FG Berlin-Brandenburg: Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. Juli 2022 (Az. 9 K 9009/22) entschieden, dass § 52d FGO bereits seit dem 1. Januar 2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.

Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägervertreterin – eine Rechtsanwaltsgesellschaft – im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax erhoben.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 1. Januar 2022 dem Anwendungsbereich, denn gemäß § 59l Satz 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Zu berücksichtigen war dabei, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i. S. d. § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 1. August 2022 eingeführt wurde.

Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg v. 16.09.22 Nr. 07/2022

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. Juli 2022 (Az. 9 K 9009/22) entschieden, dass § 52d FGO bereits seit dem 1. Januar 2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.

Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägervertreterin – eine Rechtsanwaltsgesellschaft – im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax erhoben.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 1. Januar 2022 dem Anwendungsbereich, denn gemäß § 59l Satz 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Zu berücksichtigen war dabei, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i. S. d. § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 1. August 2022 eingeführt wurde.

Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg v. 16.09.22 Nr. 07/2022

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