BFH zur Rücknahme des Einspruchs bei Verböserung durch Einspruchsentscheidung

Das Finanzamt darf im Einspruchsverfahren den angefochtenen Steuerbescheid verbösern, also noch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, wenn es darauf hinweist und Gelegenheit gibt, sich dazu zu äußern oder den Einspruch zurückzunehmen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO)). Wird dieser Hinweis vom Steuerpflichtigen ignoriert, ergeht gegebenenfalls eine Einspruchsentscheidung, die den Steuerpflichtigen noch mehr belastet als der Steuerbescheid, der mit dem Einspruch angegriffen wurde. Unter Umständen kann der Steuerpflichtige aber auch nach Zugang der verbösernden Einspruchsentscheidung noch die Notbremse ziehen: nämlich dann, wenn er den Bescheid (bei einfacher Übersendung mit der Post) vor Ablauf von drei Tagen nach Absendung durch das Finanzamt in den Händen hält und sofort die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof in dem folgenden Urteil vom 26. Februar 2002: Leitsatz: (1….) 2. Eine zulässige – und damit eine Verböserung durch die Einspruchsentscheidung hindernde – Rücknahme des Einspruchs "bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch" nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO1977 liegt vor, wenn die Rücknahmeerklärung bei dem Finanzamt entsprechend § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 vor Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post eingeht; dies gilt auch, sofern die Einspruchsentscheidung dem Steuerpflichtigen tatsächlich vor Ablauf dieses für die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 maßgeblichen Tages bekannt wurde. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00 BFH/NV 2002, Seite 1409

18.12.2002, Dr. Bachmann

Das Finanzamt darf im Einspruchsverfahren den angefochtenen Steuerbescheid verbösern, also noch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, wenn es darauf hinweist und Gelegenheit gibt, sich dazu zu äußern oder den Einspruch zurückzunehmen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO)). Wird dieser Hinweis vom Steuerpflichtigen ignoriert, ergeht gegebenenfalls eine Einspruchsentscheidung, die den Steuerpflichtigen noch mehr belastet als der Steuerbescheid, der mit dem Einspruch angegriffen wurde. Unter Umständen kann der Steuerpflichtige aber auch nach Zugang der verbösernden Einspruchsentscheidung noch die Notbremse ziehen: nämlich dann, wenn er den Bescheid (bei einfacher Übersendung mit der Post) vor Ablauf von drei Tagen nach Absendung durch das Finanzamt in den Händen hält und sofort die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof in dem folgenden Urteil vom 26. Februar 2002: Leitsatz: (1….) 2. Eine zulässige – und damit eine Verböserung durch die Einspruchsentscheidung hindernde – Rücknahme des Einspruchs "bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch" nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO1977 liegt vor, wenn die Rücknahmeerklärung bei dem Finanzamt entsprechend § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 vor Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post eingeht; dies gilt auch, sofern die Einspruchsentscheidung dem Steuerpflichtigen tatsächlich vor Ablauf dieses für die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 maßgeblichen Tages bekannt wurde. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00 BFH/NV 2002, Seite 1409

18.12.2002, Dr. Bachmann

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