Bundesfinanzhof hat Zweifel an Spekulationssteuer

Berlin (Reuters) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach einem Zeitungsbericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für die Jahre ab 1999 geäußert. Unter Berufung auf Justizkreise berichtete das "Handelsblatt" am Donnerstag vorab, in einem unveröffentlichten Urteil habe das BFH ein Finanzgericht bestätigt, das in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt habe. In dieser Einzelfall-Entscheidung habe der BFH seine verfassungsrechtlichen Zweifel geäußert. (Az: IX B 120/04). Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 solle im kommenden Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Durch die jetzige Entscheidung werde es aber schon wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer erneut vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werde, heißt es in dem Vorabbericht weiter. Beim Bundesfinanzhof war niemand für eine Stellungnahme zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil sie ehrliche Steuerzahler benachteiligte. Die seit 1999 geltende, geänderte Regelung prüften die Karlsruher Richter nicht. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate statt zuvor sechs Monate. Seither können überdies Gewinne mit Verlusten verrechnet werden. Dazu hatten die Verfassungsrichter erklärt, da die Verrechnung von Spekulationsgewinnen durch Verluste möglich sei und sich die Kapitalmärkte seit dem Jahr 2000 negativ entwickelt hätten, seien die Einnahmen des Staates aus der Spekulationssteuer vermutlich so gering, dass das Gesetz möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei. Eine Steuer auf Aktiengewinne an sich sei nicht zu beanstanden. www.reuters.de, 23. Dezember 2004

28.12.2004, Dr. Bachmann

Berlin (Reuters) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach einem Zeitungsbericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für die Jahre ab 1999 geäußert. Unter Berufung auf Justizkreise berichtete das "Handelsblatt" am Donnerstag vorab, in einem unveröffentlichten Urteil habe das BFH ein Finanzgericht bestätigt, das in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt habe. In dieser Einzelfall-Entscheidung habe der BFH seine verfassungsrechtlichen Zweifel geäußert. (Az: IX B 120/04). Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 solle im kommenden Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Durch die jetzige Entscheidung werde es aber schon wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer erneut vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werde, heißt es in dem Vorabbericht weiter. Beim Bundesfinanzhof war niemand für eine Stellungnahme zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil sie ehrliche Steuerzahler benachteiligte. Die seit 1999 geltende, geänderte Regelung prüften die Karlsruher Richter nicht. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate statt zuvor sechs Monate. Seither können überdies Gewinne mit Verlusten verrechnet werden. Dazu hatten die Verfassungsrichter erklärt, da die Verrechnung von Spekulationsgewinnen durch Verluste möglich sei und sich die Kapitalmärkte seit dem Jahr 2000 negativ entwickelt hätten, seien die Einnahmen des Staates aus der Spekulationssteuer vermutlich so gering, dass das Gesetz möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei. Eine Steuer auf Aktiengewinne an sich sei nicht zu beanstanden. www.reuters.de, 23. Dezember 2004

28.12.2004, Dr. Bachmann

Go back