FG Bremen: Vermietung von Containern führt zu sonstigen Einkünften (und nicht zu Einkünften aus Kapi

Das FG Bremen hat entschieden, dass die Vermietung von Containern zu sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG führt. Das hat zur Folge, dass die Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.Aus den Gründen: Entgegen der Feststellung in den angefochtenen Steuerbescheiden erzielte die Klägerin in den Streitjahren aus der Vermietung von Containern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Einkunftsart ist § 22 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich die Vermietung von beweglichen Gegenständen. Die Kl. hat einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag über die in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Container geschlossen. Aufgrund der näheren Vertragsausgestaltung kann die zivilrechtliche Einordnung als ein Leasingvertrag (hier als atypischer Mietvertrag) vorgenommen werden, da die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie die Instandhaltungskosten nicht von der Kl. zu tragen sind und ein in Raten gezahltes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung an die Kl. gezahlt wird (vgl. zum Leasing-Begriff Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., München 2003, vor § 535 Tz. 37). Aber auch diese Art der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung kann von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden (vgl. Beschluss vom BFH 04.07.2002 IV B 44/02 BFH/NV 2002,1559; Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“; ebenso die Finanzverwaltung vgl. OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232). Aufgrund des ersten Halbsatzes der Nr. 3 des § 22 EStG besteht jedoch der Vorrang der anderen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 6 EStG genannten Einkunftsarten. Soweit also die einzuordnenden Einkünfte unter eine der dort genannten Einkunftsarten fallen, kommt § 22 Nr. 3 EStG nicht zum Tragen. Entgegen der Vorstellung des. Bekl. stellen vorliegend die Einkünfte aus der Vermietung der Container jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (Urteil des BFH vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFH/NV 1997,175; Urteil des BFH vom 9.März 1982 VIII R 160/81 , BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540 , m.w.N.; Beschluss des BFH vom 29.November 1982 GrS 1/81 , BFHE 137, 433 , 438, BStBl II 1983, 272 , 274; Urteil des BFH vom 18.Dezember 1986 I R 52/83 , BFHE 149, 440 , 445, BStBl II 1988, 521 , 524), d.h. entscheidend ist, ob eine Fruchtziehung aus dem vom Steuerpflichtigen hingegebenen Kapital erfolgt. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (Urteil des BFH vom 13.10.1987 VIII R 156/84, Urteil des BFH vom 25.Juni 1974 VIII R 109/69, BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735). Im vorliegenden Fall hat die Kl. unmittelbar kein Kapitalvermögen eingesetzt, sondern die Container. Aus der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter – hier in Form der Vermietung bzw. des Leasings – erfolgte die Fruchtziehung und somit die Erzielung der Einnahmen. Diese unmittelbare Nutzung kann dann unbeachtlich sein, wenn unter Berücksichtigung der vom BFH geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise der vermietete Gegenstand wirtschaftlich nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer und Vermieter, sondern dem Mieter zugerechnet wird. Dieses entspricht auch der Meinung im Schrifttum (vgl. Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“ zum Unterpunkt „Container-Leasing“; OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232, Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999 S 2252-23-181). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann hier aber keine von der zivilrechtlichen Eigentumszurechnung abweichende Zurechnung erfolgen. Weder die P. GmbH noch andere Dritte sind wirtschaftliche Eigentümer der Container, sodass der Kl. das Eigentum an den vermieteten Containern auch steuerlich zuzurechnen ist. Gem. § 39 Abs. 2 AO ist einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer das Eigentum zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dabei stellt diese Vorschrift eine Abweichung der Regelzurechnung beim Eigentümer und somit einen Ausnahmezustand dar. Lediglich wenn feststeht, dass eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines Wirtschaftsgutes ist, kann die steuerliche Zuordnung des Wirtschaftsgutes gegenüber dieser Person erfolgen (vgl. Urteil des BFH vom 07.11.2001 II R 32/99 BFH/NV 2002, 469-471; Tipke/Kruse, AO, § 39 Tz. 3; Büschgen, Praxishandbuch Leasing, München 1998, § 31 Tz. 34). Die Zuordnung nach § 39 Abs. 2 AO bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Allgemeinen und den für das Leasing entwickelten Grundsätzen im Besonderen. Nach der Rechtsprechung des BFH wird einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer dann das Eigentum zugerechnet, wenn dieser statt des zivilrechtlichen Eigentümers den im Wirtschaftsgut verkörperten wirtschaftlichen Wert unter Ausschluss des Eigentümers vollständig bzw. nahezu vollständig aufzehrt. Entscheidend ist danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer eine - zumeist auch rechtlich abgesicherte - Position innehat, die es ihm ermöglicht, den zivilrechtlichen Eigentümer dauerhaft derart auszuschließen, dass dessen Herausgabeanspruch bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BFH vom 27.02.1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl. II 1991, 628; Urteil des BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166,49, BStBl. II 1992, 182; Urteil des BFH vom 28.07.1993 I R 88/92,BFHE 172, 333, BStBl. II 1994, 164). Der wirtschaftliche Eigentümer trägt grundsätzlich das Risiko des zufälligen Untergangs, ihm stehen die Wertsteigerungen zu (Urteil des BFH vom 30.05.1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl. II 1984, 825; Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190,446, BStBl. II 2000, 527). Er trägt i.d.R. die Lasten der Sache und erhält die Erträge (vgl. Urteil des BFH vom 28.09.1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; Urteil des BFH vom 25.01.1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57 BStBl. II 1997, 382; Urteil des BFH vom 24.09. 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124 BStBl. II 1992, 330). Die Merkmale müssen kumulativ zusammentreffen, wenngleich sie vielfach nicht vollständig und gleichmäßig stark ausgeprägt sind (vgl. Urteil des BFH vom 12.04.2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9; Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl. II 2000, 527; Urteil des BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl. II 1992, 182). Nach diesen Grundsätzen hat der BFH für den Fall des hier vorliegenden Teilamortisationsvertrages (während der sog. Grundmietzeit werden die Aufwendungen des Leasingnehmers zuzüglich eines Gewinnzuschlags nicht von den Zahlungen des Leasingnehmers gedeckt) entschieden, dass eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers vor allem in Betracht kommt, wenn zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (Beschluss vom BFH 04.07.2002 IV B 44/02 BFH/NV 2002,1559). Im Weiteren stellt der BFH klar, dass in den Fällen der Teilamortisationsverträge der Leasingnehmer regelmäßig nicht in der Lage ist, den Leasinggeber während der gewöhnlichen Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Leasinggegenstände auszuschließen, wenn letzterer beim vorgesehenen Verkauf des Leasinggegenstandes nach Beendigung der Mietzeit in einem wirtschaftlich noch ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen beteiligt ist. Maßgeblich ist danach also, ob der Leasingnehmer (auch) die Wertsteigerungschance verwirklichen kann (ebenso BMF Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 IV B 2 -S 2170- 161/75 BB 1975,72; Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“ zum Unterpunkt „Container-Leasing“; Büschgen, Praxishandbuch Leasing, München 1998, § 21 Tz. 26; Winnefeld, Bordewin, Leasing im Steuerrecht, 2. Aufl. 1985, S. 63,65; Bilanzhandbuch, München 2006, Teil D Tz 258; Coeneberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stuttgart 2005, S. 183 f.; Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.03.1991 II 740/89 EFG 1992,167 „(wenn) eine Wertsteigerung …nicht mit aller Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist“; im Ergebnis gleichlautend für Fälle des Neu-Container-Leasings ab 1.1.2000 OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232; vgl. auch Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“ zum Unterpunkt „Container-Leasing“); Unerheblich ist danach, ob der Vermieter/Leasinggeber das Recht hat, dem Mieter/Leasingnehmer die vermieteten Wirtschaftsgüter nach Ablauf des Mietvertrages/Leasingvertrages zu einem garantierten Rückkaufswert anzubieten („Andienungsrecht“). Dann läge bei dem Mieter/Leasingnehmer zwar das Wertminderungsrisiko, aber gerade nicht die Wertsteigerungschance. Da im vorliegenden Fall – die Mietzeit mit 5 Jahren lediglich die Hälfte der 10jährigen Nutzungsdauer (ab 1.01.2001 10 Jahre für (See-) Container BMF IV D 2 – S 1551 – 188/00 BStBl I 2000, 1532) beträgt, – die während dieser Nutzungszeit zu zahlenden „Raten“ (……………. €) geringer als die Aufwendungen der Kl. (…………….. € Anschaffungskosten) sind und – die P. GmbH weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung hat, kann die P. GmbH die Kl. nicht dauerhaft vom Eigentum an den Container ausschließen. Dafür, dass die Möglichkeit einer Wertsteigerung bei den Containern angesichts der derzeitigen Entwicklung auf dem Containermarkt mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Bekl. sich auf einen Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999 beruft, erscheint dieser Erlass überholt, da er als gewöhnliche Nutzungsdauer lediglich 8 Jahre statt – wie vom BMF vorgesehen – 10 Jahre ansetzt. Im Übrigen entspricht er - zumindest jetzt - nicht mehr der Rechtslage. Da es somit bei der (steuerlichen) Zurechnung des Eigentums an den Containern bei der Kl. bleibt, erzielt sie aufgrund der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Container keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Gegen die Höhe der Berechnung der Einkünfte hat der Bekl. keine Einwendungen erhoben. Es sind nach Aktenlage auch keine ersichtlich. FG Bremen, Urteil vom 16.11.06 (1 K 29/06) unveröffentlicht

