EuGH-Schlussanträge - deutsche Regelung über den Zugang zur Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit unzulässig?
Am 1. Oktober 2015 ist der Generalanwalt Pedro Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache X-Steuerberatungsgesellschaft vs. Finanzamt Hannover-Nord (C-342/14) zu dem Ergebnis gekommen, dass die deutsche Regelung, nach der die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.
In der Rechtssache war die X-Steuerberatungsgesellschaft vom Finanzamt Hannover-Nord als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens zurückgewiesen worden, da sie von ihrer Niederlassung in den Niederlanden, wo die ausgeübte Tätigkeit nicht reglementiert ist, in Steuersachen beriet. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die Klägerin nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Auf die Klage der X-Steuerberatungsgesellschaft legte der Bundesfinanzhof dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung der verpflichtenden Anerkennung einer steuerberatenden Tätigkeit eine Einschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Generalanwalt Cruz Villalón schlussfolgert, dass durch die deutschen Zugangsvoraussetzungen, nach denen zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten nur befugt ist, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder nach § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befähigt ist, die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV eingeschränkt wird. Zwar handele es sich bei dem Verbraucherschutz sowie dem Ziel der deutschen Regelung, die Empfänger von Hilfsleistungen in Steuersachen vor fehlerhafter Beratung und ihren insbesondere strafrechtlichen Folgen zu bewahren um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der grundsätzlich geeignet ist, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Allerdings müsse die deutsche Regelung die Möglichkeit vorsehen, für die Erteilung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen die Kenntnisse und Berufserfahrungen, die die Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, zu berücksichtigen. Die deutsche Regelung gehe damit über das hinaus, was zum Schutz der Leistungsempfänger erforderlich ist.
http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=req&docid=
168901&occ=first&dir=&cid=194787
12.10.2015, Dr. Jochen Bachmann
Am 1. Oktober 2015 ist der Generalanwalt Pedro Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache X-Steuerberatungsgesellschaft vs. Finanzamt Hannover-Nord (C-342/14) zu dem Ergebnis gekommen, dass die deutsche Regelung, nach der die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.
In der Rechtssache war die X-Steuerberatungsgesellschaft vom Finanzamt Hannover-Nord als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens zurückgewiesen worden, da sie von ihrer Niederlassung in den Niederlanden, wo die ausgeübte Tätigkeit nicht reglementiert ist, in Steuersachen beriet. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die Klägerin nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Auf die Klage der X-Steuerberatungsgesellschaft legte der Bundesfinanzhof dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung der verpflichtenden Anerkennung einer steuerberatenden Tätigkeit eine Einschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Generalanwalt Cruz Villalón schlussfolgert, dass durch die deutschen Zugangsvoraussetzungen, nach denen zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten nur befugt ist, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder nach § 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befähigt ist, die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV eingeschränkt wird. Zwar handele es sich bei dem Verbraucherschutz sowie dem Ziel der deutschen Regelung, die Empfänger von Hilfsleistungen in Steuersachen vor fehlerhafter Beratung und ihren insbesondere strafrechtlichen Folgen zu bewahren um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der grundsätzlich geeignet ist, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Allerdings müsse die deutsche Regelung die Möglichkeit vorsehen, für die Erteilung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen die Kenntnisse und Berufserfahrungen, die die Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, zu berücksichtigen. Die deutsche Regelung gehe damit über das hinaus, was zum Schutz der Leistungsempfänger erforderlich ist.
http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=req&docid=
168901&occ=first&dir=&cid=194787
12.10.2015, Dr. Jochen Bachmann