geringen Steuersatzes der Vermögensteuer schwerlich das Hauptmotiv beim Transfer des Vermögens ins Ausland spielen. Insofern ist eine Schlussfolgerung von der Auslandsgeldanlage auf eine Kenntnis der Vermögensteuerpflicht nicht angängig. Irgendwelche individuellen Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, der Kläger habe im Gegensatz zu seiner Behauptung, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, doch von seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung gewusst, lassen sich im Streitfall jedenfalls nicht feststellen. So hat der Kläger, der als Beamter im mittleren Dienst im Amt für Abfallwirtschaft beim Landkreis X beschäftigt ist, von Berufs wegen nichts mit Steuern zu tun. Kenntnisse über die einzelnen Steuerarten werden im Ausbildungsgang für den mittleren Verwaltungsdienst nicht vermittelt. Im Rahmen seiner Geldanlage hat sich der Kläger auf Standardanlagearten (Bausparguthaben, Termingeld, Sparkonten) beschränkt und keine Geldgeschäfte getätigt, die einen Schluss auf ein besonderes Engagement in Geldangelegenheiten zulassen. Schließlich verfügte der Kläger auch nicht über ein Vermögen in einer Größenordnung, die für sich allein die Behauptung der Unkenntnis von der Vermögensteuer als unglaubhaft erscheinen lässt. So betrug das steuerpflichtige Vermögen hier lediglich zwischen 22.000 DM und 95.000 DM; damit unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem dem Urteil des FG Hamburg vom 5. März 2002 III 300/01, EFG 2002, 955 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo die Kläger ein Vermögen von an einzelnen Stichtagen fast 500.000 DM nacherklärt hatten, worauf das FG Hamburg u.a. seine Überzeugung vom Vorliegen eines Hinterziehungsvorsatzes gestützt hatte. Richtig ist zwar der Hinweis des Beklagten, dass der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen eindeutig zu niedrige Kapitalerträge angegeben und auf diese Weise offensichtlich Einkommensteuer hinterzogen hat. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass er den Kläger, hätte dieser seine Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß erklärt, wohl zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung aufgefordert hätte, d.h. die falschen Angaben bei der Einkommensteuer haben nach sich gezogen, dass auch keine Vermögensteuer festgesetzt wurde. Diese Kausalkette besagt aber wiederum nichts darüber, ob der Kläger diese Konsequenz tatsächlich zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bleiben wie hier hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Hinterziehungsvorsatzes Zweifel, so geht dieses zum Nachteil der Finanzverwaltung. Diese trägt die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (BFH Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101,156, BStBl. II 1971, 220). Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist im Streitfall steuerbegründende Tatsache, weil ohne dadurch verlängerte Festsetzungsfrist die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1989 und 01.01.1990 mit Wirkung für 1990 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen durften. ... Der Kläger hat sich einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre verlängerte (§ 169 Abs. 2 Satz 2). Das leichtfertige Handeln des Klägers ergibt sich einerseits daraus, dass er angesichts der nicht ganz unbeträchtlichen Höhe seines Vermögens sich hätte kundig machen müssen, ob ihn in Bezug auf dieses Vermögen steuerliche Pflichten treffen. Dies wäre ihm auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, weil er sich seinerzeit der Hilfe eines Steuerberaters bedient hatte und von diesem ohne weiteres entsprechende Auskünfte hätte erlangen können. Im Übrigen hat der Kläger durch die unzutreffende Angabe seiner Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer den Beklagten davon abgehalten zu prüfen, ob ein die Freibeträge überschreitendes Vermögen vorhanden ist. Auch dieses begründet den Vorwurf der Leichtfertigkeit. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.06.2003, Az.: 1 K 59/02 (noch nicht rechtskräftig)

17.07.2003, Dr. Bachmann

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