BVerfG zu den Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss, insbesondere

Erneut hat das Bundesverfassungsgericht den laxen Umgang der Amtsgerichte mit Durchsuchungsanordnungen gebrandmarkt, insbesondere noch einmal die besondere Bedeutung des Richtervorbehalts betont, dem die Ermittlungsrichter leider häufig nicht gerecht werden. Im hier geprüften Fall hat der Richter sogar 70 Beschlüsse an einem Tag abgesegnet, was eine sorgfältige richterliche Prüfung von vornherein ausschließt.

Aus den Gründen:

1… a) Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die von Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Lebenssphäre ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Bei Maßnahmen wie der Durchsuchung, die regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet werden, soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache.

b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Der Schutz der Privatsphäre darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben. Es enthebt den Ermittlungsrichter nicht der eigenen Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts, dass sich aus dem im Beschluss nicht mitgeteilten Akteninhalt möglicherweise Verdachtshinweise ergeben können; denn das Gericht kann sich nicht darauf verlassen, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der Maßnahme entsprechend begrenzen können. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.

a) Die Schilderung der aufzuklärenden Straftaten im angegriffenen Beschluss beschränkt sich auf eine knappe und lediglich abstrakte Beschreibung des angenommenen Modells der Steuerhinterziehung, ohne den konkreten Lebenssachverhalt näher zu bezeichnen. Es bleibt gänzlich offen, auf welchen Handlungen der Tatverdacht beruht. Das Amtsgericht untersucht nicht, wie die einzelnen im Ermittlungsbericht aufgeführten Geschäftsabschlüsse, Warenlieferungen, geleisteten Zahlungen oder sonstigen Geschäftsvorfälle einzelnen Straftatbeständen zuzuordnen sind und weshalb sie auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung gerade der N. AG hindeuten… Der Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses hätte eine eingehende rechtliche Prüfung des Tatverdachts durchaus erlaubt. Der Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerfahndung schildert eingehend eine ganze Reihe von verdächtigen Vorgängen und Geschäftsbeziehungen der N. AG zu Unternehmen, gegen die aus den unterschiedlichsten Gründen Verdachtsmomente vorlagen. Eine genaue Bezeichnung und eine - zumindest ansatzweise - rechtliche Bewertung und Zuordnung der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Sachverhalte, die nicht sämtlich strafrechtlich relevant sein dürften, wäre danach durchaus möglich gewesen. Gerade mit Blick auf den weitgefassten Tatzeitraum (Januar 2001 bis September 2003), der im Übrigen auch nicht näher erläutert wird, hätte zu einer genaueren, die verdachtsbegründenden Einzeltaten zumindest beispielhaft benennenden Prüfung Anlass bestanden. Der spezifische richterliche Beitrag, aus den vielfältigen tatsächlichen Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung diejenigen zu bezeichnen, die einen Straftatverdacht begründen, oder aber von dem Erlass der beantragten Maßnahme abzusehen, wird nicht geleistet. Eine Begrenzung der angeordneten Durchsuchung auf die verdachtsbegründenden Unterlagen findet nicht statt, die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses legt den Zugriff auf nahezu alle Liefervorgänge des Unternehmens aus den Jahren 2001 bis 2003 nahe.

b) In dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer persönlich geleistet haben soll. Die Verdachtsannahme kann mit Rücksicht auf den Umfang der Geschäftstätigkeit der N. AG nicht allein an die Funktion des Beschwerdeführers als Vorstandsvorsitzendem des Unternehmens geknüpft werden. Der Beschluss legt weder dar, dass die mutmaßlich strafrechtlich relevanten Geschäftsvorfälle eine zur Vorstandsbefassung führende Größenordnung erreicht hätten, noch, dass bereits aufgrund einer besonders schlanken Organisationsstruktur von einer Kenntniserlangung des Beschwerdeführers notwendig auszugehen gewesen wäre. Auch der Ermittlungsbericht der Steuerfahndung lässt nicht erkennen, wie gerade der Beschwerdeführer in die angenommenen Umsatzsteuerhinterziehungen eingebunden gewesen sein könnte. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit individuellen Fehlverhaltens einzelner Mitarbeiter des Unternehmens findet nicht statt. c) Die Begrenzungsfunktion der Durchsuchungsanordnung leidet auch darunter, dass den Ermittlungsbeamten neben der Durchsuchung der Wohnung und der Büroräume des Beschwerdeführers auch die völlig konturlose Durchsuchung der dem Beschwerdeführer "sonst zugänglichen Räume" gestattet wird. d) In dem Beschluss finden sich schließlich keine Erwägungen dazu, ob unter Umständen durch steuerrechtliche Ermittlungen, Abprüfung von Veranlagungen und Umsatzsteuerzahlungen der jeweiligen Geschäftspartner als milderes Mittel eine Durchsuchungsmaßnahme hätte vermieden werden können.

e) Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt danach besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat, zumal das Amtsgericht am Tag vor der Durchsuchung beim Beschwerdeführer insgesamt 70 von der Staatsanwaltschaft beantragte, weitestgehend wortgleiche Beschlüsse gegen Mitbeschuldigte und Dritte erlassen hat. Es drängt sich der Eindruck auf, das Amtsgericht könnte einer konkreten Befassung mit den tatsächlich wie rechtlich nicht gänzlich einfach gelagerten Tatvorwürfen ausgewichen sein und die Bestimmung des Umfangs der Durchsuchungsmaßnahmen weitgehend der Steuerfahndung überlassen haben, die auch den Durchsuchungsbeschluss vorgefertigt hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.04.2007 – 2 BvR 1797/05 – WM 2007, 1046

 

15.02.2008, Dr. Bachmann

Erneut hat das Bundesverfassungsgericht den laxen Umgang der Amtsgerichte mit Durchsuchungsanordnungen gebrandmarkt, insbesondere noch einmal die besondere Bedeutung des Richtervorbehalts betont, dem die Ermittlungsrichter leider häufig nicht gerecht werden. Im hier geprüften Fall hat der Richter sogar 70 Beschlüsse an einem Tag abgesegnet, was eine sorgfältige richterliche Prüfung von vornherein ausschließt.

