BVerfG: Dinglicher Arrest im Strafverfahren

Ein Beschwerdeführer (Bf), gegen den die Staatsanwaltschaft neben weiteren Personen wegen Kursbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs im Rahmen eines Unternehmensverkaufs ermittelt, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde (Vb), die die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Bf betraf, Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts (LG) Hamburg aufgehoben, weil sie den Bf in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung verletzen. Die Sache ist an das LG zurückverwiesen worden. 1. Zum Sachverhalt: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf beantragte die Staatsanwaltschaft, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Bf anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme unter anderem für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verfall von Wertersatz wegen einer Straftat und von Ansprüchen Geschädigter (so genannte Rückgewinnungshilfe) vorliegen. Die Sicherungsmaßnahme des dinglichen Arrests soll der Vereitelung dieser Ansprüche vorbeugen. Dem Bf wird vorgeworfen, durch fehlerhafte „Ad-Hoc“-Mitteilungen den Aktienkurs eines Unternehmens manipuliert und dieses Unternehmen sodann zu einem überhöhten Preis verkauft zu haben. Der Kaufpreis wurde teilweise sofort gezahlt, im Übrigen in Form eines Aktientausches vorgenommen. Der überwiegende Teil des Kaufpreises wurde an Unternehmen gezahlt, in denen der Bf Geschäftsleitungsfunktionen wahrnahm; der Bf erhielt nur einen Teil des Kaufpreises persönlich. Nach Ablehnung durch das Amtsgericht ordnete das LG auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in Höhe von 532 Mio. Euro in das Vermögen des Bf wegen des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz und Ansprüchen Geschädigter an. Auf dieser Grundlage wurden Guthaben und sonstige Ansprüche des Bf gegen verschiedene Banken gepfändet. Der Antrag des Bf auf nachträgliche Anhörung blieb erfolglos. Mit der Vb rügt er die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren und willkürfreie Entscheidung. 2. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der staatliche Zugriff auf das Vermögen ist am Maßstab des Grundrechts auf Eigentum zu messen. Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind aber besondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das möglicherweise deliktisch erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, müssen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung besonders sorgfältig geprüft und dargelegt werden, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann. Der Gewährleistungsgehalt des Eigentumsrechts schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Die angegriffenen Entscheidungen des LG werden diesen Maßstäben nicht gerecht. Insbesondere die Berechnung des Betrags, den der Bf für die Tat oder aus ihr erlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar und findet in den zugrunde gelegten Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts keine Stütze. Das LG scheint keinen Unterschied zwischen dem Bf und den an dem Unternehmensverkauf beteiligten juristischen Personen zu machen. Dies ist jedoch für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Bf als Täter oder als Teilnehmer etwas aus der Tat erlangt hat, unverzichtbar. Die dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH zugeflossenen Vermögensvorteile stellen trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeiten nicht ohne weiteres auch zugleich private Vermögensvorteile des Geschäftsführers dar. Aus den angegriffenen Entscheidungen des LG ergibt sich nicht, dass der Bf an dem gesamten Kaufpreis Mitverfügungsgewalt hat. Es hätte der Feststellung bedurft, ob sich etwa die Vermögensbilanz des Bf vor und nach den jeweiligen Taten verändert hat. Auch hinsichtlich des durch die Kursmanipulation eingetretenen Schadens lässt sich dem Beschluss des LG keinerlei Grundlage dafür entnehmen, dass der Bf den vollen errechneten Manipulationsumfang für die Tat oder aus ihr erlangt hätte. Die Kammer sah darüber hinaus vor dem Hintergrund des Gebots eines fairen Verfahrens Anlass zu folgendem Hinweis: Ist es rechtlich geboten, Entscheidungen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in die Rechte des Betroffenen eingreifen, bekanntzugeben, dann sind dem Betroffenen alle ihn betreffenden Entscheidungen zu eröffnen. Trifft erst die Beschwerdeinstanz die belastende Entscheidung, ist dem Betroffenen grundsätzlich mit der Beschwerdeentscheidung auch die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung bekannt zu geben. Nur so ist sichergestellt, dass sich der Betroffene angemessen gegen ihn betreffende Maßnahmen wehren und sich dabei mit den Argumenten der Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen kann. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 – Pressemitteilung des BVerfG Nr. 61/2004 vom 23. Juni 2004

