Gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung: § 370a AO aufgehoben, § 370 AO geändert.

Durch das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" wurde nicht nur die umstrittene Vorratsdatenspeicherung eingeführt, sondern auch endlich der verunglückte § 370a AO aufgehoben, mit dessen Hilfe man Umsatzsteuerkarusselle wirksam bekämpfen wollte. Da die Regelung allgemein als verfassungswidrig angesehen wurde, wurde sie nun zurückgenommen und stattdessen in § 370 AO ein neues Regelbeispiel eines besonders schweren Falles eingeführt. Auf den Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird wegen dessen Unklarheit verzichtet, besonders schwer bestraft wird nunmehr die bandenmäßige Begehung, soweit es um Umsatz- und Verbrauchssteuern geht. Im Änderungsgesetz heißt es: "§ 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“. b) Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen. c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“ 3. § 370a wird aufgehoben." Zugleich wurde § 261 StGB – Straftatbestand der Geldwäsche – geändert und § 370 AO in den Katalog von § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgenommen. Die bandenmäßige Steuerhinterziehung ist nun geeignete Vortat der Geldwäsche. Außerdem ist in den in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO genannten Fällen – bandenmäßige Steuerhinterziehung – nunmehr die Telefonüberwachung gem. § 100a StPO zulässig. § 393 AO Abs. 3 n.F. sieht ergänzend vor, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen. Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BGBl. 2007, 3198 v. 31.12.2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

09.01.2008, Dr. Bachmann

Durch das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" wurde nicht nur die umstrittene Vorratsdatenspeicherung eingeführt, sondern auch endlich der verunglückte § 370a AO aufgehoben, mit dessen Hilfe man Umsatzsteuerkarusselle wirksam bekämpfen wollte. Da die Regelung allgemein als verfassungswidrig angesehen wurde, wurde sie nun zurückgenommen und stattdessen in § 370 AO ein neues Regelbeispiel eines besonders schweren Falles eingeführt. Auf den Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird wegen dessen Unklarheit verzichtet, besonders schwer bestraft wird nunmehr die bandenmäßige Begehung, soweit es um Umsatz- und Verbrauchssteuern geht. Im Änderungsgesetz heißt es: "§ 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“. b) Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen. c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“ 3. § 370a wird aufgehoben." Zugleich wurde § 261 StGB – Straftatbestand der Geldwäsche – geändert und § 370 AO in den Katalog von § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgenommen. Die bandenmäßige Steuerhinterziehung ist nun geeignete Vortat der Geldwäsche. Außerdem ist in den in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO genannten Fällen – bandenmäßige Steuerhinterziehung – nunmehr die Telefonüberwachung gem. § 100a StPO zulässig. § 393 AO Abs. 3 n.F. sieht ergänzend vor, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen. Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BGBl. 2007, 3198 v. 31.12.2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

09.01.2008, Dr. Bachmann

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