LG Bonn zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen des Wirtschaftsprüfers

Das Landgericht Bonn hat sich mit der Frage befasst, welche Reichweite die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen beim Wirtschaftsprüfer hat. Die Beschlagnahmefreiheit beruht auf seinem Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses ist aber nicht auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beschränkt, sondern betrifft auch andere Beratungstätigkeit. Der Leitsatz lautet: Der Schriftwechsel zwischen einem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber unterliegt unabhängig davon einem Beschlagnahmeverbot mit der Folge, dass ein entsprechender Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig ist, ob der Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen oder im Zusammenhang mit anderer Beratungstätigkeit tätig geworden ist. In seiner "Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer" erlangt dieser nur von solchen Vorgängen keine Kenntnis, die er privat ohne Bezug auf ein Mandat oder die er bei einer Tätigkeit erlangt hat, die nicht dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen ist. LG Bonn, Beschl. vom 29.10.2001 – 37 Qs 59/01 StV 2002, Seite 68

15.04.2002, Dr. Bachmann

Das Landgericht Bonn hat sich mit der Frage befasst, welche Reichweite die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen beim Wirtschaftsprüfer hat. Die Beschlagnahmefreiheit beruht auf seinem Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses ist aber nicht auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beschränkt, sondern betrifft auch andere Beratungstätigkeit. Der Leitsatz lautet: Der Schriftwechsel zwischen einem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber unterliegt unabhängig davon einem Beschlagnahmeverbot mit der Folge, dass ein entsprechender Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig ist, ob der Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen oder im Zusammenhang mit anderer Beratungstätigkeit tätig geworden ist. In seiner "Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer" erlangt dieser nur von solchen Vorgängen keine Kenntnis, die er privat ohne Bezug auf ein Mandat oder die er bei einer Tätigkeit erlangt hat, die nicht dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen ist. LG Bonn, Beschl. vom 29.10.2001 – 37 Qs 59/01 StV 2002, Seite 68

15.04.2002, Dr. Bachmann

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