BGH: Steuerberaterhaftung, Umfang der Aufklärungspflicht bezüglich gestaltungsabhängiger Steuerrisiken; Hinweiserteilung an Angestellte der mandatierenden Gesellschaft

Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. € einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.


Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.12 IX R 6/10
Pressemitteilung des BFH vom 06.06.12

 

08.06.2012, Dr. Jochen Bachmann

Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. € einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.


Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.12 IX R 6/10
Pressemitteilung des BFH vom 06.06.12

 

08.06.2012, Dr. Jochen Bachmann

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