LG Kassel zur Entrichtung hinterzogener Steuer zur Erlangung der Straffreiheit aufgrund Selbstanzeig

1. Die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern zwecks Erlangung von Straffreiheit nach Selbstanzeige kann im Strafverfahren gerichtlich überprüft werden. 2. Derjenige kann durch Selbstanzeige auch ohne fristgerechte Nachzahlung der gegen ihn festgesetzten Steuersumme Straffreiheit erlangen, der auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen unmittelbaren Vorteil aus der Tat erlangt hat. Dies gilt auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Gesellschaft wegen Überschuldung wirtschaftlich über kein positives Vermögen verfügt, weshalb die Steuerhinterziehung auch nicht zu einer Mehrung des Beteiligungswertes geführt hat. LG Kassel, Beschluss vom 2.0.2004 – 6 Qs 16/03 Strafverteidiger 2006, 697 ff. Hierzu Bachmann, Zur Nachzahlungspflicht bei der Selbstanzeige gemäß § 371 AO, Strafverteidiger 2006, 724 ff.

05.01.2007, Dr. Bachmann

1. Die vom Finanzamt gesetzte Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern zwecks Erlangung von Straffreiheit nach Selbstanzeige kann im Strafverfahren gerichtlich überprüft werden. 2. Derjenige kann durch Selbstanzeige auch ohne fristgerechte Nachzahlung der gegen ihn festgesetzten Steuersumme Straffreiheit erlangen, der auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen unmittelbaren Vorteil aus der Tat erlangt hat. Dies gilt auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Gesellschaft wegen Überschuldung wirtschaftlich über kein positives Vermögen verfügt, weshalb die Steuerhinterziehung auch nicht zu einer Mehrung des Beteiligungswertes geführt hat. LG Kassel, Beschluss vom 2.0.2004 – 6 Qs 16/03 Strafverteidiger 2006, 697 ff. Hierzu Bachmann, Zur Nachzahlungspflicht bei der Selbstanzeige gemäß § 371 AO, Strafverteidiger 2006, 724 ff.

05.01.2007, Dr. Bachmann

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