FG Niedersachsen zur Umsatzsteuerbefreiung von Geldspielautomatenbetreibern: Keine Änderung bestand

Mit Urteil vom 30. Juni 2005 (5 K 184/04) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Klage einer Geldspielautomatenbetreiberin zurückgewiesen. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ihre Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuerbescheide waren bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Im Februar 2005 hatte der EuGH entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von öffentlichen Spielbanken (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.2.2005 – C 453/02, UR 2005, 194 – Rechtssache Linneweber). Hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide berief sich die Klägerin auf ein weiteres Urteil des EuGH, wonach ein Mitgliedstaat der EU einem Steuerpflichtigen vor der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht die Bestandskraft eines Bescheides entgegen halten könne (EuGH v. 25.7.1991 – C-208/90, UR 1993, 315 – Rechtssache Emmott). Das Niedersächsische Finanzgericht ist dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt: Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH in Sachen Emmott sei nicht einschlägig. Dieses Urteil betreffe einen Sonderfall zum irischen Sozialrecht, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Im Übrigen rechtfertige der grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts keine Durchbrechung der Bestandskraft. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. Juni 2005 (5 K 184/04) Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 51/05)

08.09.2005, Dr. Bachmann

Mit Urteil vom 30. Juni 2005 (5 K 184/04) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Klage einer Geldspielautomatenbetreiberin zurückgewiesen. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ihre Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuerbescheide waren bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Im Februar 2005 hatte der EuGH entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von öffentlichen Spielbanken (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.2.2005 – C 453/02, UR 2005, 194 – Rechtssache Linneweber). Hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide berief sich die Klägerin auf ein weiteres Urteil des EuGH, wonach ein Mitgliedstaat der EU einem Steuerpflichtigen vor der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht die Bestandskraft eines Bescheides entgegen halten könne (EuGH v. 25.7.1991 – C-208/90, UR 1993, 315 – Rechtssache Emmott). Das Niedersächsische Finanzgericht ist dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt: Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH in Sachen Emmott sei nicht einschlägig. Dieses Urteil betreffe einen Sonderfall zum irischen Sozialrecht, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Im Übrigen rechtfertige der grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts keine Durchbrechung der Bestandskraft. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. Juni 2005 (5 K 184/04) Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 51/05)

08.09.2005, Dr. Bachmann

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