BGH: Steuerberechnung im Steuerstrafverfahren ist Rechtsanwendung

Der Bundesgerichtshof hat erneut bekräftigt, dass es die eigene Aufgabe des Tatgerichts ist, die Steuerverkürzung selbst zu berechnen. Die Bezugnahme auf Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte allein genügt nicht:

Aus den Gründen:

Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9]).

Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 21; Jäger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 StR 52/10 –

 

 

28.05.2010, Dr. Jochen Bachmann

Der Bundesgerichtshof hat erneut bekräftigt, dass es die eigene Aufgabe des Tatgerichts ist, die Steuerverkürzung selbst zu berechnen. Die Bezugnahme auf Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte allein genügt nicht:

Aus den Gründen:

Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9]).

Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 21; Jäger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 StR 52/10 –

 

 

28.05.2010, Dr. Jochen Bachmann

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