BGH: Haftung des Wirtschaftsprüfers bei fehlendem Qualitätsnachweis

In einer Entscheidung aus dem Juli hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, wann ein Wirtschaftsprüfer, der gegenüber seinem Auftraggeber den fehlenden Qualitätsnachweis nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB verschweigt, diesem gegenüber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Entscheidung enthält zudem interessante Ausführungen zu der Frage, welche Schäden in diesem Fall ersatzfähig sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der beklagte Wirtschaftsprüfer durch seine Auftraggeberin, eine mittelgroße GmbH, mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt. Der Beklagte führte diesen Auftrag aus, verschwieg seinem Auftraggeber allerdings, dass er nicht über den notwendigen Qualitätsnachweis nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügte. Im Ergebnis war der Jahresabschluss daher nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG – der auf mittelgroße GmbHs entsprechend anzuwenden ist – nichtig. Die GmbH ließ daraufhin für den Jahresabschluss des Folgejahres die Salden des Vorjahres durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Vom Beklagten verlangte sie Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten.

Die Entscheidung ist vor allem interessant, weil durch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Klägerin kein unmittelbarer Schaden entstanden war. Der Jahresabschluss war mit Ablauf der Frist des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilt worden. Der Schaden war vielmehr auf den Entschluss der Klägerin zurückzuführen, im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für das Folgejahr auch das vom Beklagten geprüfte Wirtschaftsjahr erneut überprüfen zu lassen. 

Die Leitsätze der hierzu ergangenen Entscheidung lauten:

1. Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend anwendbar.

2. Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu gehören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2013 - II ZR 293/11
Der Betrieb 2013, 1845
 

 

13.09.2013, Dr. Christian Gercke

In einer Entscheidung aus dem Juli hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, wann ein Wirtschaftsprüfer, der gegenüber seinem Auftraggeber den fehlenden Qualitätsnachweis nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB verschweigt, diesem gegenüber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Entscheidung enthält zudem interessante Ausführungen zu der Frage, welche Schäden in diesem Fall ersatzfähig sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der beklagte Wirtschaftsprüfer durch seine Auftraggeberin, eine mittelgroße GmbH, mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt. Der Beklagte führte diesen Auftrag aus, verschwieg seinem Auftraggeber allerdings, dass er nicht über den notwendigen Qualitätsnachweis nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügte. Im Ergebnis war der Jahresabschluss daher nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG – der auf mittelgroße GmbHs entsprechend anzuwenden ist – nichtig. Die GmbH ließ daraufhin für den Jahresabschluss des Folgejahres die Salden des Vorjahres durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Vom Beklagten verlangte sie Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten.

Die Entscheidung ist vor allem interessant, weil durch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Klägerin kein unmittelbarer Schaden entstanden war. Der Jahresabschluss war mit Ablauf der Frist des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilt worden. Der Schaden war vielmehr auf den Entschluss der Klägerin zurückzuführen, im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für das Folgejahr auch das vom Beklagten geprüfte Wirtschaftsjahr erneut überprüfen zu lassen. 

Die Leitsätze der hierzu ergangenen Entscheidung lauten:

1. Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend anwendbar.

2. Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu gehören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2013 - II ZR 293/11
Der Betrieb 2013, 1845
 

 

13.09.2013, Dr. Christian Gercke

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