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LG Frankfurt zur Führung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ und „Fachberater für Unternehmensnachfolge“

01.02.2016

1. Es stellt eine irreführende berufswidrige Werbung iSv § 57a StBerG dar, wenn ein Steuerberater auf dem Geschäftspapier die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ und „Fachberater für Unternehmensnachfolge“ jeweils ohne den Klammerzusatz „DStV e. V.“ verwendet.

2. Die Führung dieser Bezeichnungen unterhalb der Unterschriftszeile verstößt gegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG, wenn sie ohne räumliche Trennung vom Namen und von der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ aufgeführt werden.
(Leitsätze der DStRE)

LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.1.2015 – 5/35 StL 1/15, rkr.
DStRE 2016, 126

 

01.02.2016, Dr. Jochen Bachmann

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