08.02.2007, Kastaun

Das FG Bremen hat entschieden, dass die Vermietung von Containern zu sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG führt. Das hat zur Folge, dass die Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.Aus den Gründen: Entgegen der Feststellung in den angefochtenen Steuerbescheiden erzielte die Klägerin in den Streitjahren aus der Vermietung von Containern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Einkunftsart ist § 22 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich die Vermietung von beweglichen Gegenständen. Die Kl. hat einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag über die in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Container geschlossen. Aufgrund der näheren Vertragsausgestaltung kann die zivilrechtliche Einordnung als ein Leasingvertrag (hier als atypischer Mietvertrag) vorgenommen werden, da die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie die Instandhaltungskosten nicht von der Kl. zu tragen sind und ein in Raten gezahltes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung an die Kl. gezahlt wird (vgl. zum Leasing-Begriff Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., München 2003, vor § 535 Tz. 37). Aber auch diese Art der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung kann von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden (vgl. Beschluss vom BFH 04.07.2002 IV B 44/02 BFH/NV 2002,1559; Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“; ebenso die Finanzverwaltung vgl. OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232). Aufgrund des ersten Halbsatzes der Nr. 3 des § 22 EStG besteht jedoch der Vorrang der anderen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 6 EStG genannten Einkunftsarten. Soweit also die einzuordnenden Einkünfte unter eine der dort genannten Einkunftsarten fallen, kommt § 22 Nr. 3 EStG nicht zum Tragen. Entgegen der Vorstellung des. Bekl. stellen vorliegend die Einkünfte aus der Vermietung der Container jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (Urteil des BFH vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFH/NV 1997,175; Urteil des BFH vom 9.März 1982 VIII R 160/81 , BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540 , m.w.N.; Beschluss des BFH vom 29.November 1982 GrS 1/81 , BFHE 137, 433 , 438, BStBl II 1983, 272 , 274; Urteil des BFH vom 18.Dezember 1986 I R 52/83 , BFHE 149, 440 , 445, BStBl II 1988, 521 , 524), d.h. entscheidend ist, ob eine Fruchtziehung aus dem vom Steuerpflichtigen hingegebenen Kapital erfolgt. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (Urteil des BFH vom 13.10.1987 VIII R 156/84, Urteil des BFH vom 25.Juni 1974 VIII R 109/69, BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735). Im vorliegenden Fall hat die Kl. unmittelbar kein Kapitalvermögen eingesetzt, sondern die Container. Aus der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter – hier in Form der Vermietung bzw. des Leasings – erfolgte die Fruchtziehung und somit die Erzielung der Einnahmen. Diese unmittelbare Nutzung kann dann unbeachtlich sein, wenn unter Berücksichtigung der vom BFH geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise der vermietete Gegenstand wirtschaftlich nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer und Vermieter, sondern dem Mieter zugerechnet wird. Dieses entspricht auch der Meinung im Schrifttum (vgl. Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“ zum Unterpunkt „Container-Leasing“; OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232, Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999 S 2252-23-181). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann hier aber keine von der zivilrechtlichen Eigentumszurechnung abweichende Zurechnung erfolgen. Weder die P. GmbH noch andere Dritte sind wirtschaftliche Eigentümer der Container, sodass der Kl. das Eigentum an den vermieteten Containern auch steuerlich zuzurechnen ist. Gem. § 39 Abs. 2 AO ist einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer das Eigentum zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dabei stellt diese Vorschrift eine Abweichung der Regelzurechnung beim Eigentümer und somit einen Ausnahmezustand dar. Lediglich wenn feststeht, dass eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines Wirtschaftsgutes ist, kann die steuerliche Zuordnung des Wirtschaftsgutes gegenüber dieser Person erfolgen (vgl. Urteil des BFH vom 07.11.2001 II R 32/99 BFH/NV 2002, 469-471; Tipke/Kruse, AO, § 39 Tz. 3; Büschgen, Praxishandbuch Leasing, München 1998, § 31 Tz. 34). Die Zuordnung nach § 39 Abs. 2 AO bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Allgemeinen und den für das Leasing entwickelten Grundsätzen im Besonderen. Nach der Rechtsprechung des BFH wird einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer dann das Eigentum zugerechnet, wenn dieser statt des zivilrechtlichen Eigentümers den im Wirtschaftsgut verkörperten wirtschaftlichen Wert unter Ausschluss des Eigentümers vollständig bzw. nahezu vollständig aufzehrt. Entscheidend ist danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer eine - zumeist auch rechtlich abgesicherte - Position innehat, die es ihm ermöglicht, den