FG Berlin: Versagung einer Freistellungsbescheinigung (Bauabzugssteuer)

In einem Eilverfahren, gerichtet auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer, hat das Finanzgericht Berlin das Finanzamt durch Beschluss vom 21.12.2001 verpflichtet, der Antragstellerin eine befristete Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Das Finanzamt versagte die Erteilung einer Freistellungsmitteilung unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin angemeldete bzw. festgesetzte und fällige Steuern überwiegend nur als Reaktion auf Vollstreckungsmaßnahmen zahle und immer wieder Vollstreckungsverfahren hervorrufe. Außerdem sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen. Das Finanzgericht erkannte in seinem Beschluss die Eilbedürftigkeit an, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, dass Auftraggeber künftig ihre Aufträge nur noch an solche Unternehmen vergeben würden, die eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen könnten. Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin verstößt die Versagung der Freistellungsbescheinigung gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Zweck der Bauabzugssteuer sei es, illegale Bautätigkeit in Deutschland einzudämmen. Es heißt dort wörtlich: "Bereits insofern erscheint es grundsätzlich unzulässig, die vom Gesetzgeber durch dieses Gesetz der Finanzbehörde eingeräumte Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu versagen, dazu zu benutzen, Steuerschulden einzutreiben. (...) Wie sich aus dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin ergibt, würde die Versagung einer Freistellungsbescheinigung im vorliegenden Fall dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleichkommen: Die Antragstellerin hätte keine Möglichkeit mehr, – legale – Bauaufträge zu erhalten. Sie müsste ihren Betrieb letztendlich einstellen." Im Weiteren verweist das Gericht auf Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), denn die Versagung einer Freistellungsbescheinigung käme im wirtschaftlichen Ergebnis dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleich. Die Versagung der Freistellungsbescheinigung sei nur verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss zulasse, dass er nicht gewillt sei, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten. Das Finanzgericht Berlin macht ferner deutlich, dass die Befristung der Freistellungsbescheinigung lediglich dem vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung gerecht werden soll. Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 (Az.: 8 B 8408/01, noch nicht veröffentlicht).

08.02.2002, Kastaun

In einem Eilverfahren, gerichtet auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer, hat das Finanzgericht Berlin das Finanzamt durch Beschluss vom 21.12.2001 verpflichtet, der Antragstellerin eine befristete Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Das Finanzamt versagte die Erteilung einer Freistellungsmitteilung unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin angemeldete bzw. festgesetzte und fällige Steuern überwiegend nur als Reaktion auf Vollstreckungsmaßnahmen zahle und immer wieder Vollstreckungsverfahren hervorrufe. Außerdem sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen. Das Finanzgericht erkannte in seinem Beschluss die Eilbedürftigkeit an, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, dass Auftraggeber künftig ihre Aufträge nur noch an solche Unternehmen vergeben würden, die eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen könnten. Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin verstößt die Versagung der Freistellungsbescheinigung gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Zweck der Bauabzugssteuer sei es, illegale Bautätigkeit in Deutschland einzudämmen. Es heißt dort wörtlich: "Bereits insofern erscheint es grundsätzlich unzulässig, die vom Gesetzgeber durch dieses Gesetz der Finanzbehörde eingeräumte Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu versagen, dazu zu benutzen, Steuerschulden einzutreiben. (...) Wie sich aus dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin ergibt, würde die Versagung einer Freistellungsbescheinigung im vorliegenden Fall dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleichkommen: Die Antragstellerin hätte keine Möglichkeit mehr, – legale – Bauaufträge zu erhalten. Sie müsste ihren Betrieb letztendlich einstellen." Im Weiteren verweist das Gericht auf Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), denn die Versagung einer Freistellungsbescheinigung käme im wirtschaftlichen Ergebnis dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleich. Die Versagung der Freistellungsbescheinigung sei nur verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss zulasse, dass er nicht gewillt sei, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten. Das Finanzgericht Berlin macht ferner deutlich, dass die Befristung der Freistellungsbescheinigung lediglich dem vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung gerecht werden soll. Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 (Az.: 8 B 8408/01, noch nicht veröffentlicht).

08.02.2002, Kastaun

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