FG München: 10-jährige Festsetzungsfrist auch bei Erstattung aufgrund Kapitalertragsteuer
Der objektive Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung i.S. der §§ 370 , 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist verwirklicht, wenn der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung Kapitaleinnahmen verschwiegen hat und dadurch die Einkommensteuer nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist. Das gilt auch, wenn die Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen bereits den Kapitalertragsteuerabzug für Rechnung des Steuerpflichtigen vorgenommen und die einbehaltene Steuer an das Finanzamt abgeführt haben, da dies weder die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen noch die Höhe der Einkommensteuer berührt, weil die Kapitalertragsteuer grundsätzlich unabhängig von der Erklärungspflicht erhoben wird. FG München, Urteil vom 10.11.05 - 15 K 3231/05 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 232/05) EFG 2006, 473
02.06.2006, Dr. Bachmann
Der objektive Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung i.S. der §§ 370 , 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist verwirklicht, wenn der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung Kapitaleinnahmen verschwiegen hat und dadurch die Einkommensteuer nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist. Das gilt auch, wenn die Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen bereits den Kapitalertragsteuerabzug für Rechnung des Steuerpflichtigen vorgenommen und die einbehaltene Steuer an das Finanzamt abgeführt haben, da dies weder die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen noch die Höhe der Einkommensteuer berührt, weil die Kapitalertragsteuer grundsätzlich unabhängig von der Erklärungspflicht erhoben wird. FG München, Urteil vom 10.11.05 - 15 K 3231/05 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 232/05) EFG 2006, 473
02.06.2006, Dr. Bachmann