FG Köln zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 2000 bis 2002 (Ungleichbehandlung

Das Finanzgericht Köln hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung hat. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, a. ob die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und b. ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzughindernisse weitgehend vereitelt wird. Az. beim BVerfG: 2 BvL 14/05 Finanzgericht Köln, Vorlagebeschluss vom 22.09.05, 10 K 1880/05

01.11.2005, Kastaun

Das Finanzgericht Köln hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung hat. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, a. ob die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und b. ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzughindernisse weitgehend vereitelt wird. Az. beim BVerfG: 2 BvL 14/05 Finanzgericht Köln, Vorlagebeschluss vom 22.09.05, 10 K 1880/05

01.11.2005, Kastaun

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