BGH: Der 5. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 1. Senats zum Verjährungsbeginn bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB an
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des an-fragenden Senats an.
Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).
BGH, Beschluss vom 06.02.20, 5 ARs 1/20
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des an-fragenden Senats an.
Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).
BGH, Beschluss vom 06.02.20, 5 ARs 1/20
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