FG Münster: Finanzamt muss Gründe für Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen

Das Finanzgericht Münster hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu den zur Frage der Beweislast bei Versagung des Vorsteuerabzuges Stellung genommen. Die Entscheidung bietet für die Praxis erhebliche Relevanz, da die Versagung des Vorsteuerabzuges regelmäßig erhebliche Finanzielle Auswirkungen hat und nicht selten den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeutet.

Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug verweigert, da es sich bei einer der Lieferantinnen der Antragstellerin um eine Scheinfirma handeln würde. Die Antragstellerin hat die von ihr beantragte Aussetzung der Vollziehung vor allem damit gerechtfertigt, dass das Finanzamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und dargetan hätte.

Das Finanzgericht hat die beantragte Aussetzung vor allem damit begründet, dass es Aufgabe des Finanzamts sei, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug wusste bzw. hätte wissen können. In diesem Zusammenhang sei der Unternehmer nicht verpflichtet, einen dahingehenden Negativbeweis zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäßes Verhalten der Vertragspartner hatte.

Das Finanzgericht hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Entscheidungsgründe:

„[…]

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und sich der Verwaltungsakt bei abschließender Klärung dieser Fragen als rechtswidrig erweisen könnte. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07. Dezember 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 189 und vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008 m.w.N.).

Vorliegend bestehen für den Senat bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen USt-Änderungsbescheides 2009 vom 12.02.2013, mit dem der Ag. den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N-GmbH versagt hat.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917). Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. EuGH-Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, HFR 2006, 411, Rn. 78; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 48; vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-0000, HFR 2011, 366, Rn. 24). Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung. Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 3. März 2004 C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, HFR 2005, 370, Rn. 26; EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-483, HFR 2006, 318, Rn. 54; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 49; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 40). Die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Gewährung des Vorsteuerabzugs dar (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 43).

Da die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) anerkannt und gefördert wird, und eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts nicht gestattet ist, haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 55; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 42; Urteil vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 35 bis 37; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rn. 58 und 59). Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 56 bis 61; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 45; vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 38 bis 40).

Hingegen ist es nach ebenfalls gefestigter EuGH-Rechtsprechung mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. u. a. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-483, HFR 2006, 318, Rn. 52 und 55, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 45, 46 und 60, vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 47, vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 41; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rn. 60).

Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 60). Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 61 bis 65; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rz. 61). Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Die Steuerbehörde würde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie oben genannte Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts den Steuerpflichtigen auferlegt (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 62 ff.). Das nationale Gericht muss in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass die Beweiswürdigung nicht dazu führt, dass der Rechnungsempfänger mittelbar zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet wird, die ihm grundsätzlich nicht obliegen.

Im Streitfall sind die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gestellten Anforderungen an den Vorsteuerabzug rein formal erfüllt. Es sind Lieferungen von einem anderen Unternehmer an die Astin. ausgeführt worden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Astin. die Fahrzeuge aus den hier streitigen Lieferungen tatsächlich geliefert erhalten hat. Die Lieferungen sind nach den zivilrechtlichen Verträgen auch von einem Unternehmen ausgeführt worden, selbst wenn dieses nur ein vorgeschobener Strohmann gewesen sein sollte. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; Urteil vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; Urteil vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622). Die Astin. hat die Kaufverträge über die Fahrzeuge mit der N-GmbH geschlossen. Diese wurde tatsächlich – wenn auch noch unter anderem Namen – gegründet, nach Übernahme der Geschäftsanteile durch O umbenannt und mit Sitz in der A-Str. 9 in C   im Handelsregister eingetragen. Die N-GmbH ist nach außen aufgetreten, wurde steuerlich geführt und ihr wurde zeitweise auch eine USt-Identifikationsnummer erteilt.

