EU: Ab 15. Juni Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Einreise oder Aus

Ab 15. Juni 2007 müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU anmelden. Die Reisenden trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei u.a. - der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine), - die Personalien des Anmeldepflichtigen, - die Personalien des Eigentümers, - die Personalien des Empfängers, - der Verwendungszweck der Barmittel und - die Herkunft der Barmittel. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,- Euro überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann. Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU Mitgliedsstaaten Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Demnach müssen dabei mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist. Hintergrund: Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 vom 25.11.2005, S.9) werden die den Mitgliedstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht. Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es, - Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen, - das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche), - Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und - das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden. Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch. Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden. Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch im Internet unter www.zoll.de. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.06.07

14.06.2007, Dr. Bachmann

Ab 15. Juni 2007 müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU anmelden. Die Reisenden trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei u.a. - der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine), - die Personalien des Anmeldepflichtigen, - die Personalien des Eigentümers, - die Personalien des Empfängers, - der Verwendungszweck der Barmittel und - die Herkunft der Barmittel. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,- Euro überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann. Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU Mitgliedsstaaten Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Demnach müssen dabei mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist. Hintergrund: Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 vom 25.11.2005, S.9) werden die den Mitgliedstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht. Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es, - Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen, - das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche), - Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und - das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden. Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch. Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden. Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch im Internet unter www.zoll.de. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.06.07

14.06.2007, Dr. Bachmann

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