23.06.2004, Dr. Bachmann

Ein Beschwerdeführer (Bf), gegen den die Staatsanwaltschaft neben weiteren Personen wegen Kursbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs im Rahmen eines Unternehmensverkaufs ermittelt, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde (Vb), die die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Bf betraf, Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts (LG) Hamburg aufgehoben, weil sie den Bf in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung verletzen. Die Sache ist an das LG zurückverwiesen worden. 1. Zum Sachverhalt: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf beantragte die Staatsanwaltschaft, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Bf anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme unter anderem für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verfall von Wertersatz wegen einer Straftat und von Ansprüchen Geschädigter (so genannte Rückgewinnungshilfe) vorliegen. Die Sicherungsmaßnahme des dinglichen Arrests soll der Vereitelung dieser Ansprüche vorbeugen. Dem Bf wird vorgeworfen, durch fehlerhafte „Ad-Hoc“-Mitteilungen den Aktienkurs eines Unternehmens manipuliert und dieses Unternehmen sodann zu einem überhöhten Preis verkauft zu haben. Der Kaufpreis wurde teilweise sofort gezahlt, im Übrigen in Form eines Aktientausches vorgenommen. Der überwiegende Teil des Kaufpreises wurde an Unternehmen gezahlt, in denen der Bf Geschäftsleitungsfunktionen wahrnahm; der Bf erhielt nur einen Teil des Kaufpreises persönlich. Nach Ablehnung durch das Amtsgericht ordnete das LG auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in Höhe von 532 Mio. Euro in das Vermögen des Bf wegen des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz und Ansprüchen Geschädigter an. Auf dieser Grundlage wurden Guthaben und sonstige Ansprüche des Bf gegen verschiedene Banken gepfändet. Der Antrag des Bf auf nachträgliche Anhörung blieb erfolglos. Mit der Vb rügt er die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren und willkürfreie Entscheidung. 2. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der staatliche Zugriff auf das Vermögen ist am Maßstab des Grundrechts auf Eigentum zu messen. Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind aber besondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das möglicherweise deliktisch erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, müssen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung besonders sorgfältig geprüft und dargelegt werden, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann. Der Gewährleistungsgehalt des Eigentumsrechts schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Die angegriffenen Entscheidungen des LG werden diesen Maßstäben nicht gerecht. Insbesondere die Berechnung des Betrags, den der Bf für die Tat oder aus ihr erlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar und findet in den zugrunde gelegten Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts keine Stütze. Das LG scheint keinen Unterschied zwischen dem Bf und den an dem Unternehmensverkauf beteiligten juristischen Personen zu machen. Dies ist jedoch für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Bf als Täter oder als Teilnehmer etwas aus der Tat erlangt hat, unverzichtbar. Die dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH zugeflossenen Vermögensvorteile stellen trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeiten nicht ohne weiteres auch zugleich private Vermögensvorteile des Geschäftsführers dar. Aus den angegriffenen Entscheidungen des LG ergibt sich nicht, dass der Bf an dem gesamten Kaufpreis Mitverfügungsgewalt hat. Es hätte der Feststellung bedurft, ob sich etwa die Vermögensbilanz des Bf vor und nach den jeweiligen Taten verändert hat. Auch hinsichtlich des durch die Kursmanipulation eingetretenen Schadens lässt sich dem Beschluss des LG keinerlei Grundlage dafür entnehmen, dass der Bf den vollen errechneten Manipulationsumfang für die Tat oder aus ihr erlangt hätte. Die Kammer sah darüber hinaus vor dem Hintergrund des Gebots eines fairen Verfahrens Anlass zu folgendem Hinweis: Ist es rechtlich geboten, Entscheidungen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in die Rechte des Betroffenen eingreifen, bekanntzugeben, dann sind dem Betroffenen alle ihn betreffenden Entscheidungen zu eröffnen. Trifft erst die Beschwerdeinstanz die belastende Entscheidung, ist dem Betroffenen grundsätzlich mit der Beschwerdeentscheidung auch die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung bekannt zu geben. Nur so ist sichergestellt, dass sich der Betroffene angemessen gegen ihn betreffende Maßnahmen wehren und sich dabei mit den Argumenten der Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen kann. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 – Pressemitteilung des BVerfG Nr. 61/2004 vom 23. Juni 2004

23.06.2004, Dr. Bachmann

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