Der Astin. liegen zudem Rechnungen vor, die die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG i. d. in den Streitjahren geltenden Fassung sämtlich enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen USt zwar nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Nach den Umständen des Einzelfalls kann hierbei auch ein „Briefkasten-Sitz“ mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen, so dass es besonderer, detaillierter Feststellungen bedarf, um die Annahme eines „Scheinsitzes“ zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 und vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315). Der beschließende Senat folgert aber aus der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des EuGH, dass für den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer eine Erkundigungspflicht auch hinsichtlich der Frage, ob der Sitz der N-GmbH nur ein Scheinsitz war, nur dann besteht, wenn sich für ihn anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran ergeben mussten. Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich nicht der Steuerpflichtige (so noch BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315), sondern das Finanzamt die objektive Feststellungslast und muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder wissen müssen. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist damit entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und / oder die Leistung hatte (vgl. auch Grube, MwStR 2013, 8; Stapperfend, UR 2013, 321).

Unter Berücksichtigung der vom Ag. dargelegten objektiven Umstände bestehen für den beschließenden Senat bei summarischer Prüfung nach Aktenlage und in Anwendung der oben aufgeführten EuGH-Rechtsprechung ernstliche Zweifel, dass sich die Astin. an dem USt-Betrug ihrer Vor-Vorlieferanten und der N-GmbH durch Einbindung in deren Plan beteiligt hat sowie dass die Astin. wusste oder hätte wissen können oder müssen, dass sie sich mit ihren Fahrzeugerwerben an Umsätzen beteiligte, die in eine USt-Hinterziehung einbezogen waren. Diese beim Senat bestehenden Zweifel gehen entsprechend der obigen Ausführungen zur Beweislastverteilung zu Lasten des Ag. Dieser kann von der Astin. nicht verlangen, dass sie hätte prüfen müssen, ob die N-GmbH Steuerpflichtiger mit Sitz in C   war, über die entsprechenden Fahrzeuge verfügte und sie liefern konnte und ob sie ihren Verpflichtungen hinsichtlich Erklärung und Abführung der USt nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Steuerhinterziehung bzw.

Zwar war die N-GmbH nach den sich aus den aktenkundigen objektiven Umständen in einen USt-Betrug eingebunden. Bei summarischer Prüfung lagen aber für die Astin. hinsichtlich der N-GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, über die N-GmbH, von der sie Fahrzeuge erwerben wollte, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass deren Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.

Die Fahrzeuge wurden zur Überzeugung des Senats zunächst sämtlich geliefert, so dass die Astin. davon ausgehen konnte, dass die N-GmbH über die entsprechenden Fahrzeuge auch verfügte. Die Rechnungen der N-GmbH hierzu zeigten für sich gesehen keine Besonderheiten auf. Sie enthielten alle Pflichtangaben, auch die Angabe einer Steuernummer, einer USt-Identifikationsnummer, einen Hinweis auf den Handelsregistereintrag und eine Kontoverbindung. Der Astin. kann in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass die USt-Identifikationsnummer der N-GmbH nur bis einschließlich Juli 2009 Gültigkeit hatte. USt-Identifikationsnummern werden erteilt, um im innergemeinschaftlichen Verkehr tätig werden zu können. Da die vorliegenden Lieferungen ausschließlich als innerhalb des Inlands erfolgt behandelt wurden, war die USt-Identifikationsnummer für die Astin. ohne Belang.

