Merkblatt zur Steueramnestie veröffentlicht

Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) wirft in der Praxis zahlreiche Detailfragen auf. Diese Detailfragen erläutert das Bundesfinanzministerium nun in einem Merkblatt vom 3. Februar 2004, das bereits auf seiner Homepage veröffentlicht ist. Die Veröffentlichung als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt ist angekündigt. Das umfangreiche Merkblatt ist eine wichtige Hilfestellung bei der Anfertigung der strafbefreienden Erklärung. Insbesondere Folgendes wird klargestellt: - Bei Veräußerungsgewinnen (Spekulationsgewinnen) können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Restbuchwert abgezogen werden - Einnahmen, die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind mit Null anzusetzen - Freibeträge oder einbehaltene Abzugsteuern (Zinsabschlagsteuer, Bauabzugsteuer, Lohnsteuer etc. ) können nicht abgezogen werden - Die Sperrwirkungen sind für jede konkrete Tat (Täter, Steuerart, Steuerjahr) gesondert zu prüfen. Das bedeutet, dass eine bereits begonnene Betriebsprüfung nicht die Erklärung für Zeiträume hindert, die außerhalb des Prüfungszeitraums liegen; das Gleiche gilt für bereits eingeleitete Strafverfahren. - Das Merkblatt gibt auch konkrete Hinweise für das Ausfüllen des Vordrucks, insbesondere für die Konkretisierung des anzugebenden "Lebenssachverhalts". In Zweifelsfällen sollten die Hinweise befolgt werden. - Eine Abgabe der strafbefreienden Erklärung allein per Telefax soll unwirksam sein - Die Abgabe der strafbefreienden Erklärung führt nicht zur Tatentdeckung, so dass eine Nachbesserung möglich ist. - Das Finanzamt kann den Erklärenden innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung auf etwaige formale Mängel hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb eines Monats zu beheben. Beanstandet das Finanzamt den Mangel innerhalb eines Monats nicht, ist der Mangel unbeachtlich. Das Merkblatt steht zum Herunterladen bereit: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.378.22567/Pressemitteilung/index.htm

04.02.2004, Dr. Bachmann

Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) wirft in der Praxis zahlreiche Detailfragen auf. Diese Detailfragen erläutert das Bundesfinanzministerium nun in einem Merkblatt vom 3. Februar 2004, das bereits auf seiner Homepage veröffentlicht ist. Die Veröffentlichung als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt ist angekündigt. Das umfangreiche Merkblatt ist eine wichtige Hilfestellung bei der Anfertigung der strafbefreienden Erklärung. Insbesondere Folgendes wird klargestellt: - Bei Veräußerungsgewinnen (Spekulationsgewinnen) können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Restbuchwert abgezogen werden - Einnahmen, die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind mit Null anzusetzen - Freibeträge oder einbehaltene Abzugsteuern (Zinsabschlagsteuer, Bauabzugsteuer, Lohnsteuer etc. ) können nicht abgezogen werden - Die Sperrwirkungen sind für jede konkrete Tat (Täter, Steuerart, Steuerjahr) gesondert zu prüfen. Das bedeutet, dass eine bereits begonnene Betriebsprüfung nicht die Erklärung für Zeiträume hindert, die außerhalb des Prüfungszeitraums liegen; das Gleiche gilt für bereits eingeleitete Strafverfahren. - Das Merkblatt gibt auch konkrete Hinweise für das Ausfüllen des Vordrucks, insbesondere für die Konkretisierung des anzugebenden "Lebenssachverhalts". In Zweifelsfällen sollten die Hinweise befolgt werden. - Eine Abgabe der strafbefreienden Erklärung allein per Telefax soll unwirksam sein - Die Abgabe der strafbefreienden Erklärung führt nicht zur Tatentdeckung, so dass eine Nachbesserung möglich ist. - Das Finanzamt kann den Erklärenden innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung auf etwaige formale Mängel hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb eines Monats zu beheben. Beanstandet das Finanzamt den Mangel innerhalb eines Monats nicht, ist der Mangel unbeachtlich. Das Merkblatt steht zum Herunterladen bereit: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.378.22567/Pressemitteilung/index.htm

04.02.2004, Dr. Bachmann

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