FG Köln zur Berücksichtigung von Vorschenkungen, die Gegenstand einer Amnestieerklärung waren

Das Finanzgericht Köln hatte die Frage zu beantworten, in welcher Weise nach dem StraBEG angezeigte Vorerwerbe bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe im Rahmen des § 14 ErbStG zu berücksichtigen sind. Normalerweise werden mehrere schenkungsteuerpflichtige Erwerbe, die binnen zehn Jahren stattgefunden haben, zusammengerechnet, eine einheitliche Steuer ermittelt und die für vorangegangene Erwerbe festgesetzte Steuer abgezogen. Dieses Verfahren würde aber dazu führen, dass die Steuerermäßigung, die die Amnestie für die Erbschaftsteuer gebracht hat, bei einem späteren Erwerb durch Schenkung oder Erbfall wieder zunichte gemacht wird. Die Lösung des FG Köln besteht darin, dass diejenige Steuer angerechnet wird, die für die Vorerwerbe ohne Amnestie fällig geworden wäre. Es geht allerdings nicht so weit, den amnestierten Erwerb völlig zu ignorieren. Orientierungssatz: 1. Bei der Besteuerung einer nach Ablauf des Amnestiezeitraums angefallenen Erbschaft ist der Erbschaftswert mit dem Wert strafbefreiend nacherklärter, dem Erben innerhalb der letzten zehn Jahren von derselben Person zugeflossenen Schenkungen zu einem Gesamterwerbswert zusammenzurechnen. Auf die für den so ermittelten Gesamterwerb anfallende Erbschaftsteuer ist nicht die nach § 1 Abs. 5 StraBEG tatsächlich gezahlte, sondern die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzurechnen. 2. Die Abgeltungswirkung des als Einkommensteuer geltenden Betrags nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 1 Abs. 5 StraBEG steht der Anwendung des § 14 ErbStG nicht entgegen. 3. Das dem StraBEG zu Grunde liegende Ziel, bisher Steuerunehrlichen einen Anreiz zur freiwilligen Rückkehr in die Legalität zu bieten, erfordert keine über den gesetzlich geregelten Umfang hinausgehende Privilegierung steuerunehrlicher Personen gegenüber gesetzestreuen Steuerpflichtigen. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.07.05, 9 K 1884/05) Revision ist eingelegt (Az. des BFH: II R 40/05)

09.11.2005, Kastaun

Das Finanzgericht Köln hatte die Frage zu beantworten, in welcher Weise nach dem StraBEG angezeigte Vorerwerbe bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe im Rahmen des § 14 ErbStG zu berücksichtigen sind. Normalerweise werden mehrere schenkungsteuerpflichtige Erwerbe, die binnen zehn Jahren stattgefunden haben, zusammengerechnet, eine einheitliche Steuer ermittelt und die für vorangegangene Erwerbe festgesetzte Steuer abgezogen. Dieses Verfahren würde aber dazu führen, dass die Steuerermäßigung, die die Amnestie für die Erbschaftsteuer gebracht hat, bei einem späteren Erwerb durch Schenkung oder Erbfall wieder zunichte gemacht wird. Die Lösung des FG Köln besteht darin, dass diejenige Steuer angerechnet wird, die für die Vorerwerbe ohne Amnestie fällig geworden wäre. Es geht allerdings nicht so weit, den amnestierten Erwerb völlig zu ignorieren. Orientierungssatz: 1. Bei der Besteuerung einer nach Ablauf des Amnestiezeitraums angefallenen Erbschaft ist der Erbschaftswert mit dem Wert strafbefreiend nacherklärter, dem Erben innerhalb der letzten zehn Jahren von derselben Person zugeflossenen Schenkungen zu einem Gesamterwerbswert zusammenzurechnen. Auf die für den so ermittelten Gesamterwerb anfallende Erbschaftsteuer ist nicht die nach § 1 Abs. 5 StraBEG tatsächlich gezahlte, sondern die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzurechnen. 2. Die Abgeltungswirkung des als Einkommensteuer geltenden Betrags nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 1 Abs. 5 StraBEG steht der Anwendung des § 14 ErbStG nicht entgegen. 3. Das dem StraBEG zu Grunde liegende Ziel, bisher Steuerunehrlichen einen Anreiz zur freiwilligen Rückkehr in die Legalität zu bieten, erfordert keine über den gesetzlich geregelten Umfang hinausgehende Privilegierung steuerunehrlicher Personen gegenüber gesetzestreuen Steuerpflichtigen. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.07.05, 9 K 1884/05) Revision ist eingelegt (Az. des BFH: II R 40/05)

09.11.2005, Kastaun

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