Auch kann der Astin. in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass sie die Unternehmereigenschaft der N-GmbH, hier insbesondere den in den Rechnungen angegebenen Sitz der N-GmbH nicht überprüft hat. Hierzu hatte sie keinen Anlass. Zwar gestaltete sich die Anbahnung der ersten Geschäftsbeziehung zur N-GmbH als ungewöhnlich, weil sich die N-GmbH hierfür nach außen hin der Firma X   bediente. Daraufhin hat die Astin. aber – so sagte der Geschäftsführer der Astin. in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung aus – tatsächlich Erkundigungen eingeholt, indem sie nachgefragt hat und zur Antwort erhalten hat, dass eine verwandtschaftliche Beziehung des Herrn N   P   zu dem Geschäftsführer der N-GmbH bestehe. Herr U   habe sich daraufhin zudem von O telefonisch das Geschäft mit Abwicklung durch Herrn N   P    bestätigen lassen. In den folgenden Geschäften waren wiederum andere Ansprechpartner für die Astin. vorhanden, was für sich aber nicht ungewöhnlich ist. Verkäufer war kein Einzelunternehmer, sondern eine GmbH. Die Astin. selbst ließ beim Einkauf der Fahrzeuge ihren Verkäufer U   auftreten, der nicht Geschäftsführer der Astin. war. Zwar wurden der Astin. keine Handlungsvollmachten vorgelegt, doch war in den Rechnungen jeweils der Empfangsbevollmächtigte für die Entgegennahme des Kaufpreises aufgeführt gewesen und diese Person übergab auch jeweils das Fahrzeug mit den erforderlichen Papieren.

Dass sich O bei der notariellen Beurkundung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags vom 18.04.2009 eines Dolmetschers bediente, musste der Astin. keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass O gar nicht der deutschen Sprache mächtig war und die Geschäfte gar nicht führen konnte. O stand der Astin. als Ansprechpartner telefonisch für Reklamationen etc. zur Verfügung. Reklamationsgespräche in einer eingegrenzten Branche, hier Autobranche, bedürfen regelmäßig keines großen, sondern eines stark eingeschränkten Wortschatzes in der für O fremden Sprache. Ein Notarvertrag hingegen beinhaltet bereits für viele Muttersprachler Fremdwörter, mit denen sie im Allgemeinen nicht befasst sind. Es ist daher durchaus verständlich, dass sich ein polnischer Staatsbürger den notariellen Anteilsübertragungsvertrag dolmetschen lässt, um alles verstehen zu können.

Dass der Astin. polnische Festnetznummern benannt wurden, musste für die Astin. ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Erkundigungen geben, weil auf den Rechnungen eine inländische Festnetznummer der N-GmbH angegeben war und ihr zudem auch deutsche Handynummern benannt worden waren. Auch gibt es keine Verpflichtung, dass sich der Geschäftsführer einer inländischen Firma im Inland aufhalten muss. In der Autobranche werden Fahrzeuge vielfach über die Grenzen gehandelt, so dass es nicht weiter auffällig ist, wenn sich der Geschäftsführer z.B. für den Einkauf von Fahrzeugen in Polen aufhält.

Soweit der Ag. der Astin. vorhält, dass sie noch nicht einmal einen Handelsregisterauszug der N-GmbH angefordert habe, kann sie dies nicht durch das Protokoll über die Vernehmung des Geschäftsführers der Astin. vom 18.05.2010 nachweisen. Zu diesem Punkt war dieser ausweislich des Vernehmungsprotokolls gar nicht befragt worden. Die Handelsregistereintragungen mussten bei der Astin. – entgegen der Auffassung des Ag. – zudem nicht den Eindruck erwecken, dass der N-GmbH Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. Zwar ist der dort formulierte Unternehmensgegenstand sehr weit gefasst, doch sind Unternehmen mit mehreren Betriebsbereichen und einer Tätigkeit in verschiedenen Branchen nicht derart selten, dass die Astin. deshalb Anlass gehabt hätte, nähere Erkundigungen über die N-GmbH einzuholen. Die Umbenennung der Firma weist ebenfalls nicht auf Unregelmäßigkeiten hin. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der N-GmbH offenbar polnischer Herkunft war, ist nicht derart ungewöhnlich, dass die Astin. eine Unregelmäßigkeit oder Steuerhinterziehung vermuten musste. Auch in ihrer Gesamtheit gestalteten sich die Handelsregistereintragungen nicht so, dass sich für die Astin. Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung ergeben hätten, die sie zu weiteren Erkundigungen hätten anhalten müssen.

