FG Hannover: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in einer neueren Entscheidung die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bejaht. Die Entscheidung ist deshalb interessant, da die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug regelmäßig unter Verweis auf § 12 Satz 2 Nr. 1 EStG und das darin enthaltene Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung versagt. Der BFH hatte in der Vergangenheit dagegen sowohl einen Betriebsausgaben- als auch Werbungskostenabzug zugelassen, sofern die Strafverteidigungskosten Taten zuzuordnen sind, die „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangen wurden (BFH, Urteil vom 13.12.1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war gegen die Klägerin ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren bezüglich Einkommensteuer 2000 bis 2004 eingeleitet worden. Es bestand der Verdacht, dass sie ein Mietverhältnis vorgetäuscht hatte, um Kosten für das gemeinsam mit ihrem angeblichen Lebenspartner bewohnte Haus steuerlich geltend zu machen. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2003 und ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid für 2004. Im Einspruchsverfahren wurde die Klägerin durch einen Steuerberater vertreten. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren beauftragte sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger. Nach mehrjährigen Ermittlungen wurden die Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Bescheide aufgrund der eingelegten Einsprüche geändert. Lediglich der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Das Finanzamt hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt. Diese Auffassung hat das Finanzgericht verworfen und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Strafverteidigungskosten können bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre Werbungskosten sein.                     

2. Ein solcher Erwerbsbezug ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat – im Streitfall: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen – ausschließlich und unmittelbar nur aus der Erwerbstätigkeit heraus erklärbar ist.

3. Ein Erwerbsbezug fehlt, wenn die Erwerbstätigkeit nur die Gelegenheit zur Straftat schafft.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.05.2014, 9 K 99/13

 

21.06.2014, Dr. Christian Gercke

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in einer neueren Entscheidung die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bejaht. Die Entscheidung ist deshalb interessant, da die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug regelmäßig unter Verweis auf § 12 Satz 2 Nr. 1 EStG und das darin enthaltene Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung versagt. Der BFH hatte in der Vergangenheit dagegen sowohl einen Betriebsausgaben- als auch Werbungskostenabzug zugelassen, sofern die Strafverteidigungskosten Taten zuzuordnen sind, die „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangen wurden (BFH, Urteil vom 13.12.1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war gegen die Klägerin ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren bezüglich Einkommensteuer 2000 bis 2004 eingeleitet worden. Es bestand der Verdacht, dass sie ein Mietverhältnis vorgetäuscht hatte, um Kosten für das gemeinsam mit ihrem angeblichen Lebenspartner bewohnte Haus steuerlich geltend zu machen. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2003 und ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid für 2004. Im Einspruchsverfahren wurde die Klägerin durch einen Steuerberater vertreten. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren beauftragte sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger. Nach mehrjährigen Ermittlungen wurden die Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Bescheide aufgrund der eingelegten Einsprüche geändert. Lediglich der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Das Finanzamt hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt. Diese Auffassung hat das Finanzgericht verworfen und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Strafverteidigungskosten können bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre Werbungskosten sein.                     

2. Ein solcher Erwerbsbezug ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat – im Streitfall: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen – ausschließlich und unmittelbar nur aus der Erwerbstätigkeit heraus erklärbar ist.

3. Ein Erwerbsbezug fehlt, wenn die Erwerbstätigkeit nur die Gelegenheit zur Straftat schafft.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.05.2014, 9 K 99/13

 

21.06.2014, Dr. Christian Gercke

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