Aus den Gründen:

1… a) Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die von Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Lebenssphäre ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Bei Maßnahmen wie der Durchsuchung, die regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet werden, soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache.

b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Der Schutz der Privatsphäre darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben. Es enthebt den Ermittlungsrichter nicht der eigenen Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts, dass sich aus dem im Beschluss nicht mitgeteilten Akteninhalt möglicherweise Verdachtshinweise ergeben können; denn das Gericht kann sich nicht darauf verlassen, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der Maßnahme entsprechend begrenzen können. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.

a) Die Schilderung der aufzuklärenden Straftaten im angegriffenen Beschluss beschränkt sich auf eine knappe und lediglich abstrakte Beschreibung des angenommenen Modells der Steuerhinterziehung, ohne den konkreten Lebenssachverhalt näher zu bezeichnen. Es bleibt gänzlich offen, auf welchen Handlungen der Tatverdacht beruht. Das Amtsgericht untersucht nicht, wie die einzelnen im Ermittlungsbericht aufgeführten Geschäftsabschlüsse, Warenlieferungen, geleisteten Zahlungen oder sonstigen Geschäftsvorfälle einzelnen Straftatbeständen zuzuordnen sind und weshalb sie auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung gerade der N. AG hindeuten… Der Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses hätte eine eingehende rechtliche Prüfung des Tatverdachts durchaus erlaubt. Der Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerfahndung schildert eingehend eine ganze Reihe von verdächtigen Vorgängen und Geschäftsbeziehungen der N. AG zu Unternehmen, gegen die aus den unterschiedlichsten Gründen Verdachtsmomente vorlagen. Eine genaue Bezeichnung und eine - zumindest ansatzweise - rechtliche Bewertung und Zuordnung der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Sachverhalte, die nicht sämtlich strafrechtlich relevant sein dürften, wäre danach durchaus möglich gewesen. Gerade mit Blick auf den weitgefassten Tatzeitraum (Januar 2001 bis September 2003), der im Übrigen auch nicht näher erläutert wird, hätte zu einer genaueren, die verdachtsbegründenden Einzeltaten zumindest beispielhaft benennenden Prüfung Anlass bestanden. Der spezifische richterliche Beitrag, aus den vielfältigen tatsächlichen Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung diejenigen zu bezeichnen, die einen Straftatverdacht begründen, oder aber von dem Erlass der beantragten Maßnahme abzusehen, wird nicht geleistet. Eine Begrenzung der angeordneten Durchsuchung auf die verdachtsbegründenden Unterlagen findet nicht statt, die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses legt den Zugriff auf nahezu alle Liefervorgänge des Unternehmens aus den Jahren 2001 bis 2003 nahe.

b) In dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer persönlich geleistet haben soll. Die Verdachtsannahme kann mit Rücksicht auf den Umfang der Geschäftstätigkeit der N. AG nicht allein an die Funktion des Beschwerdeführers als Vorstandsvorsitzendem des Unternehmens geknüpft werden. Der Beschluss legt weder dar, dass die mutmaßlich strafrechtlich relevanten Geschäftsvorfälle eine zur Vorstandsbefassung führende Größenordnung erreicht hätten, noch, dass bereits aufgrund einer besonders schlanken Organisationsstruktur von einer Kenntniserlangung des Beschwerdeführers notwendig auszugehen gewesen wäre. Auch der Ermittlungsbericht der Steuerfahndung lässt nicht erkennen, wie gerade der Beschwerdeführer in die angenommenen Umsatzsteuerhinterziehungen eingebunden gewesen sein könnte. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit individuellen Fehlverhaltens einzelner Mitarbeiter des Unternehmens findet nicht statt. c) Die Begrenzungsfunktion der Durchsuchungsanordnung leidet auch darunter, dass den Ermittlungsbeamten neben der Durchsuchung der Wohnung und der Büroräume des Beschwerdeführers auch die völlig konturlose Durchsuchung der dem Beschwerdeführer "sonst zugänglichen Räume" gestattet wird. d) In dem Beschluss finden sich schließlich keine Erwägungen dazu, ob unter Umständen durch steuerrechtliche Ermittlungen, Abprüfung von Veranlagungen und Umsatzsteuerzahlungen der jeweiligen Geschäftspartner als milderes Mittel eine Durchsuchungsmaßnahme hätte vermieden werden können.

e) Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt danach besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat, zumal das Amtsgericht am Tag vor der Durchsuchung beim Beschwerdeführer insgesamt 70 von der Staatsanwaltschaft beantragte, weitestgehend wortgleiche Beschlüsse gegen Mitbeschuldigte und Dritte erlassen hat. Es drängt sich der Eindruck auf, das Amtsgericht könnte einer konkreten Befassung mit den tatsächlich wie rechtlich nicht gänzlich einfach gelagerten Tatvorwürfen ausgewichen sein und die Bestimmung des Umfangs der Durchsuchungsmaßnahmen weitgehend der Steuerfahndung überlassen haben, die auch den Durchsuchungsbeschluss vorgefertigt hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.04.2007 – 2 BvR 1797/05 – WM 2007, 1046

 

15.02.2008, Dr. Bachmann

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