BFH zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO (Änderung der Rechtsprechung)

1. Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.
2. Zinsen i.S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung).
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07
www.bundesfinanzhof.de

Hinweis:
Der Gesetzgeber reagiert sofort - im Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht der Zinsen bei Beibehaltung der Nichtabzugsfähigkeit gezahlter Zinsen festgeschrieben werden.
 

 

29.10.2010, Dr. Jochen Bachmann

1. Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.
2. Zinsen i.S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung).
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07
www.bundesfinanzhof.de

Hinweis:
Der Gesetzgeber reagiert sofort - im Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht der Zinsen bei Beibehaltung der Nichtabzugsfähigkeit gezahlter Zinsen festgeschrieben werden.
 

 

29.10.2010, Dr. Jochen Bachmann

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