Dass es sich bei den Fahrzeugkäufen jeweils um Bargeschäfte gehandelt hat, ist gerade in der Autobranche nicht unüblich. Es wurden jeweils Belege über die Barzahlung ausgestellt.

Im Übrigen haben vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen für umsatzsteuerliche Zwecke, speziell Bescheinigungen über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 UStG, keine Beweiskraft dahingehend, dass der Leistende zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis berechtigt ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auch eine Bescheinigung in Steuersachen, hier eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit der N-GmbH, hätte die Unternehmereigenschaft der N-GmbH nicht bestätigt. Zwar hätte die Astin. bei Anforderung einer solchen Bescheinigung, die negativ ausgefallen wäre und die deshalb von der N-GmbH wohl auch gar nicht der Astin. vorgelegt worden wäre, erkennen können, dass die N-GmbH ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen war. Doch oblag es der Finanzverwaltung und nicht der Astin., die steuerlichen Unregelmäßigkeiten der N-GmbH aufzudecken und zu sanktionieren. Die Finanzverwaltung konnte von der Astin. hier nicht verlangen, sich zu vergewissern, dass die N-GmbH die hier streitigen Umsätze auch versteuert. Denn für sie gab es – wie ausgefüllt – nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die N-GmbH die auf die Fahrzeuglieferungen anfallende USt nicht erklärte und abführte.

Erst im Dezember traten für die Astin. durch Nichtlieferungen erkennbar Unregelmäßigkeiten auf. Hiernach erfolgten keine weiteren Fahrzeugkäufe von der N-GmbH mehr. Dass die Astin. – wie ihr Geschäftsführer in seiner Vernehmung aussagte – dadurch selbst in Höhe von 80.000,00 EUR geschädigt wurde, bestätigt den Senat im Übrigen darin, dass die Astin. in den Plan der N-GmbH nicht eingebunden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).“

FG Münster, Urteil vom 12.12.2013, 5 V 1934/13 U

 

17.01.2014, Dr. Christian Gercke

Das Finanzgericht Münster hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu den zur Frage der Beweislast bei Versagung des Vorsteuerabzuges Stellung genommen. Die Entscheidung bietet für die Praxis erhebliche Relevanz, da die Versagung des Vorsteuerabzuges regelmäßig erhebliche Finanzielle Auswirkungen hat und nicht selten den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeutet.

Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug verweigert, da es sich bei einer der Lieferantinnen der Antragstellerin um eine Scheinfirma handeln würde. Die Antragstellerin hat die von ihr beantragte Aussetzung der Vollziehung vor allem damit gerechtfertigt, dass das Finanzamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und dargetan hätte.

Das Finanzgericht hat die beantragte Aussetzung vor allem damit begründet, dass es Aufgabe des Finanzamts sei, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug wusste bzw. hätte wissen können. In diesem Zusammenhang sei der Unternehmer nicht verpflichtet, einen dahingehenden Negativbeweis zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäßes Verhalten der Vertragspartner hatte.

Das Finanzgericht hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Entscheidungsgründe:

„[…]

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und sich der Verwaltungsakt bei abschließender Klärung dieser Fragen als rechtswidrig erweisen könnte. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07. Dezember 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 189 und vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008 m.w.N.).

Vorliegend bestehen für den Senat bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen USt-Änderungsbescheides 2009 vom 12.02.2013, mit dem der Ag. den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N-GmbH versagt hat.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917). Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. EuGH-Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, HFR 2006, 411, Rn. 78; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 48; vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-0000, HFR 2011, 366, Rn. 24). Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung. Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 3. März 2004 C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, HFR 2005, 370, Rn. 26; EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-483, HFR 2006, 318, Rn. 54; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 49; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 40). Die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Gewährung des Vorsteuerabzugs dar (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 43).

Da die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) anerkannt und gefördert wird, und eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts nicht gestattet ist, haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 55; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 42; Urteil vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 35 bis 37; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rn. 58 und 59). Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 56 bis 61; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 45; vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 38 bis 40).

