FG Niedersachsen zu Nachzahlungszinsen für Umsatzsteuererstattung

Formale Fehler in Rechnungen, aus denen Vorsteuern gezogen wurden, können häufig durch korrigierte Rechnungen behoben werden. Es kommt dann nicht zu einer Umsatzsteuernachzahlung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Bundesfinanzhofs führt die Korrektur der Rechnung aber dazu, dass der Vorsteueranspruch erst im Zeitpunkt der korrigierten Rechnung entsteht. Das hat zur Folge, dass für den Zeitraum zwischen Leistung und korrigierter Rechnung Nacherhebungszinsen in Höhe von 6 v. H. pro Kalenderjahr zu zahlen sind (§ 233a AO). Dem ist nun das Niedersächsische Finanzgericht mit beachtlichen Gründen entgegengetreten. Es vertritt die Auffassung, die deutsche Rechtspraxis verstoße gegen die 6. EG-Richtlinie. Aus den Gründen: Die Entstehung des Vorsteueranspruchs ist in der 6. EG-Richtlinie ausdrücklich geregelt. Nach Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Letzteres ist gemäß Art. 10 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie der Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird. Das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug hängt allein davon ab, dass zu diesem Zeitpunkt (Leistungsempfang) die Eigenschaft als Steuerpflichtiger besteht und dieser als solcher handelt. Demgegenüber enthält das UStG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Entstehung des Vorsteueranspruchs. Nach der ständigen – von der Rechtsprechung des BFH gedeckten – Verwaltungspraxis entsteht der Vorsteueranspruch in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Erhalt der Leistung und der Rechnung) insgesamt vorliegen. Diese deutsche Verwaltungspraxis steht im offenen Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut der 6. EG-Richtlinie. Sie lässt sich auch nicht unter Hinweis auf das Erfordernis einer Rechnung für die Ausübung der Abzugsberechtigung rechtfertigen (vgl. Art. 18 Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie), denn die Entstehung der Abzugsberechtigung vollzieht sich – anders als die Ausübung derselben – gerade unabhängig von dem Besitz einer Rechnung. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO ist daher EU-rechtskonform dahingehend auszulegen, dass Entstehungszeitpunkt für die Abzugsberechtigung das Bewirken der Leistung ist. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.07.2001 – 5 K 374/00 –, DStRE 2002, Seite 51 Revision eingelegt, AZ des BFH: V R 76/01

04.02.2002, Dr. Bachmann

Formale Fehler in Rechnungen, aus denen Vorsteuern gezogen wurden, können häufig durch korrigierte Rechnungen behoben werden. Es kommt dann nicht zu einer Umsatzsteuernachzahlung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Bundesfinanzhofs führt die Korrektur der Rechnung aber dazu, dass der Vorsteueranspruch erst im Zeitpunkt der korrigierten Rechnung entsteht. Das hat zur Folge, dass für den Zeitraum zwischen Leistung und korrigierter Rechnung Nacherhebungszinsen in Höhe von 6 v. H. pro Kalenderjahr zu zahlen sind (§ 233a AO). Dem ist nun das Niedersächsische Finanzgericht mit beachtlichen Gründen entgegengetreten. Es vertritt die Auffassung, die deutsche Rechtspraxis verstoße gegen die 6. EG-Richtlinie. Aus den Gründen: Die Entstehung des Vorsteueranspruchs ist in der 6. EG-Richtlinie ausdrücklich geregelt. Nach Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Letzteres ist gemäß Art. 10 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie der Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird. Das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug hängt allein davon ab, dass zu diesem Zeitpunkt (Leistungsempfang) die Eigenschaft als Steuerpflichtiger besteht und dieser als solcher handelt. Demgegenüber enthält das UStG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Entstehung des Vorsteueranspruchs. Nach der ständigen – von der Rechtsprechung des BFH gedeckten – Verwaltungspraxis entsteht der Vorsteueranspruch in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Erhalt der Leistung und der Rechnung) insgesamt vorliegen. Diese deutsche Verwaltungspraxis steht im offenen Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut der 6. EG-Richtlinie. Sie lässt sich auch nicht unter Hinweis auf das Erfordernis einer Rechnung für die Ausübung der Abzugsberechtigung rechtfertigen (vgl. Art. 18 Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie), denn die Entstehung der Abzugsberechtigung vollzieht sich – anders als die Ausübung derselben – gerade unabhängig von dem Besitz einer Rechnung. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO ist daher EU-rechtskonform dahingehend auszulegen, dass Entstehungszeitpunkt für die Abzugsberechtigung das Bewirken der Leistung ist. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.07.2001 – 5 K 374/00 –, DStRE 2002, Seite 51 Revision eingelegt, AZ des BFH: V R 76/01

04.02.2002, Dr. Bachmann

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