Kein Bestehen der Steuerberaterprüfung bei schlechterer Durchschnittsnote als 4,15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. März 2001 VII R 38/00 entschieden, dass § 28 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) höherrangigem Recht entspricht.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Steuerberaterprüfung derjenige nicht bestanden hat, dessen Leistungen im Durchschnitt nicht mindestens den Notenwert 4,15 erreicht haben. Die 4 wird nach der Verordnung für eine ausreichende Leistung vergeben. Der Kläger hatte in der schriftlichen Prüfung im Schnitt mit 4 bewertete, also ausreichende Leistungen erbracht. Im Mündlichen erhielt er jedoch durchweg Noten, die unter 4 lagen (Durchschnitt: 4,46), so dass der für das Bestehen der Prüfung maßgebliche Durchschnitt aus mündlicher und schriftlicher Note unter 4,15 lag und der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklärte.

Die deshalb erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG war der Meinung, der Verordnungsgeber hätte 4,5 als eine "noch ausreichende" Leistung gelten lassen müssen. Mit der Festsetzung der Bestehensgrenze auf 4,15 habe er seinen Regelungsspielraum überschritten.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Es gebe keinen Grundsatz, der verlange, eine mit schlechter als ausreichend bewertete Leistung für das Bestehen der Prüfung genügen zu lassen. Bewerber, die eine schlechtere Durchschnittsnote als 4 erzielt hätten, müssten zumindest in einem Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen gezeigt haben. Es sei deshalb gerechtfertigt und stelle keine --gemessen am Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung-- überzogenen Anforderungen an den Qualifikationsnachweis in der Steuerberaterprüfung dar, wenn die Bestehensgrenze auf 4,15 festgelegt worden sei. Die sehr hohe Misserfolgsquote in der Steuerberaterprüfung könne jedenfalls nicht dadurch korrigiert werden, dass das Finanzgericht die numerische Bestehensgrenze absenke.

Pressemitteilung des BFH vom 08.03.01

 

08.03.2001, Grezesch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. März 2001 VII R 38/00 entschieden, dass § 28 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) höherrangigem Recht entspricht.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Steuerberaterprüfung derjenige nicht bestanden hat, dessen Leistungen im Durchschnitt nicht mindestens den Notenwert 4,15 erreicht haben. Die 4 wird nach der Verordnung für eine ausreichende Leistung vergeben. Der Kläger hatte in der schriftlichen Prüfung im Schnitt mit 4 bewertete, also ausreichende Leistungen erbracht. Im Mündlichen erhielt er jedoch durchweg Noten, die unter 4 lagen (Durchschnitt: 4,46), so dass der für das Bestehen der Prüfung maßgebliche Durchschnitt aus mündlicher und schriftlicher Note unter 4,15 lag und der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklärte.

Die deshalb erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG war der Meinung, der Verordnungsgeber hätte 4,5 als eine "noch ausreichende" Leistung gelten lassen müssen. Mit der Festsetzung der Bestehensgrenze auf 4,15 habe er seinen Regelungsspielraum überschritten.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Es gebe keinen Grundsatz, der verlange, eine mit schlechter als ausreichend bewertete Leistung für das Bestehen der Prüfung genügen zu lassen. Bewerber, die eine schlechtere Durchschnittsnote als 4 erzielt hätten, müssten zumindest in einem Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen gezeigt haben. Es sei deshalb gerechtfertigt und stelle keine --gemessen am Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung-- überzogenen Anforderungen an den Qualifikationsnachweis in der Steuerberaterprüfung dar, wenn die Bestehensgrenze auf 4,15 festgelegt worden sei. Die sehr hohe Misserfolgsquote in der Steuerberaterprüfung könne jedenfalls nicht dadurch korrigiert werden, dass das Finanzgericht die numerische Bestehensgrenze absenke.

Pressemitteilung des BFH vom 08.03.01

 

08.03.2001, Grezesch

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