BMF-Schreiben: Geräteidentifikationsnummer als notwendiger Bestandteil der Rechnung?

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 01.04.09 ein Schreiben zum Urteil des BFH vom 19.04.07 V R 48/04 herausgegeben. Gegenstand des Schreibens sind die Anforderungen an die Beschreibung des Leistungsgegenstands in der Rechnung. Werden diese nicht erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

In dem Schreiben heißt es:

„Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer im Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ist. Dies bedeutet, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten und die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen muss. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind in der Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände anzugeben. Die Bezeichnung der Leistung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. Abschnitt 185 Abs. 15 UStR). Sinn und Zweck der Bezeichnung der Leistung ist u. a. die Sicherstellung der Nachprüfbarkeit der An-wendung des zutreffenden Steuersatzes.

Aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden, auch wenn der Austausch der Geräteidentifikationsnummer - beispielsweise der IMEI-Nummer - zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist.

Nach gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsätzen darf der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL den Vorsteuerabzug nicht prak-tisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer ist deshalb nicht zulässig.

Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise - u. a. zur Identifizierung der Ware bei Rückliefe-rung und in Garantiefällen - in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (z. B. IMEI-Nummer) kann daher daran zweifeln lassen, dass tatsächlich eine Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde und ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sein. Sie kann weiterhin Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.“

BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV B 8 - S 7280-a/07/10004 - (2009/0207101)

Zur Veröffentlichung in BStBl Teil I vorgesehen.
 

 

10.04.2009, Dr. Jochen Bachmann

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 01.04.09 ein Schreiben zum Urteil des BFH vom 19.04.07 V R 48/04 herausgegeben. Gegenstand des Schreibens sind die Anforderungen an die Beschreibung des Leistungsgegenstands in der Rechnung. Werden diese nicht erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

In dem Schreiben heißt es:

„Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer im Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ist. Dies bedeutet, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten und die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen muss. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind in der Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände anzugeben. Die Bezeichnung der Leistung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. Abschnitt 185 Abs. 15 UStR). Sinn und Zweck der Bezeichnung der Leistung ist u. a. die Sicherstellung der Nachprüfbarkeit der An-wendung des zutreffenden Steuersatzes.

Aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden, auch wenn der Austausch der Geräteidentifikationsnummer - beispielsweise der IMEI-Nummer - zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist.

Nach gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsätzen darf der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL den Vorsteuerabzug nicht prak-tisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer ist deshalb nicht zulässig.

Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise - u. a. zur Identifizierung der Ware bei Rückliefe-rung und in Garantiefällen - in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (z. B. IMEI-Nummer) kann daher daran zweifeln lassen, dass tatsächlich eine Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Rechnungsempfänger ausgeführt wurde und ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sein. Sie kann weiterhin Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.“

BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV B 8 - S 7280-a/07/10004 - (2009/0207101)

Zur Veröffentlichung in BStBl Teil I vorgesehen.
 

 

10.04.2009, Dr. Jochen Bachmann

Go back