Niedersächsisches FG: Üblicher Schankverlust bei 5 v.H.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte am 26.01.1999 in einer unveröffentlichten Entscheidung über eine Nachkalkulation zu befinden, mit der das Finanzamt das Buchführungsergebnis eines Gastwirts verworfen hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt beim Kläger unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten einen Schankverlust beim Fassbier von 7 v.H. (Tankfrischsystem) und 15 v.H. (übriges Fassbier) der Kalkulation zugrundegelegt und erhebliche Mehrumsätze errechnet. Das Finanzgericht hat die Kalkulation des Finanzamts bestätigt:

"Der übliche Schankverlust bei Gaststätten ist in der Regel mit 5 v.H. bemessen. Der Außenprüfer hat im vorliegenden Fall schon 7 v.H. bzw. 15 v.H. des Wareneinsatzes als Schankverlust angesetzt..."

Das Bemerkenswerte an der Entscheidung liegt darin, dass die Finanzämter bisher durchweg einen durchschnittlichen Schankverlust von nur 3 v.H. zugrundelegen. In der Betriebsprüfung sollte also darauf geachtet werden, dass bei einem Schankverlust von 5 v.H. etwaige betriebliche Besonderheiten noch nicht berücksichtigt sind.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.01.1999 (Az.: XV 118/96, nicht veröffentlicht)

 

03.05.2001, Dr. Bachmann

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte am 26.01.1999 in einer unveröffentlichten Entscheidung über eine Nachkalkulation zu befinden, mit der das Finanzamt das Buchführungsergebnis eines Gastwirts verworfen hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt beim Kläger unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten einen Schankverlust beim Fassbier von 7 v.H. (Tankfrischsystem) und 15 v.H. (übriges Fassbier) der Kalkulation zugrundegelegt und erhebliche Mehrumsätze errechnet. Das Finanzgericht hat die Kalkulation des Finanzamts bestätigt:

"Der übliche Schankverlust bei Gaststätten ist in der Regel mit 5 v.H. bemessen. Der Außenprüfer hat im vorliegenden Fall schon 7 v.H. bzw. 15 v.H. des Wareneinsatzes als Schankverlust angesetzt..."

Das Bemerkenswerte an der Entscheidung liegt darin, dass die Finanzämter bisher durchweg einen durchschnittlichen Schankverlust von nur 3 v.H. zugrundelegen. In der Betriebsprüfung sollte also darauf geachtet werden, dass bei einem Schankverlust von 5 v.H. etwaige betriebliche Besonderheiten noch nicht berücksichtigt sind.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.01.1999 (Az.: XV 118/96, nicht veröffentlicht)

 

03.05.2001, Dr. Bachmann

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