Niedersächsisches FG zur Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten

Orientierungssatz

1. Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 ab 2006 ist nicht verfassungswidrig.

2. Steuerberatungskosten sind auch nicht deswegen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, weil die in 2006 aufgewandten Kosten wirtschaftlich noch dem Veranlagungszeitraum 2005 zuzuordnen sind, für den die Einkommensteuererklärung erstellt worden ist. Für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten ist nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm entscheidend, dass der Zahlungszeitpunkt vor dem 1.1.2006 liegt. Auch im Rahmen der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, mit der Folge dass es für die Aufhebung der Abzugsmöglichkeit ab dem 1.1.2006 maßgebend auf den Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen ankommt.

3. Nach neuer Rechtslage sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für einen Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen stellen Kosten der privaten Lebensführung dar.

4. Revision ist eingelegt (Az. des BFH: X R 10/08). Der BFH hat jetzt im Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Versagung des Abzuges der Steuerberatungskosten verfassungswidrig ist.

Rechtsfrage: Abzug von Steuerberatungskosten: Verfassungswidrigkeit der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) ab dem 1.1.2006 erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung)?

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Januar 2008, Az: 10 K 103/07,
DStRE 2008, 553-555; EFG 2008, 622-625

 

29.08.2008, Kastaun

Orientierungssatz

1. Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 ab 2006 ist nicht verfassungswidrig.

2. Steuerberatungskosten sind auch nicht deswegen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, weil die in 2006 aufgewandten Kosten wirtschaftlich noch dem Veranlagungszeitraum 2005 zuzuordnen sind, für den die Einkommensteuererklärung erstellt worden ist. Für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten ist nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm entscheidend, dass der Zahlungszeitpunkt vor dem 1.1.2006 liegt. Auch im Rahmen der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, mit der Folge dass es für die Aufhebung der Abzugsmöglichkeit ab dem 1.1.2006 maßgebend auf den Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen ankommt.

3. Nach neuer Rechtslage sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für einen Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen stellen Kosten der privaten Lebensführung dar.

4. Revision ist eingelegt (Az. des BFH: X R 10/08). Der BFH hat jetzt im Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Versagung des Abzuges der Steuerberatungskosten verfassungswidrig ist.

Rechtsfrage: Abzug von Steuerberatungskosten: Verfassungswidrigkeit der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) ab dem 1.1.2006 erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung)?

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Januar 2008, Az: 10 K 103/07,
DStRE 2008, 553-555; EFG 2008, 622-625

 

29.08.2008, Kastaun

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