Hingegen ist es nach ebenfalls gefestigter EuGH-Rechtsprechung mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. u. a. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-483, HFR 2006, 318, Rn. 52 und 55, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 45, 46 und 60, vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 47, vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 41; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rn. 60).

Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 60). Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 61 bis 65; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rz. 61). Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Die Steuerbehörde würde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie oben genannte Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts den Steuerpflichtigen auferlegt (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 62 ff.). Das nationale Gericht muss in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass die Beweiswürdigung nicht dazu führt, dass der Rechnungsempfänger mittelbar zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet wird, die ihm grundsätzlich nicht obliegen.

Im Streitfall sind die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gestellten Anforderungen an den Vorsteuerabzug rein formal erfüllt. Es sind Lieferungen von einem anderen Unternehmer an die Astin. ausgeführt worden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Astin. die Fahrzeuge aus den hier streitigen Lieferungen tatsächlich geliefert erhalten hat. Die Lieferungen sind nach den zivilrechtlichen Verträgen auch von einem Unternehmen ausgeführt worden, selbst wenn dieses nur ein vorgeschobener Strohmann gewesen sein sollte. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; Urteil vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; Urteil vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622). Die Astin. hat die Kaufverträge über die Fahrzeuge mit der N-GmbH geschlossen. Diese wurde tatsächlich – wenn auch noch unter anderem Namen – gegründet, nach Übernahme der Geschäftsanteile durch O umbenannt und mit Sitz in der A-Str. 9 in C   im Handelsregister eingetragen. Die N-GmbH ist nach außen aufgetreten, wurde steuerlich geführt und ihr wurde zeitweise auch eine USt-Identifikationsnummer erteilt.

Der Astin. liegen zudem Rechnungen vor, die die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG i. d. in den Streitjahren geltenden Fassung sämtlich enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen USt zwar nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Nach den Umständen des Einzelfalls kann hierbei auch ein „Briefkasten-Sitz“ mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen, so dass es besonderer, detaillierter Feststellungen bedarf, um die Annahme eines „Scheinsitzes“ zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 und vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315). Der beschließende Senat folgert aber aus der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des EuGH, dass für den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer eine Erkundigungspflicht auch hinsichtlich der Frage, ob der Sitz der N-GmbH nur ein Scheinsitz war, nur dann besteht, wenn sich für ihn anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran ergeben mussten. Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich nicht der Steuerpflichtige (so noch BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315), sondern das Finanzamt die objektive Feststellungslast und muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder wissen müssen. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist damit entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und / oder die Leistung hatte (vgl. auch Grube, MwStR 2013, 8; Stapperfend, UR 2013, 321).

Unter Berücksichtigung der vom Ag. dargelegten objektiven Umstände bestehen für den beschließenden Senat bei summarischer Prüfung nach Aktenlage und in Anwendung der oben aufgeführten EuGH-Rechtsprechung ernstliche Zweifel, dass sich die Astin. an dem USt-Betrug ihrer Vor-Vorlieferanten und der N-GmbH durch Einbindung in deren Plan beteiligt hat sowie dass die Astin. wusste oder hätte wissen können oder müssen, dass sie sich mit ihren Fahrzeugerwerben an Umsätzen beteiligte, die in eine USt-Hinterziehung einbezogen waren. Diese beim Senat bestehenden Zweifel gehen entsprechend der obigen Ausführungen zur Beweislastverteilung zu Lasten des Ag. Dieser kann von der Astin. nicht verlangen, dass sie hätte prüfen müssen, ob die N-GmbH Steuerpflichtiger mit Sitz in C   war, über die entsprechenden Fahrzeuge verfügte und sie liefern konnte und ob sie ihren Verpflichtungen hinsichtlich Erklärung und Abführung der USt nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Steuerhinterziehung bzw.

