BGH zur Steuerhinterziehung durch Verwendung von Scheinrechnungen

Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen (Einfluss auf Schuldspruch und Strafzumessung); Umsatzsteuerkarussell (Strafzumessung auf Grund des Gesamtschadens bei Kenntnis des Beteiligten); Steuerverkürzung (Umsatzsteuer; Kompensationsverbot; Verkürzung auf Zeit); Vorsteuerabzug; Ausfallhaftung; Billigkeitserlass

Leitsätze

1. Können Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig keinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.(BGHSt)

2. Bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls dann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das System verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die Strafzumessung einzustellen.(BGHSt)

3. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Rechnungsadressat nur dann zum Vorsteuerabzug befugt, wenn die in Rechnung gestellte Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (BGH NJW 2002, 1963, 1965 sub d). (Bearbeiter)

4. Selbst wenn die Finanzbehörde später einen Teil des Steueranspruches nach § 227 AO erlassen würde, ließe dies den bereits vor dem getroffenen Billigkeitserlass erfüllten Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung unberührt. Dies hätte allenfalls als strafmildernder Umstand für die Rechtsfolgenbemessung Auswirkungen. (Bearbeiter)

5. Der Abzug von Vorsteuern und die Bezahlung von Umsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG stehen in keinem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, als dass beide Gesichtspunkte nur einheitlich beurteilt werden könnten (BGH wistra 1984, 183; 1982, 199). Eine entsprechende Verrechnung unterfiele dem Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3AO. (Bearbeiter)

6. Bei einer Verkürzung auf Zeit ist der Verkürzungserfolg allein im Zinsschaden zu sehen(BGH wistra 1997, 186). (Bearbeiter)

7. Das Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gilt nicht für die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGH NJW 2002, 1963, 1965 f.). (Bearbeiter)

BGH 5 StR 516/01 - Urteil vom 11. Juli 2002 (LG Stuttgart)
Bearbeitet durch HRR-Strafrecht Volltext: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/01/5-516-01.php3

 

20.09.2002, Dr. Bachmann

Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen (Einfluss auf Schuldspruch und Strafzumessung); Umsatzsteuerkarussell (Strafzumessung auf Grund des Gesamtschadens bei Kenntnis des Beteiligten); Steuerverkürzung (Umsatzsteuer; Kompensationsverbot; Verkürzung auf Zeit); Vorsteuerabzug; Ausfallhaftung; Billigkeitserlass

Leitsätze

1. Können Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig keinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.(BGHSt)

2. Bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls dann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das System verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die Strafzumessung einzustellen.(BGHSt)

3. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Rechnungsadressat nur dann zum Vorsteuerabzug befugt, wenn die in Rechnung gestellte Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (BGH NJW 2002, 1963, 1965 sub d). (Bearbeiter)

4. Selbst wenn die Finanzbehörde später einen Teil des Steueranspruches nach § 227 AO erlassen würde, ließe dies den bereits vor dem getroffenen Billigkeitserlass erfüllten Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung unberührt. Dies hätte allenfalls als strafmildernder Umstand für die Rechtsfolgenbemessung Auswirkungen. (Bearbeiter)

5. Der Abzug von Vorsteuern und die Bezahlung von Umsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG stehen in keinem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, als dass beide Gesichtspunkte nur einheitlich beurteilt werden könnten (BGH wistra 1984, 183; 1982, 199). Eine entsprechende Verrechnung unterfiele dem Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3AO. (Bearbeiter)

6. Bei einer Verkürzung auf Zeit ist der Verkürzungserfolg allein im Zinsschaden zu sehen(BGH wistra 1997, 186). (Bearbeiter)

7. Das Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gilt nicht für die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGH NJW 2002, 1963, 1965 f.). (Bearbeiter)

BGH 5 StR 516/01 - Urteil vom 11. Juli 2002 (LG Stuttgart)
Bearbeitet durch HRR-Strafrecht Volltext: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/01/5-516-01.php3

 

20.09.2002, Dr. Bachmann

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