Bundesrat stimmt zu: Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung neu geregelt

Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses hatte der Bundestag das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen geändert. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz heute zustimmte, kann gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung zukünftig nur noch dann als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt wurden. In minderschweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Nur Fälle "großen Ausmaßes" können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein. Pressemitteilung des Bundesrats vom 12. Juli 2002. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in unserer Meldung vom 29. Juni 2002. Das Gesetz wurde mit diesem Wortlaut verabschiedet.

12.07.2002, Dr. Bachmann

Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses hatte der Bundestag das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen geändert. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz heute zustimmte, kann gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung zukünftig nur noch dann als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt wurden. In minderschweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Nur Fälle "großen Ausmaßes" können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein. Pressemitteilung des Bundesrats vom 12. Juli 2002. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in unserer Meldung vom 29. Juni 2002. Das Gesetz wurde mit diesem Wortlaut verabschiedet.

12.07.2002, Dr. Bachmann

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