Hessisches FG: Vorsteuerabzug für Computerbauteile auch bei fehlender Angabe der Gerätenummer

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug allein mit der Begründung versagt werden kann, dass in den Rechnungen über Computerbauteile und Software die auf das einzelne Bauteil hinweisende Gerätenummer oder Lizenznummer fehlt.

Das Hessische FG hält es für zweifelhaft, ob die Angaben über "die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung" (§ 67; 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) für den Vorsteuerabzug bei massenhafter Lieferung von elektronischen Bauteilen (hier: Bauteile für Entwicklung und Vertrieb von Hard- und Software) auch die Angabe der Gerätenummer oder der Lizenznummer umfassen muss. Die Literatur spreche sich dafür aus (z. B. Birkenfeld , UStG, § 67; 163, Rdnr. 78) während etwa das Niedersächsische FG (v. 12. 11. 2004, 16 V 137/04, DStRE 2006, 356) die Angabe der Gerätenummer von Handys für nicht erforderlich halte. Die BFH-Rechtsprechung (BFH v. 29. 11. 2002, V B 119/02, BFH/NV 2003, 518) zur Lieferung von hochpreisigen Uhren (über 5 000 DM) sei auf die massenhafte Lieferung von elektronischen Bauteilen zu Preisen von ca. 400 DM pro Stück wohl nicht anwendbar.

Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.01.2006, 6 V 3026/05;
Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: V B 22/06

Mitgeteilt von beck-aktuell, www.rsw.beck.de

 

23.05.2006, Dr. Bachmann

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug allein mit der Begründung versagt werden kann, dass in den Rechnungen über Computerbauteile und Software die auf das einzelne Bauteil hinweisende Gerätenummer oder Lizenznummer fehlt.

Das Hessische FG hält es für zweifelhaft, ob die Angaben über "die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung" (§ 67; 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) für den Vorsteuerabzug bei massenhafter Lieferung von elektronischen Bauteilen (hier: Bauteile für Entwicklung und Vertrieb von Hard- und Software) auch die Angabe der Gerätenummer oder der Lizenznummer umfassen muss. Die Literatur spreche sich dafür aus (z. B. Birkenfeld , UStG, § 67; 163, Rdnr. 78) während etwa das Niedersächsische FG (v. 12. 11. 2004, 16 V 137/04, DStRE 2006, 356) die Angabe der Gerätenummer von Handys für nicht erforderlich halte. Die BFH-Rechtsprechung (BFH v. 29. 11. 2002, V B 119/02, BFH/NV 2003, 518) zur Lieferung von hochpreisigen Uhren (über 5 000 DM) sei auf die massenhafte Lieferung von elektronischen Bauteilen zu Preisen von ca. 400 DM pro Stück wohl nicht anwendbar.

Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.01.2006, 6 V 3026/05;
Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: V B 22/06

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23.05.2006, Dr. Bachmann

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