BGH: Steuerberaterhaftung, Einbeziehung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung

In einer Entscheidung aus dem Februar hat der für Steuerberaterregresse zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Regressschadens weiter konkretisiert. Grundsätzlich ist im Rahmen der nach den §§ 249 ff. BGB anzustellenden Differenzhypothese der zu ersetzenden Schaden durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dabei ergeben sich regelmäßig Probleme im Zusammenhang mit einer möglicherweise anzustellenden Gesamtbetrachtung und der Frage, inwieweit Steuervorteile berücksichtigt werden müssen, die nicht beim Anspruchssteller selbst sondern z.B. ihm nahestehenden Personen angefallen sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der klagende Steuerberater das Resthonorar aus der steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit der Übertragung eines Gewerbebetriebes. Die Beklagte Mandantin rechnete mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch auf. Dieser sollte sich aufgrund der Tatsache ergeben, dass der Steuerberater nicht auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hingewiesen hatte. In diesem Fall wäre für die Beklagte kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden. Das OLG Köln als Berufungsgericht lehnte die Aufrechnungsmöglichkeit mangels Gegenforderung ab. Bei der Berechnung des Schadens der Beklagten müssten die Steuervorteile des Sohnes als Übernehmer des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Dieser hätte schließlich die Möglichkeit gehabt, die Anschaffungskosten entsprechend abzuschreiben. Der sich hieraus ergebende steuerliche Vorteil liege über den steuerlichen Nachteilen der Beklagten.

Der BGH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Er hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurückverwiesen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, IX ZR 167/13, DB 2015, 739.

 

31.03.2015, Dr. Christian Gercke

In einer Entscheidung aus dem Februar hat der für Steuerberaterregresse zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Regressschadens weiter konkretisiert. Grundsätzlich ist im Rahmen der nach den §§ 249 ff. BGB anzustellenden Differenzhypothese der zu ersetzenden Schaden durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dabei ergeben sich regelmäßig Probleme im Zusammenhang mit einer möglicherweise anzustellenden Gesamtbetrachtung und der Frage, inwieweit Steuervorteile berücksichtigt werden müssen, die nicht beim Anspruchssteller selbst sondern z.B. ihm nahestehenden Personen angefallen sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der klagende Steuerberater das Resthonorar aus der steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit der Übertragung eines Gewerbebetriebes. Die Beklagte Mandantin rechnete mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch auf. Dieser sollte sich aufgrund der Tatsache ergeben, dass der Steuerberater nicht auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hingewiesen hatte. In diesem Fall wäre für die Beklagte kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden. Das OLG Köln als Berufungsgericht lehnte die Aufrechnungsmöglichkeit mangels Gegenforderung ab. Bei der Berechnung des Schadens der Beklagten müssten die Steuervorteile des Sohnes als Übernehmer des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Dieser hätte schließlich die Möglichkeit gehabt, die Anschaffungskosten entsprechend abzuschreiben. Der sich hieraus ergebende steuerliche Vorteil liege über den steuerlichen Nachteilen der Beklagten.

Der BGH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Er hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurückverwiesen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet:

Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, IX ZR 167/13, DB 2015, 739.

 

31.03.2015, Dr. Christian Gercke

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