zivilrechtlichen Eigentümer dauerhaft derart auszuschließen, dass dessen Herausgabeanspruch bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BFH vom 27.02.1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl. II 1991, 628; Urteil des BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166,49, BStBl. II 1992, 182; Urteil des BFH vom 28.07.1993 I R 88/92,BFHE 172, 333, BStBl. II 1994, 164). Der wirtschaftliche Eigentümer trägt grundsätzlich das Risiko des zufälligen Untergangs, ihm stehen die Wertsteigerungen zu (Urteil des BFH vom 30.05.1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl. II 1984, 825; Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190,446, BStBl. II 2000, 527). Er trägt i.d.R. die Lasten der Sache und erhält die Erträge (vgl. Urteil des BFH vom 28.09.1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; Urteil des BFH vom 25.01.1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57 BStBl. II 1997, 382; Urteil des BFH vom 24.09. 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124 BStBl. II 1992, 330). Die Merkmale müssen kumulativ zusammentreffen, wenngleich sie vielfach nicht vollständig und gleichmäßig stark ausgeprägt sind (vgl. Urteil des BFH vom 12.04.2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9; Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl. II 2000, 527; Urteil des BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl. II 1992, 182). Nach diesen Grundsätzen hat der BFH für den Fall des hier vorliegenden Teilamortisationsvertrages (während der sog. Grundmietzeit werden die Aufwendungen des Leasingnehmers zuzüglich eines Gewinnzuschlags nicht von den Zahlungen des Leasingnehmers gedeckt) entschieden, dass eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers vor allem in Betracht kommt, wenn zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (Beschluss vom BFH 04.07.2002 IV B 44/02 BFH/NV 2002,1559). Im Weiteren stellt der BFH klar, dass in den Fällen der Teilamortisationsverträge der Leasingnehmer regelmäßig nicht in der Lage ist, den Leasinggeber während der gewöhnlichen Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Leasinggegenstände auszuschließen, wenn letzterer beim vorgesehenen Verkauf des Leasinggegenstandes nach Beendigung der Mietzeit in einem wirtschaftlich noch ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen beteiligt ist. Maßgeblich ist danach also, ob der Leasingnehmer (auch) die Wertsteigerungschance verwirklichen kann (ebenso BMF Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 IV B 2 -S 2170- 161/75 BB 1975,72; Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“ zum Unterpunkt „Container-Leasing“; Büschgen, Praxishandbuch Leasing, München 1998, § 21 Tz. 26; Winnefeld, Bordewin, Leasing im Steuerrecht, 2. Aufl. 1985, S. 63,65; Bilanzhandbuch, München 2006, Teil D Tz 258; Coeneberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stuttgart 2005, S. 183 f.; Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.03.1991 II 740/89 EFG 1992,167 „(wenn) eine Wertsteigerung …nicht mit aller Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist“; im Ergebnis gleichlautend für Fälle des Neu-Container-Leasings ab 1.1.2000 OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232; vgl. auch Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 „Vermietung“ zum Unterpunkt „Container-Leasing“); Unerheblich ist danach, ob der Vermieter/Leasinggeber das Recht hat, dem Mieter/Leasingnehmer die vermieteten Wirtschaftsgüter nach Ablauf des Mietvertrages/Leasingvertrages zu einem garantierten Rückkaufswert anzubieten („Andienungsrecht“). Dann läge bei dem Mieter/Leasingnehmer zwar das Wertminderungsrisiko, aber gerade nicht die Wertsteigerungschance. Da im vorliegenden Fall – die Mietzeit mit 5 Jahren lediglich die Hälfte der 10jährigen Nutzungsdauer (ab 1.01.2001 10 Jahre für (See-) Container BMF IV D 2 – S 1551 – 188/00 BStBl I 2000, 1532) beträgt, – die während dieser Nutzungszeit zu zahlenden „Raten“ (……………. €) geringer als die Aufwendungen der Kl. (…………….. € Anschaffungskosten) sind und – die P. GmbH weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung hat, kann die P. GmbH die Kl. nicht dauerhaft vom Eigentum an den Container ausschließen. Dafür, dass die Möglichkeit einer Wertsteigerung bei den Containern angesichts der derzeitigen Entwicklung auf dem Containermarkt mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Bekl. sich auf einen Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999 beruft, erscheint dieser Erlass überholt, da er als gewöhnliche Nutzungsdauer lediglich 8 Jahre statt – wie vom BMF vorgesehen – 10 Jahre ansetzt. Im Übrigen entspricht er - zumindest jetzt - nicht mehr der Rechtslage. Da es somit bei der (steuerlichen) Zurechnung des Eigentums an den Containern bei der Kl. bleibt, erzielt sie aufgrund der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Container keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Gegen die Höhe der Berechnung der Einkünfte hat der Bekl. keine Einwendungen erhoben. Es sind nach Aktenlage auch keine ersichtlich. FG Bremen, Urteil vom 16.11.06 (1 K 29/06) unveröffentlicht

08.02.2007, Kastaun

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