Zwar war die N-GmbH nach den sich aus den aktenkundigen objektiven Umständen in einen USt-Betrug eingebunden. Bei summarischer Prüfung lagen aber für die Astin. hinsichtlich der N-GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, über die N-GmbH, von der sie Fahrzeuge erwerben wollte, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass deren Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.

Die Fahrzeuge wurden zur Überzeugung des Senats zunächst sämtlich geliefert, so dass die Astin. davon ausgehen konnte, dass die N-GmbH über die entsprechenden Fahrzeuge auch verfügte. Die Rechnungen der N-GmbH hierzu zeigten für sich gesehen keine Besonderheiten auf. Sie enthielten alle Pflichtangaben, auch die Angabe einer Steuernummer, einer USt-Identifikationsnummer, einen Hinweis auf den Handelsregistereintrag und eine Kontoverbindung. Der Astin. kann in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass die USt-Identifikationsnummer der N-GmbH nur bis einschließlich Juli 2009 Gültigkeit hatte. USt-Identifikationsnummern werden erteilt, um im innergemeinschaftlichen Verkehr tätig werden zu können. Da die vorliegenden Lieferungen ausschließlich als innerhalb des Inlands erfolgt behandelt wurden, war die USt-Identifikationsnummer für die Astin. ohne Belang.

Auch kann der Astin. in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass sie die Unternehmereigenschaft der N-GmbH, hier insbesondere den in den Rechnungen angegebenen Sitz der N-GmbH nicht überprüft hat. Hierzu hatte sie keinen Anlass. Zwar gestaltete sich die Anbahnung der ersten Geschäftsbeziehung zur N-GmbH als ungewöhnlich, weil sich die N-GmbH hierfür nach außen hin der Firma X   bediente. Daraufhin hat die Astin. aber – so sagte der Geschäftsführer der Astin. in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung aus – tatsächlich Erkundigungen eingeholt, indem sie nachgefragt hat und zur Antwort erhalten hat, dass eine verwandtschaftliche Beziehung des Herrn N   P   zu dem Geschäftsführer der N-GmbH bestehe. Herr U   habe sich daraufhin zudem von O telefonisch das Geschäft mit Abwicklung durch Herrn N   P    bestätigen lassen. In den folgenden Geschäften waren wiederum andere Ansprechpartner für die Astin. vorhanden, was für sich aber nicht ungewöhnlich ist. Verkäufer war kein Einzelunternehmer, sondern eine GmbH. Die Astin. selbst ließ beim Einkauf der Fahrzeuge ihren Verkäufer U   auftreten, der nicht Geschäftsführer der Astin. war. Zwar wurden der Astin. keine Handlungsvollmachten vorgelegt, doch war in den Rechnungen jeweils der Empfangsbevollmächtigte für die Entgegennahme des Kaufpreises aufgeführt gewesen und diese Person übergab auch jeweils das Fahrzeug mit den erforderlichen Papieren.

Dass sich O bei der notariellen Beurkundung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags vom 18.04.2009 eines Dolmetschers bediente, musste der Astin. keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass O gar nicht der deutschen Sprache mächtig war und die Geschäfte gar nicht führen konnte. O stand der Astin. als Ansprechpartner telefonisch für Reklamationen etc. zur Verfügung. Reklamationsgespräche in einer eingegrenzten Branche, hier Autobranche, bedürfen regelmäßig keines großen, sondern eines stark eingeschränkten Wortschatzes in der für O fremden Sprache. Ein Notarvertrag hingegen beinhaltet bereits für viele Muttersprachler Fremdwörter, mit denen sie im Allgemeinen nicht befasst sind. Es ist daher durchaus verständlich, dass sich ein polnischer Staatsbürger den notariellen Anteilsübertragungsvertrag dolmetschen lässt, um alles verstehen zu können.

