FG Köln: Unzulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen Klage

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 23.04.20, 15 K 1151/19

1. Einer ausschließlich von einem Ehegatten erhobenen und auf eine Steuererstattung gerichteten Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid in Gestalt eines Zusammenveranlagungsbescheids fehlt die Klagebefugnis; die Klage ist daher unzulässig, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig geworden und die Steuerfestsetzung keiner Änderung mehr zugänglich ist, insbesondere weil die Steuerschuld bereits getilgt und ein Antrag auf einen Aufteilungsbescheid nicht mehr möglich ist.

2. Die Anfechtung einer gegenüber Ehegatten als Einspruchsführer und Inhaltsadressaten ergangenen Einspruchsentscheidung erfordert eine Bezeichnung beider Ehegatten in der Klageschrift als Kläger. Unerheblich ist, dass es sich bei den streitigen Einkünften nur um die des allein klagenden Ehegatten handelt.

3. Der Anwendungsbereich des § 26b EStG ist auf eine notwendige materiell-rechtliche Zusammenfassung der Eheleute zwecks Gewährung des Splittingtarifs begrenzt. Die verfahrensrechtliche Situation wird dadurch nicht verändert.

4. Zu den Ausnahmen vom Grundsatz, dass Ehegatten aufgrund ihrer Gesamtschuldnerschaft für die Erreichung einer verminderten Steuerfestsetzung gemeinsam eine Bestandskraft durch Einspruch und/oder Klage verhindern müssen.

5. Zu den an die Angehörigen der rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufe zu stellenden höheren Anforderungen bei der grundsätzlich wohlwollend und rechtsschutzgewährend zu betreibenden Auslegung durch das Gericht bei Unklarheiten über die Klägerbezeichnung (vgl. BFH-Rechtsprechung).

6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 16/20).

 

Quelle: Homepage des FG Köln, Entscheidung abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2020/15_K_1151_19_Gerichtsbescheid_20200423.html

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 23.04.20, 15 K 1151/19

1. Einer ausschließlich von einem Ehegatten erhobenen und auf eine Steuererstattung gerichteten Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid in Gestalt eines Zusammenveranlagungsbescheids fehlt die Klagebefugnis; die Klage ist daher unzulässig, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig geworden und die Steuerfestsetzung keiner Änderung mehr zugänglich ist, insbesondere weil die Steuerschuld bereits getilgt und ein Antrag auf einen Aufteilungsbescheid nicht mehr möglich ist.

2. Die Anfechtung einer gegenüber Ehegatten als Einspruchsführer und Inhaltsadressaten ergangenen Einspruchsentscheidung erfordert eine Bezeichnung beider Ehegatten in der Klageschrift als Kläger. Unerheblich ist, dass es sich bei den streitigen Einkünften nur um die des allein klagenden Ehegatten handelt.

3. Der Anwendungsbereich des § 26b EStG ist auf eine notwendige materiell-rechtliche Zusammenfassung der Eheleute zwecks Gewährung des Splittingtarifs begrenzt. Die verfahrensrechtliche Situation wird dadurch nicht verändert.

4. Zu den Ausnahmen vom Grundsatz, dass Ehegatten aufgrund ihrer Gesamtschuldnerschaft für die Erreichung einer verminderten Steuerfestsetzung gemeinsam eine Bestandskraft durch Einspruch und/oder Klage verhindern müssen.

5. Zu den an die Angehörigen der rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufe zu stellenden höheren Anforderungen bei der grundsätzlich wohlwollend und rechtsschutzgewährend zu betreibenden Auslegung durch das Gericht bei Unklarheiten über die Klägerbezeichnung (vgl. BFH-Rechtsprechung).

6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 16/20).

 

Quelle: Homepage des FG Köln, Entscheidung abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2020/15_K_1151_19_Gerichtsbescheid_20200423.html

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