Dass der Astin. polnische Festnetznummern benannt wurden, musste für die Astin. ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Erkundigungen geben, weil auf den Rechnungen eine inländische Festnetznummer der N-GmbH angegeben war und ihr zudem auch deutsche Handynummern benannt worden waren. Auch gibt es keine Verpflichtung, dass sich der Geschäftsführer einer inländischen Firma im Inland aufhalten muss. In der Autobranche werden Fahrzeuge vielfach über die Grenzen gehandelt, so dass es nicht weiter auffällig ist, wenn sich der Geschäftsführer z.B. für den Einkauf von Fahrzeugen in Polen aufhält.

Soweit der Ag. der Astin. vorhält, dass sie noch nicht einmal einen Handelsregisterauszug der N-GmbH angefordert habe, kann sie dies nicht durch das Protokoll über die Vernehmung des Geschäftsführers der Astin. vom 18.05.2010 nachweisen. Zu diesem Punkt war dieser ausweislich des Vernehmungsprotokolls gar nicht befragt worden. Die Handelsregistereintragungen mussten bei der Astin. – entgegen der Auffassung des Ag. – zudem nicht den Eindruck erwecken, dass der N-GmbH Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. Zwar ist der dort formulierte Unternehmensgegenstand sehr weit gefasst, doch sind Unternehmen mit mehreren Betriebsbereichen und einer Tätigkeit in verschiedenen Branchen nicht derart selten, dass die Astin. deshalb Anlass gehabt hätte, nähere Erkundigungen über die N-GmbH einzuholen. Die Umbenennung der Firma weist ebenfalls nicht auf Unregelmäßigkeiten hin. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der N-GmbH offenbar polnischer Herkunft war, ist nicht derart ungewöhnlich, dass die Astin. eine Unregelmäßigkeit oder Steuerhinterziehung vermuten musste. Auch in ihrer Gesamtheit gestalteten sich die Handelsregistereintragungen nicht so, dass sich für die Astin. Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung ergeben hätten, die sie zu weiteren Erkundigungen hätten anhalten müssen.

Dass es sich bei den Fahrzeugkäufen jeweils um Bargeschäfte gehandelt hat, ist gerade in der Autobranche nicht unüblich. Es wurden jeweils Belege über die Barzahlung ausgestellt.

Im Übrigen haben vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen für umsatzsteuerliche Zwecke, speziell Bescheinigungen über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 UStG, keine Beweiskraft dahingehend, dass der Leistende zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis berechtigt ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auch eine Bescheinigung in Steuersachen, hier eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit der N-GmbH, hätte die Unternehmereigenschaft der N-GmbH nicht bestätigt. Zwar hätte die Astin. bei Anforderung einer solchen Bescheinigung, die negativ ausgefallen wäre und die deshalb von der N-GmbH wohl auch gar nicht der Astin. vorgelegt worden wäre, erkennen können, dass die N-GmbH ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen war. Doch oblag es der Finanzverwaltung und nicht der Astin., die steuerlichen Unregelmäßigkeiten der N-GmbH aufzudecken und zu sanktionieren. Die Finanzverwaltung konnte von der Astin. hier nicht verlangen, sich zu vergewissern, dass die N-GmbH die hier streitigen Umsätze auch versteuert. Denn für sie gab es – wie ausgefüllt – nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die N-GmbH die auf die Fahrzeuglieferungen anfallende USt nicht erklärte und abführte.

Erst im Dezember traten für die Astin. durch Nichtlieferungen erkennbar Unregelmäßigkeiten auf. Hiernach erfolgten keine weiteren Fahrzeugkäufe von der N-GmbH mehr. Dass die Astin. – wie ihr Geschäftsführer in seiner Vernehmung aussagte – dadurch selbst in Höhe von 80.000,00 EUR geschädigt wurde, bestätigt den Senat im Übrigen darin, dass die Astin. in den Plan der N-GmbH nicht eingebunden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).“

FG Münster, Urteil vom 12.12.2013, 5 V 1934/13 U

 

17.01.2014, Dr. Christian Gercke

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